Sehr geehrte Damen und Herren,
die Niedersächsische Landesregierung hat jetzt als erstes Bundesland einen Stufenplan für die Lockerung der aufgrund der Corona-Virus Pandemie erlassenen Beschränkungen erarbeitet. Dieser Stufenplan soll am kommenden Mittwoch (06.05.2020) in der nächsten Gesprächsrunde zwischen den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und der Bundesregierung als Gesprächsgrundlage zur Verfügung gestellt werden. Die wesentlichen Inhalte dieses Stufenplans finden Sie nachfolgend zusammengefasst. Der vollständige Stufenplan und der dazugehörige Zeitplan sind als Anlage beigefügt.
Darüber hinaus erhalten Sie noch einige weitere Informationen über wichtige Maßnahmen und Entscheidungen hinsichtlich der Auswirkungen der Corona-Virus Pandemie.
1. Corona-Stufenplan der Niedersächsischen Landesregierung
2. Fünf Hinweise für Unternehmen, die Kurzarbeitergeld beantragen
3. Übersicht zu aufenthaltsrechtlichen Fragen im Kontext der Covid 19-Pandemie
4. Bundesfinanzministerium aktualisiert FAQ zu den steuerlichen Maßnahmen und veröffentlicht Schreiben zur Verlustverrechnung
5. Informationen zur Gefährdungsbeurteilung, Hygienemaßnahmen und -plan sowie Nutzung von Mund-Nase-Bedeckung
6. Gemeinsamer Bundesausschuss verlängert erneut Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung
1. Corona-Stufenplan der Niedersächsischen Landesregierung
Angesichts der Entwicklung des Infektionsgeschehens in Niedersachsen, hat die Landesregierung jetzt einen Plan aufgestellt, wie schrittweise viele Einschränkungen reduziert werden können. Zusammen mit Fachleuten aus mehreren Ressorts wurde ein Stufenplan erarbeitet: der „Niedersächsischer Weg in einen neuen Alltag mit Corona“. Es handelt sich um das bundesweit erste Gesamtkonzept dieser Art.
Dabei wurden die unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereiche wie Kita und Schule, Handel und Dienstleistungen, Gastronomie und Touristik, aber auch private Kontakte, Kultur, Sport und Freizeit und die Versammlungen neben- und übereinandergelegt. Bewertet wurde auch, welche Lockerungen nach welchem Zeitablauf gleichzeitig vertretbar erscheinen. Grundlage bleibt dabei der Infektionsschutz. Ausdrücklich wird auch darauf hingewiesen, dass bei einem verstärkten Infektionsgeschehen auch Verschärfungen erneut möglich sein können.
Der Niedersächsische Weg enthält insgesamt fünf Stufen. Stufe 1 läuft bereits. Sie umfasst einige Maßnahmen, die bereits mit der letzten Änderung der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus“ umgesetzt worden sind sowie die am letzten Mittwoch beschlossenen Lockerungen. Letztere, wie beispielsweise die vorsichtige Öffnung einiger Kultureinrichtungen, werden mit der aktuell laufenden Verordnungsänderung umgesetzt, sie treten zum 6. Mai in Kraft. Stufe 2 soll Mitte Mai realisiert werden, sofern die Neuinfektionszahlen und die Krankenhausbelegung weiter niedrig bleiben. Stufe 3 soll nach bisherigen Planungen kurz vor Pfingsten, also Ende Mai, umgesetzt werden. Die zeitliche Abfolge der weiteren Stufen wurde bewusst noch nicht festgelegt.
In der Regel sollte zwischen den Stufen genug Zeit liegen, um die Wirkung auf das Infektionsgeschehen erfassen zu können. Erst wenn die dann vorliegende Zahl der Neuinfektionen überschaubar bleibt und die Intensivkapazitäten perspektivisch weiter ausreichen wer-den, kann die nächste Phase eingeleitet werden.
Die geplanten Lockerungen setzen voraus, dass in allen Bereichen strenge Hygienevorgaben und Mindestabstände eingehalten werden. Mund-Nasen-Bedeckungen werden wohl in allen Stufen weiterhin Pflicht bleiben – beim Einkauf und in Bussen und Bahnen.
Direkte persönliche Kontakte müssen leider auch weiterhin auf ein Minimum reduziert werden. Trotz der in einzelnen Ländern jetzt angekündigten Aufhebung soll es in Nieder-sachsen bis Ende Mai bei der „Zwei-Personen-Regel“ im öffentlichen Raum bleiben. Die Erfahrungen der vergangenen Wochen haben gezeigt, dass die persönlichen Kontaktbeschränkungen die Ausbreitung des Infektionsgeschehens bislang mit am stärksten eingedämmt haben. Ebenso wie bei anderen Maßnahmen wird die Landesregierung hierzu aber zunächst die Diskussion in der nächsten Bund-Länder-Konferenz am Mittwoch abwarten, bevor die Entscheidung über eine weitere Veränderung der niedersächsischen Rechtsverordnung abschließend getroffen wird.
