Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne möchten wir Sie weiter über aktuelle Maßnahmen im Rahmen der Corona-Virus Pandemie unterrichten.
- Aktuelle Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus (Fassung 19.06.2020)
Nach den Gesprächen der Kanzlerin mit den Ministerpräsidenten in dieser Woche hat jetzt auch die Niedersächsische Landesregierung ihre Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus aktualisiert.
Insofern erhalten Sie anliegend die aktuelle Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus inklusive der Änderungen, die zum 22. Juni 2020 in Kraft treten werden.
Sie können diese Verordnung hier herunterladen.
Der Grundsatz, Kontakte nach Möglichkeit zu minimieren, bleibt bestehen, bis ein Impfstoff zur Verfügung stehen wird.
Daneben sieht die aktualisierte Verordnung einige Erleichterungen vor.
So können sich ab Montag bis zu 10 Personen ohne die Abstandsregelung von 1,50 Meter treffen. Mit entsprechenden Hygienekonzepten und vor allem in Innenräumen mit Mund-Nasen-Bedeckung gibt es eine Reihe von weiteren Lockerungen. So sind jetzt wieder unter Beachtung dieser Hygienevorschriften der Besuch von Kinos, Theater und Sauna sowie Busreisen möglich.
- Positionspapier und Anwendungshilfe der BDA zu Corona-App
Seit dem 16.06.2020 ist die offizielle Corona-Warn-App verfügbar. Sie soll das Nachverfolgen von Infektionen erleichtern und zur Bekämpfung der Pandemie beitragen. Die App wird zum freiwilligen Download angeboten.
Um einen hohen Wirkungsgrad sicherzustellen, müssen möglichst viele Personen die App nutzen. In diesem Zusammenhang hat die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) ein Positionspapier erstellt.
Dieses Positionspapier können Sie hier herunterladen.
Darüber hinaus hat die BDA auch eine Anwendungshilfe zum Einsatz der neuen Corona-Warn-App erarbeitet.
Diese Anwendungshilfe können Sie hier herunterladen.
In dieser Anwendungshilfe geht die BDA auch noch einmal auf die mit dem Einsatz der App verbundenen rechtlichen Fragen näher ein. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen einer Installation der App nach Auffassung der BDA nicht entgegen.
Die BDA ist jedoch der Meinung, dass das Infektionsschutzgesetz um eine Entschädigungsregelung im Rahmen des § 56 Abs. 1 IfSG für die Fälle ergänzt werden sollte, in denen aufgrund eines Corona-Alarms über die App eine Freistellung des Arbeitnehmers erforderlich wird. Die BDA steht diesbezüglich mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in enger Diskussion, um hier eine Klarstellung und Präzisierung im Umgang mit der App zu erreichen.
Bleiben Sie gesund und zuversichtlich!
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Wiechel
Hauptgeschäftsführer
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