Sehr geehrte Damen und Herren,
gestern haben die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten in einer Telefonschaltkonferenz über eine erste Lockerung der bisherigen Einschränkungen infolge der Corona-Virus Pandemie beraten und einen umfangreichen Beschluss gefasst. Über die Ergebnisse möchten wir Sie mit diesem Sonderrundschreiben gerne informieren und Ihnen den Beschluss übermitteln. Die Umsetzung des Beschlusses erfolgt in den nächsten Tagen dann jeweils in den einzelnen Bundesländern durch entsprechende Verordnungen, Erlasse und Allgemeinverfügungen.
Zudem möchten wir Sie mit diesem Rundschreiben über weitere neue Entwicklungen im Hinblick auf die Corona-Virus Pandemie informieren.
- Ergebnisse der Telefonschaltkonferenz Bundeskanzlerin-Ministerpräsidenten
In dem Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten wurden festgehalten, dass man in kleinen Schritten daran arbeite, das öffentliche Leben wieder zu beginnen, den Bürgerinnen und Bürgern wieder mehr Freizügigkeit zu ermöglichen und die gestörten Wertschöpfungsketten wiederherzustellen. Dies müsse jedoch gut vorbereitet werden und sei in jedem Einzelfall durch Schutzmaßnahmen zu begleiten, um das Entstehen neuer Infektionsketten bestmöglich zu vermeiden.
Der Beschluss umfasst dabei im Wesentlichen folgende Veränderungen im Vergleich zu den bisherigen Regelungen:
- Die fortbestehenden Maßnahmen sind explizit in der Anlage 1 des beigefügten Beschlusses aufgeführt und werden bis zum 04.05.2020 verlängert.
- Unter bestimmten Hygienevorschriften können Geschäfte bis 800 qm Verkaufsfläche, Kfz- und Fahrradhändler sowie Buchhandlungen wieder öffnen. Für Friseure wird diese Regelung unter Nutzung von Schutzausrüstung ab dem 04.05.2020 ermöglicht.
- Die Unternehmen werden angewiesen ein Hygienekonzept zu haben. Ihnen wird weiterhin empfohlen, soweit möglich, auf Formen der Heimarbeit zu setzen.
- Es wird eine Kontaktstelle bei der Bundesregierung als Ansprechpartner eingerichtet, um Lieferketten wiederherzustellen.
- Die Nutzung einer Contact Tracing App wird freiwillig sein. Daher werben wir als UVN für einen solchen möglichst flächendeckenden Einsatz und werden Sie alsbald über einen möglichen Download informieren.
- Das Tragen von Masken wird empfohlen, aber nicht verpflichtend eingeführt.
- Die Kinder-Notbetreuung wird ausgeweitet auf mehr Berufsgruppen. Eine weitere Definition dieser Gruppen wird den Ländern überlassen. Wir werden hierzu in den nächsten Tagen mit der Landesregierung Kontakt aufnehmen.
- Großveranstaltungen werden bis zum 31.08.2020 untersagt. Eine Definition der Personenanzahl obliegt den Bundesländern.
Den vollständigen Beschluss können Sie hier herunterladen.
In den nächsten Tagen wird hierzu ein detaillierter Erlass des Landes Niedersachsen folgen, der am kommenden Montag in Kraft treten soll. Wir werden Sie sobald wie möglich über diesen informieren und versuchen, über unsere Landesvereinigung UVN bis dahin die Interessen der Niedersächsischen Wirtschaft bei der Umsetzung einfließen zu lassen.
Der niedersächsische Ministerpräsident Stephan Weil hat gestern Abend in einer Pressekonferenz erklärt, dass man sich nach dem bisherigen Kurs jetzt auf dünnes Eis begeben werde.
Zu den o.g. Beschlüssen führte er weiter aus:
- Die Abschlussklassen in den Schulen sollen zum 27.04.2020 wieder beschult werden. Ab dem 04.05.2020 könnten jeweils nächstältere Klassen an den einzelnen Stufen folgen. Zudem soll die Notbetreuung deutlich erweitert werden. Hierbei seien auch nicht unbedingt zeitgleiche Regelungen in anderen Ländern möglich, weil die Sommerferien unterschiedlich beginnen würden.
- Die Großveranstaltungen, wie Schützenfest oder Maschseefest, finden nicht statt.
- Die Diskussion rund um den Einzelhandel, Lebensmittelhandel und täglichen Bedarf sei nicht leicht gewesen. Man habe sich daher auf einen Kompromiss geeinigt. Bei der Geschäftsgröße von bis zu 800 qm habe man sich am Baurecht orientiert.
