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Sonderrundschreiben Nr. 15 / 2022 vom 29.07.2022
Änderung des Nachweisgesetzes

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Sonderrundschreiben möchten wir Sie über das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU 2019/11 1152) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechtes informieren.

Durch das Gesetz ergeben sich Änderungen in verschiedenen arbeitsrechtlichen Gesetzen, insbesondere im Nachweisgesetz. Die arbeitgeberseitigen Pflichten zur schriftlichen Niederschrift der wesentlichen Arbeitsbedingungen werden erheblich verschärft. Neben den bereits bekannten Angaben aus dem Nachweisgesetz, wie Name und Anschrift der Vertragsparteien, Zeitpunkt des Beginns, Arbeitsort und Tätigkeit sind weitere Vorgaben unter anderem zur Probezeit, Arbeit auf Abruf, Überstunden, Fortbildung, betriebliche Altersversorgung und Kündigungsverfahren hinzugekommen.

Neu ist auch, dass die Probezeit bei befristeten Verträgen zukünftig in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung stehen muss. Wir empfehlen daher, die Dauer der Probezeit auf maximal 25 Prozent der Gesamtdauer der Befristung festzulegen. Die Probezeit regelt allerdings nur die Dauer der Kündigungsfrist. Die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes beträgt weiterhin 6 Monate und bleibt davon unberührt.

Obwohl das Nachweisgesetz bereits seit 1995 existiert, hat es in der Vergangenheit kaum praktische Bedeutung gehabt. Dies ändert sich vor allem dadurch, dass jetzt bei einem Verstoß ein Bußgeld von bis zu 2.000,00 Euro droht, wenn wesentliche Vertragsbedingungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise und nicht rechtzeitig ausgehändigt werden. Zusätzlich hat der Gesetzgeber auch die Fristen zur Erbringung des Nachweises wesentlich verkürzt.

Zu Ihrer weiteren Information übersenden wir ergänzend unsere PowerPoint-Präsentation aus unserer Praxis & Recht Veranstaltung „Umsetzung der EU-Richtlinie zu Arbeitsbedingungen“ vom 22. Juli 2022, falls Sie daran nicht teilnehmen konnten. Der Präsentation können sie auch die jeweils geltenden Fristen entnehmen. Die Präsentation können Sie hier herunterladen.

Das Gesetz soll ab dem 1. August 2022 in Kraft treten, wenn es bis zum 31. Juli 2022 verkündet wird. Bei späterer Verkündung tritt es am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bislang ist der Verkündungstermin noch nicht bekannt.

Die neue gesetzliche Regelung gilt zunächst für alle Neuverträge und für jede Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ab Inkrafttreten. Bei Neuverträgen wird auf den Vertragsbeginn abgestellt. Wir haben daher unsere Musterarbeitsverträge angepasst und die erforderlichen Informationen ergänzt. Sie können die neuen Verträge aus unserem Dokumentencenter auf unserer Homepage herunterladen oder bei uns in der Geschäftsstelle abrufen. Das dazugehörige Hinweisblatt können Sie bereits hier herunterladen.

Die Punkte aus dem Nachweisgesetz, die unseres Erachtens nicht in dem Vertrag, sondern gesondert geregelt werden sollten, haben wir passend zu unserem Vertragsmuster als „Ergänzende Belehrung nach § 2 Nachweisgesetz“ am Ende des Vertrages angefügt. Somit steht Ihnen für Neuverträge, wie gewohnt, nur ein Dokument, welches Sie nutzen können, zur Verfügung. Bitte denken Sie daran, den Arbeitsvertrag und die Belehrung als ein Dokument zu tackern und beide zu unterzeichnen.

Für alle Fälle, in denen Sie bereits einen schriftlichen Vertrag geschlossen haben, können Sie weiterhin das von uns vorbereitete gesonderte Nachweisschreiben verwenden. Sie können dieses Nachweisschreiben hier herunterladen.

Wir empfehlen dringend, das Schreiben an Ihre betrieblichen Gegebenheiten anzupassen. Einen Nachweis müssen Sie bei Altverträgen mit Vertragsbeginn vor dem 01.08.2022 jedoch erst erbringen, wenn Sie dazu aufgefordert werden oder sich eine der wesentlichen Arbeitsbedingungen gem. § 2 Nachweisgesetz ändert.

Soweit in Ihrem Betrieb bei einzelnen Arbeitnehmern nur ein mündlicher Arbeitsvertrag besteht, haben wir Ihnen auch hier ein Muster nach dem neuen Nachweisgesetz erstellt, mit dem Sie dem betroffenen Arbeitnehmer die für ihn geltenden Arbeitsbedingungen bestätigen. Das Muster finden Sie ebenfalls in unserem Dokumentencenter.

Sollten Sie noch Unterstützung benötigen oder noch Fragen dazu haben, stehen wir Ihnen in bekannter Weise selbstverständlich gern zur Verfügung.

Wir hoffen, dass Sie mit den neuen Dokumenten gut zurechtkommen. Über ein kurzes Feedback freuen wir uns.

Mit freundlichen Grüßen

 

Bernd Wiechel
Hauptgeschäftsführer