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Sonderrundschreiben Nr. 18 / 2020 vom 11.05.2020
Neue Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Virus Pandemie sowie weitere aktuelle Entwicklungen

1. Aktuelle Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

2. Beschluss Telefonschaltkonferenz Bundeskanzlerin mit Ministerpräsidenten

3. Häufige Fehler bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld

4. Aktuelle Informationen zum BMAS-Beraterkreis zum Arbeitsschutzstandard

5. Niedersächsisches Wirtschaftsministerium: Hygienekonzept für die Gastronomie

6. Niedersächsisches Kultusministerium: Leitplanken zum Hochfahren des Kita-Betriebs

7. Online-Antragsstellung für Corona- Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG

8. Verhältnis von Kurzarbeitergeld und Insolvenzen sowie Insolvenzgeld

9. Erste Lesung „Sozialschutz-Paket II“ im Bundestag

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem in der vergangenen Woche die Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und –präsidenten in einer Telefonschaltkonferenz die Eckpunkte für weitere Lockerungen hinsichtlich der Einschränkungen aufgrund der Corona-Virus Pandemie beraten und in einem Beschluss festgehalten haben (siehe nachfolgend 2.), hat jetzt die Niedersächsische Landesregierung zum Ende der vergangenen Woche die „Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ überarbeitet und veröffentlicht (nachfolgend 1.). Über diese neue Verordnung und den zugrundeliegenden Beschluss aus der Telefonkonferenz möchten wir Sie mit diesem Sonderrundschreiben informieren.

Darüber hinaus finden Sie in diesem Rundschreiben noch weitere wichtige Informationen und Entwicklungen im Hinblick auf den Umgang und die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus.

 

1. Aktuelle Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Nach dem Gespräch zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und –präsidenten hat jetzt die Niedersächsische Landesregierung auf Basis ihres Stufenplans für die Lockerung der aufgrund der Corona-Virus Pandemie erlassenen Beschränkungen (siehe unser Sonderrundschreiben Nr. 17/2020) die maßgebliche „Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ überarbeitet und die nach dem Stufenplan vorgesehenen Lockerungen eingearbeitet.

Die aktuelle „Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ vom 08.05.2020 können Sie hier herunterladen.

 

2. Beschluss Telefonschaltkonferenz Bundeskanzlerin mit Ministerpräsidenten

Zu Ihrer weiteren Information und um Ihnen ein vollständiges Bild über die Entwicklung zu geben, übersenden wir Ihnen mit diesem Rundschreiben auch noch einmal den Beschluss, der in der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten und Ministerpräsidentinnen der Länder am 06.05.2020 gefasst wurde.

Diesen Beschluss können Sie hier herunterladen.

 

3. Häufige Fehler bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) Hinweise zu häufig auftretenden Fehlern bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld (KuG) gegeben. Dabei handelt es sich um folgende Fehler: 

• fehlende Unterschriften

• unzureichende Darstellung der Arbeitszeitausfälle

• unzureichende Identifizierbarkeit der Arbeitnehmer

• fehlende Angaben zur Gesamtzahl beschäftigter Mitarbeiter und/oder Kurzarbeiter

• unterbliebene Anzeige von Adressänderungen an die Betriebsnummernstelle (wodurch die Adresse nicht mehr mit der in der Anzeige genannten Adresse übereinstimmt)

• fehlende oder falsche Betriebsnummer

Außerdem hat der GKV-Spitzenverband darauf hingewiesen, dass es vermehrt zu Fehlern bei der Beantragung und Abrechnung von Krankengeld in Höhe von KuG kommt. Dies betrifft insbesondere die Abgrenzung von Ansprüchen auf Krankengeld und Kurzarbeitergeld. Aktuell werden viele Anträge bei Krankenkassen gestellt, bei denen eigentlich die Arbeitsagenturen zuständig wären.

Beispiel: Kurzarbeit beantragt ab 15. März 2020, d. h. Anspruchszeitraum für KuG ist März 2020.