- Die Fortsetzung der Gespräche sei für den 30.04.2020 geplant.
- Lohnsteuer: BMF-Schreiben zur Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen sowie zu Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld
Am 09. April 2020 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) ein BMF-Schreiben zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer und schafft damit die Rechtsgrundlage für die von Bundesfinanzminister Scholz in Aussicht gestellte steuerfreie Sonderzahlung.
Das BMF Schreiben können Sie hier herunterladen.
Wesentliche Inhalte des BMF-Schreibens sind:
- Im Zeitraum vom 01. März bis zum 31. Dezember 2020 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei gewähren.
- Dies kann in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen erfolgen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
- Die Voraussetzungen des R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der LohnsteuerRichtlinien (LStR) brauchen nicht für die Gewährung des Zuschusses bzw. des Sachbezugs vorzuliegen.
- Laut dem Absatz 2 Satz 1 des R 3.11 der LStR kann eine Unterstützung von privaten Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer steuerfrei gezahlt werden, wenn die Unterstützung dem Anlass nach gerechtfertigt ist. Laut dem BMF-Schreiben ist dies durch die gesamtgesellschaftliche Betroffenheit durch die Corona-Krise gegeben.
- Außerdem wird dargestellt, dass arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (KuG) – die üblicherweise steuerpflichtig und beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SvEV) sind, soweit sie zusammen mit dem KuG 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen – nicht unter diese Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 EStG fallen.
- Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum KuG wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG.
- Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19 Epidemie verkündet
Wir hatten Sie bereits über einen Referentenentwurf des BMAS für eine Verordnung zur Abweichung vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie informiert.
Diese Verordnung ist letzten Donnerstag im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und ist am 10.April 2020 in Kraft getreten.
Diese Verordnung können Sie hier herunterladen.
Die COVID-19-ArbZV enthält im Vergleich zum Referentenentwurf einige Abweichungen:
a) Regelungen zur Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 COVID-19-ArbZV
Die Möglichkeit, die Arbeitszeit in dringenden Ausnahmefällen auch über zwölf Stunden am Tag hinaus zu verlängern, wurde gestrichen. Es bleibt allerdings dabei, dass die Wochenarbeitszeit nach § 1 Abs. 3 Satz 2 im Ausnahmefall auch über 60 Stunden hinaus verlängert werden kann.
b) Erfasste Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 COVID-19-ArbZV
Das BMAS hat hinsichtlich der zulässigen Tätigkeiten klargestellt, dass neben Herstellen, Verpacken einschließlich Abfüllen, Kommissionieren, Be- und Entladen und Einräumen der aufgeführten Produkte das Liefern an Unternehmer zulässig ist. Dies stellt ebenfalls eine Einschränkung dar. In der Verordnungsbegründung ist ausdrücklich festgelegt, dass eine Belieferung von Endverbrauchern ausgeschlossen ist. Eine solche kann aber unter Umständen nach § 1 Abs. 2 Nr. 9 zulässig sein.
Zusätzlich wurden die Verpackungsindustrie und verwandte Tätigkeiten in den Katalog der Verordnung aufgenommen. Hierzu findet sich nun die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 d), nach der u. a. auch das Herstellen und Liefern von entsprechenden Stoffen, Materialien, Behältnissen und Verpackungsmaterialien erfasst sind.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 9 COVID-19-ArbZV sind Tätigkeiten in Apotheken und Sanitätshäusern im Rahmen der zugelassenen Ladenöffnungszeiten einschließlich Abhol- und Lieferdienste zulässig. Im Referentenentwurf waren in der Norm „Verkaufsstellen“ erfasst. Diese wurden nun durch die engere Festlegung auf Apotheken und Sanitätshäuser ersetzt.
c) Zeitlicher Anwendungsbereich, § 4 COVID-19-ArbZV
Die aufgrund der Verordnung zugelassenen Ausnahmen zur täglichen Höchstarbeitszeit, zur Mindestruhezeit und zur Sonn- und Feiertagsarbeit dürfen nur bis zum 30. Juni 2020 angewendet werden. Die Verordnung tritt am 31. Juli 2020 außer Kraft.