Bestandteil des Planes ist ein Phasenplan-KiTa zur schrittweisen Erweiterung der Kinderbetreuung. So soll es ab Mittwoch, 6. Mai 2020, möglich sein, private Betreuung für bis zu fünf Kinder zu organisieren. Zudem können Tagesmütter und Tagesväter wieder betreuen. In den nächsten Phasen wird die Notbetreuung sukzessive ausgeweitet, von derzeit sechs auf zunächst zehn Prozent landesweite Betreuungsquote bis zum 18. Mai 2020, danach Steigerung auf bis zu 40 Prozent Betreuungsquote bis zum 6. Juni 2020, anschließend auf bis zu 50 Prozent Betreuungsquote. Zudem sollen gesonderte Angebote für Vorschulkinder an Nachmittagen und nach und nach für alle Kinder eingerichtet werden.
Für die Schulen liegt bereits ein Plan für ein schrittweises Aufwachsen des Präsenzunterrichts vor.
Die Zahl der Begegnungen im halb-öffentlichen Raum wird sich durch die Öffnung der Außensportanlagen insgesamt erhöhen. Alle Indoor-Sportanbieter müssen sich noch mindestens bis zur dritten Stufe, also bis Ende Mai gedulden, ebenso die Freibäder.
Bereits in Stufe zwei, also ab dem 11.Mai, sollen in Niedersachsen Restaurants und Cafés wieder langsam öffnen können, wenn auch zunächst nur mit einer Auslastung von 50 Pro-zent und unter Wahrung der Vorschriften zu Abständen und Kontaktbeschränkungen. Ein gemeinsamer Gaststättenbesuch soll jedoch nur im Rahmen der allgemein geltenden Rege-lungen zu Abstand und Kontaktbeschränkungen möglich sein. Überall in der Gastronomie müssen Hygienekonzepte vorliegen.
Auch im Bereich des Tourismus geht Niedersachsen voran: In der ersten Stufe kommen jetzt zunächst Dauercamper und Ferienhaus- beziehungsweise Ferienwohnungsbesitzer zum Zuge. Gleichzeitig werden auch diejenigen Inseln wieder für den Tagestourismus ge-öffnet, bei denen die Verantwortlichen vor Ort dies für vertretbar halten. Das Land über-lässt die Entscheidung den Landkreisen und Kommunen.
Ab dem 11. Mai sollen in einer zweiten Stufe Ferienhäuser oder Ferienwohnungen wieder an-gemietet werden können. Campingplätze werden dann auch für vorübergehende, mindestens siebentägige Aufenthalte geöffnet werden – allerdings zunächst nur mit einer 50-prozentigen Auslastung.
Die 50-Prozent-Regel gilt dann auch für die rechtzeitig zu Pfingsten wieder zu öffnenden Hotels und Pensionen. Auch hier sollen rasche Wechsel von Gästen ebenso verhindert wer-den, wie allzu viele Begegnungen in geschlossenen Räumen. Die Details und das weitere Vorgehen sollen binnen einer Woche MW, MS, Dehoga, NGG und Kommunen erarbeiten.
Die Begrenzung der Verkaufsflächen auf 800 qm soll nach bisherigen Planungen Mitte Mai entfallen.
Den im Einzelnen dargelegten Stufenplan hat Ministerpräsident Stephan Weil seinen Kollegen in den anderen Ländern und der Bundesregierung als Grundlage für die weitere Gesprächsrunde am kommenden Mittwoch (6. Mai 2020) zur Verfügung gestellt.
Diesen Stufenplan können Sie hier herunterladen. Ebenfalls können Sie hier den geplanten Zeitplan und hier die Bewertungsmatrix der Landesregierung herunterladen.
2. Fünf Hinweise für Unternehmen, die Kurzarbeitergeld beantragen
Die Bundesagentur für Arbeit hat ein Infoblatt veröffentlicht mit fünf wichtigen und nützlichen Hinweisen für Unternehmen, die Kurzarbeitergeld beantragen. Hierbei geht es darum, Fehler bei der Antragstellung, Rückfragen bei den Unternehmen und ggf. Ablehnungen zu vermeiden. Dadurch kann die Bearbeitungsdauer weiter beschleunigt werden, sodass es zu einer reibungslosen und schnellstmöglichen Auszahlung kommt.
Weitere Informationen zum Thema Kurzarbeitergeld finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/
3. Übersicht zu aufenthaltsrechtlichen Fragen im Kontext der Covid 19-Pandemie
Im Kontext der aktuellen Covid 19-Pandemie stellen sich für Arbeitgeber und ihre Beschäftigten aus dem Ausland viele aufenthaltsrechtliche Fragen. Die BDA hat die wichtigsten Fragen und Antworten in einem Hinweisblatt zusammengefasst, das Sie hier herunterladen können.
Als Grundlage dienten u. a. die Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 25. März 2020 sowie 9. April 2020 mit Empfehlungen an die Ausländerbehörden. Diese Rundschreiben können Sie hier (25.03.2020) und hier (09.04.2020) herunterladen.