• Person mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt bereits im Februar: Anspruch auf Krankengeld i. H. d. KuG gegen die zuständige Krankenkasse (§ 47b Abs. 4 SGB V)

• Person mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt am 16. März: Anspruch auf KuG-Leistungsfortzahlung gegen die BA

• Person mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt am 6. März: auch in diesem Fall Anspruch auf KuG-Leistungsfortzahlung gegen die BA

Dies ergibt sich daraus, dass maßgeblich für die Abgrenzung von Krankengeld und KuG der betriebliche Anspruchszeitraum ist. Dieser ist gem. § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III i. V. m. § 325 Abs. 3 SGB III der Kalendermonat, für den KuG beantragt wird, unabhängig davon, wann genau in diesem Monat der Arbeitsausfall eingetreten ist.

Der GKV-Spitzenverband weist zudem darauf hin, dass eine gesonderte einheitliche Liste für die Abrechnung der Arbeitgeber mit den Krankenkassen derzeit nicht abgestimmt ist. Es wird den Arbeitgebern stattdessen regelmäßig empfohlen, eine an die KuG-Abrechnungsliste der BA angelehnte Abrechnungsliste für das Krankengeld zu nutzen. Für die Krankenkassen sind dabei folgende über die BA-Abrechnungsliste hinausgehenden Informationen wichtig: 

• Betriebsnummer

• Rentenversicherungsnummer des Arbeitnehmers

• Beginn des Kurzarbeitergeldbezuges

Diese Informationen sollten ergänzend an die Krankenkassen übermittelt werden.

 

4. Aktuelle Informationen zum BMAS-Beraterkreis zum Arbeitsschutzstandard

Am 30. April 2020 hat die zweite Sitzung des BMAS-Beraterkreises stattgefunden. Die Beratung beinhaltete insbesondere folgende Punkte:

• Der Arbeitsschutzstandard, der eine Empfehlung der Bundesregierung ist, soll nicht durch eine Verordnung rechtsverbindlich gemacht werden. Er soll jedoch im Bereich von branchenübergreifenden Themen durch technische Regeln der staatlichen Ausschüsse des BMAS (insbesondere Ausschuss für Arbeitsstätten, Ausschuss für Arbeitsmedizin und Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe) konkretisiert werden. Mögliche Themen, die im Beraterkreis genannt wurden und durch die BMAS-Ausschüsse weiter konkretisiert werden sollen, sind: Masken, Handschuhe, arbeitsmedizinische Vorsorge, Unterkünfte und Gefährdungsbeurteilung.

• Der Arbeitsschutzstandard an sich soll inhaltlich momentan nicht geändert werden. Möglicher Anpassungsbedarf werde sich aus dem weiteren Verlauf der Corona- Pandemie ergeben.

• Unfallversicherungsträger und Länder wollen im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) eine Leitlinie für ein abgestimmtes Handeln der Aufsichtsbehörden in Bezug auf den Arbeitsschutzstandard erarbeiten.

• Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat eine Übersicht über branchenspezifische Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger zum Arbeitsschutzstandard vorgelegt. Diese Übersicht, die wöchentlich aktualisiert werden soll, finden Sie im Internet auf der Webseite der DGUV unter SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard – Branchenspezifische Konkretisierungen (www.dguv.de> Corona: Hinweise für Branchen oder www.dguv.de > Presse/Mediencenter > Informationen von der Startseite)

Die Ergebnisse des Beirates erhalten Sie weiterhin auf der Sonderseite des BMAS https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Arbeitsschutz/arbeitsschutz.html (www.bmas.de > Schwerpunkte > Informationen zum Coronavirus).

Ferner möchten wir Sie darauf hinweisen, dass der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard nunmehr vom BMAS im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl 2020, Nr. 16) veröffentlicht worden ist. Er kann hier heruntergeladen werden.

 

5. Niedersächsisches Wirtschaftsministerium: Hygienekonzept für die Gastronomie

Ab dem 11. Mai können Restaurants, Gaststätten, Cafés und Biergärten in Niedersachsen wieder öffnen, ohne Begrenzung der Öffnungszeiten, allerdings mit organisatorischen Einschränkungen. Als allgemeine Voraussetzung gelten die Regelungen der Nds. Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona – Virus in ihrer jeweils aktuellen Fassung, insbesondere die jeweils geltenden Kontaktbeschränkungen.