Bewertung
Die durch die Änderungen vorgesehenen Beschränkungen der Verordnung sind höchst kontraproduktiv – auch wenn es erfreulich ist, dass Zulieferungen nach Nr. 1 Buchstabe d) ebenfalls sichergestellt sind. Wir werden weiter für eine längere Nutzungsmöglichkeit und ein längeres Inkraftsetzen der Verordnung sowie weitere Ergänzungen werben. Die aktuelle Krise verlangt nachdrücklichere Reformen des Arbeitszeitgesetzes, die sich in den ersten vorliegenden zaghaften Änderungen nicht erschöpfen dürfen.
Zur Unterstützung der Unternehmen bleibt es höchst relevant, dass die darüber hinaus weisenden Allgemeinverfügungen der Bundesländer in Kraft bleiben und daneben ebenfalls weiter von den Ausnahmeregelungen der Absätze 1 und 2 des § 14 ArbZG Gebrauch gemacht werden kann.
- BDA: FAQ-Papier zu arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie
Die BDA hat ein neues überarbeitetes FAQ-Papier zu arbeitsrechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stellen, herausgegeben.
Das FAQ-Papier ergänzt den Leitfaden der BDA „Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie“ und den Leitfaden „Anwendungsfragen des Infektionsschutzgesetzes“, die wir Ihnen bereits mit unseren Sonderrundschreiben zur Verfügung gestellt haben.
Das neue FAQ-Papier zu den arbeitsrechtlichen Folgen können Sie hier herunterladen.
- BDA-Faktenpapier zu Kurzarbeit und Aufstockung
Wie der Presse zu entnehmen war, machen Gewerkschaften weiterhin massiv Stimmung für gesetzlich, tariflich oder betrieblich verpflichtende Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld. Auch der Bundesarbeitsminister hat entsprechende Überlegungen geäußert.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat das als Anlage beigefügte Faktenpapier erstellt, welches aus Arbeitgebersicht die Argumente gegen eine verpflichtende Aufstockung veranschaulicht und den Betrieben zahlreiche Argumente an die Hand gibt, um in der aktuellen Diskussion um Aufstockung gerade auch in Gesprächen mit Betriebsräten und Gewerkschaftsvertretern gut gewappnet zu sein.
Das BDA-Faktenpapier können Sie hier herunterladen.
- Neue Quarantäneregeln für Einreisende ab 10.04.2020 – Ergänzung der niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung des Corona-Pandemie
Das niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat am 09.04.2020 eine Ergänzung zur Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie veröffentlicht, die zum 10.04.2020 in Kraft getreten ist. Mit der Neuregelung des § 5 der Verordnung setzt die Landesregierung einen Beschluss des Bundeskabinetts zum Umgang mit Einreisenden aus dem Ausland um.
Die vollständige neue Ergänzungsverordnung können Sie hier herunterladen.
Nach der neuen Regelung sind Personen, die aus dem Ausland einreisen, ab dem 10.04.2020 verpflichtet, sich beim zuständigen Gesundheitsamt ihres Aufenthaltsortes zu melden und sich in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben.
Diese Regelung gilt nicht für folgende Personengruppen, allerdings nur sofern die einreisenden Personen keine COVID-19-Symptome aufweisen:
a. Personen, die unaufschiebbar beruflich bedingt Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren
b. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Straßenpersonenverkehrsunternehmen sowie Unternehmen, die Flugzeuge warten, Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter nach § 4 a des Bundespolizeigesetzes sowie Besatzungen von Sanitäts- und Organflügen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit im Ausland aufgehalten haben
c. Personen, die unaufschiebbar beruflich bedingt täglich für einen Tag oder für wenige Tage nach Niedersachsen einreisen oder aus Niedersachsen ausreisen
d. Beschäftigte im Gesundheitswesen und im Pflegebereich
e. Personen, die Dienstleistungen für Betreiber kritischer Infrastrukturen erbringen
f. Angehörige von Feuerwehren und Rettungsdiensten sowie des Katastrophenschutzes
g. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
h. Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzugs
i. Angehörige des Polizeivollzugsdienstes
j. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder sowie Personen, die mit der Pflege diplomatischer oder konsularischer Beziehungen betraut sind
In den Fällen d. – h. hat der Dienstherr oder die Leitung der sonstigen Einrichtung über die Erforderlichkeit der Tätigkeitsaufnahme nach Abwägung der Ansteckungsgefahr und der Dringlichkeit der aufzunehmenden Tätigkeit zu entscheiden. Hierüber ist eine schriftliche Bestätigung mitzuführen. Darüber hinaus sind für besondere Einzelfälle Regelungen der zuständigen Behörden vor Ort möglich.
Bleiben Sie gesund und zuversichtlich!
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Wiechel
-Hauptgeschäftsführer-
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