Zudem ist am 9. April 2020 die Verordnung zur vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der COVID- 19-Pandemie (Schengen-Visa-COVID-19-Pandemie-Verordnung) in Kraft getreten, die Sie hier herunterladen können.
4. Bundesfinanzministerium aktualisiert FAQ zu den steuerlichen Maßnahmen und veröffentlicht Schreiben zur Verlustverrechnung
Am 24. April 2020 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) eine aktualisierte Version seiner Informationen über die am häufigsten gestellten Fragen (FAQ) zu den steuerlichen Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus, die Sie hier herunterladen können
Auf folgende Punkte in der aktualisierten Zusammenstellung der FAQ möchten wir besonders hinweisen:
▪ Möglichkeit der Beantragung einer Steuererstattung im Wege eines vorweggenommenen, pauschal ermittelten Verlustrücktrags (Punkt II. Nr. 8).
▪ Beantragung einer Verlängerung für die Frist zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung (Punkt VI. Nr. 3).
▪ Erleichterungen bei geringfügig entlohnten Beschäftigten (Punkt VI. Nr. 8).
▪ Zuschüsse für die Unterbringung und Verpflegung ausländischer Grenzpendler (Punkt Nr. 9).
▪ Regelungen der steuerrechtlichen Konsequenzen für Grenzgänger, insbesondere auch mit Hinweisen für Frankreich und die Schweiz (Abschnitt VII.).
▪ Regelung der steuerrechtlichen Konsequenzen für unterbrochene Bau- und Montagearbeiten ausländischer (Bau-)Unternehmen aufgrund der Corona-Krise (Abschnitt VIII.).
▪ Maßnahmen im Gemeinnützigkeitssektor und für gesellschaftliches Engagement in der Corona-Krise (Abschnitt IX.).
Am 24. April 2020 veröffentlichte das BMF zudem ein detailliertes Schreiben zur Beantragung der pauschalisierten Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019 (Verlustverrechnung), welches Sie hier herunterladen können.
Zentrale Inhalte des BMF-Schreibens:
▪ Für die Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer gilt Folgendes: Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den Veranlagungszeitraum 2019 veranlagt worden sind, können innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 37 Absatz 3 Satz 3 EStG eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen.
▪ Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 sollen auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten abgewickelt werden können.
▪ Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit im Einzelfall – und unter Einreichung detaillierter Unterlagen – einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen.
▪ Außerdem nennt das BMF-Schreiben Details zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020.
Zusätzlich erläutert das BMF die Abwicklung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags.
5. Informationen zur Gefährdungsbeurteilung, Hygienemaßnahmen und -plan sowie Nutzung von Mund-Nase-Bedeckung
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) bietet auf ihrer Webseite praxisnahe Informationen zur Gefährdungsbeurteilung und Hygiene im Betrieb, die eine sinnvolle Hilfe für die Praxis darstellen können. Die Handlungsempfehlungen und Informationen entsprechen dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und beinhalten daher auch Punkte, die wir nicht unterstützen (wie z.B. die Empfehlung zur individuellen Beratung durch den Betriebsarzt/ der Betriebsärztin).
Folgende Praxishilfen werden angeboten:
• Ergänzung zur Gefährdungsbeurteilung während der Coronavirus-Pandemie
• Handlungshilfe für einen Hygieneplan zu Coronavirus SARS-CoV-2
• Unterweisung zu Hygienemaßnahmen
• Handlungshilfe: Umgang mit Mund-Nase-Bedeckung
Sie werden hier von der VBG zur Verfügung gestellt: http://www.vbg.de/DE/3_Praevention_und_Arbeitshilfen/3_Aktuelles_und_Seminare/6_Aktuelles/Coronavirus/Hygiene+Gefaehrdungsbeurteilung/Hygiene+Gefaehrdungsbeurteilung_node.html
6. Gemeinsamer Bundesausschuss verlängert erneut Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung
Wir hatten Sie über den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zur Verlängerung der Ausnahmeregelung zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per Telefon befristet bis zum 4. Mai 2020 informiert. Der G-BA hatte angekündigt, über die Verlängerung, Modifikation oder Aufhebung der Ausnahmeregelung rechtzeitig vor dem 4. Mai zu entscheiden.
Mit Beschluss vom 29. April 2020 hat der Ausschuss die befristete Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit erneut um zwei Wochen verlängert. Befristet bis zum 18. Mai ist nun weiterhin die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese möglich. Bei Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann diese im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden. § 4 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie wird entsprechend geändert.
Der Beschluss zur Verlängerung der Ausnahmeregelung tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 5. Mai 2020 in Kraft. Den Beschluss und die Gründe zum Beschluss überlassen wir Ihnen anliegend.
Der G-BA wird rechtzeitig vor Auslaufen der Ausnahmeregelung am 18. Mai 2020 über eine mögliche erneute Verlängerung entscheiden.
Bleiben Sie gesund und zuversichtlich!
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Wiechel
-Hauptgeschäftsführer-
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