Bundesarbeitsgericht (BAG): Verjährung der Urlaubsansprüche

Arbeitsrecht, Pressemitteilungen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 20. Dezember 2022 die entsprechende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) übernommen. Arbeitgeber müssen gegenüber Arbeitnehmern ihrer Hinweispflicht nachkommen und sie über die Verjährung der Urlaubsansprüche informieren (9 AZR 266/20). Die Erfurter Richter haben am 20. Dezember 2022 entschieden, dass Urlaubsansprüche von Angestellten nicht mehr einfach verfallen und auch nicht verjähren dürfen. Das Gericht folgte dabei den Vorgaben vom Europäischen Gerichtshof, welcher schon im September bestätigt hat, dass eine Verjährung vom Urlaubsanspruch nicht automatisch nach drei Jahren einsetzen darf. Die Angestellten müssen explizit über die mögliche Verjährung informiert werden. 

Dazu heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes vom 20.12.2022:

„Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.“

Quelle: https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/verjaehrung-von-urlaubsanspruechen-2/