Das Niedersächsische Wirtschaftsministerium hat jetzt ein Hygienekonzept vorgestellt. Danach sind folgende Regeln für die Gastronomie zu beachten:

• Es dürfen nur max. 50 % der vor der Corona bedingten Schließung vorhandenen Sitzplatzkapazitäten im Betrieb gleichzeitig belegt werden.

• Im Gastraum sind Tische in einem Mindestabstand von 2 m anzuordnen.

• Die Gäste sind angehalten, im Vorhinein zu reservieren.

• Als Kontaktdaten für eine Nachverfolgbarkeit müssen Gäste ihren Namen und eine Telefonnummer hinterlassen.

• Mund-Nasen-Schutz ist für das Servicepersonal verpflichtend, nicht allerdings für die Gäste am Tisch.

• Es wird ausschließlich am Tisch serviert. In Selbstbedienung können nur fertig konfektionierte Tellergerichte ausgegeben werden. Betreiber und Kunden sind verpflichtet, darauf zu achten, dass jederzeit ein Abstand von 1,50 Metern zwischen Kunden, für die die aktuellen Kontaktbeschränkungen gelten, eingehalten wird.

• Buffets sind nicht erlaubt.

• Keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung auf den Tischen (keine Speisekarten, Gewürzständer, Flyer etc.).

• Die Aufteilung im Gastraum ist so vorzunehmen, dass Gäste nicht in Kontakt mit vorgehaltenen Speisen kommen können (zum Beispiel keine Salatinseln in Steakrestaurants, generell keine offenen Küchen).

• Die Gäste sind über den betrieblichen Infektionsschutz und das angewendete Hygienekonzept per Aushang zu informieren.

 

6. Niedersächsisches Kultusministerium: Leitplanken zum Hochfahren des Kita-Betriebs

Das Niedersächsische Kultusministerium gibt praxisnahe Leitplanken für die Ausweitung der Kindertagesbetreuung an die Hand. Ziel ist die Herstellung eines verlässlichen Rahmens für die zuständigen Kita-Träger, um den Kita-Betrieb schrittweise hochzufahren.

• Kita-Leitfaden (bitte hier herunterladen)

• Rahmen-Hygieneplan (bitte hier herunterladen)

• Hinweise zum Umgang mit besonders schutzwürdigen Personen (bitte hier herunterladen)

• und Ideen zur Teilhabe aller Kinder am pädagogischen Alltag von Kita und Kindertagespflege bei der Notbetreuung (bitte hier herunterladen)

 

7. Online-Antragsstellung für Corona- Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat gemeinsam mit dem nordrhein-westfälischen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ein Online-Verfahren entwickelt, mit dem Entschädigungsleistungen für Verdienstausfälle nach dem Infektionsschutz-gesetz (IfSG) beantragt werden können.

Das Angebot ist unter folgendem Link erreichbar: https://ifsg-online.de/index.html

Nach heutigem Stand (8. Mai 2020) ist lediglich das Antragsformular für Arbeitgeber für die Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG verfügbar. Erforderliche Nachweise können dem Antrag durch Upload beigefügt werden. Der Antrag wird an die zuständige Behörde über-mittelt, es bleibt bei der Zuständigkeit der Behörden im jeweiligen Bundesland. An dem Angebot über die Website nehmen bislang acht Bundesländer, u.a. Niedersachsen und Bremen, teil. In Kürze soll schrittweise über die Website eine Antragstellung möglich werden.

Die Ausgestaltung des Onlineformulars auf Seite 3f. spricht für die Auslegung, dass eine tageweise Berechnung von Entschädigungsansprüchen gewollt ist. Anders als das BGB geht die Behörde dabei von einer fünf-Tage-Woche aus.

In dem Formular werden auf Seite 4 Ansprüche auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB abgefragt. Dieser ist zwar grundsätzlich vorrangig vor Ansprüchen nach dem IfSG, aber nach Einschätzung der BDA für die Fälle der flächendeckenden Kita- und Schulschließungen nicht einschlägig.

 

8. Verhältnis von Kurzarbeitergeld und Insolvenzen sowie Insolvenzgeld

Die Bundesagentur für Arbeit hat am 28. April 2020 eine Weisung zum Verhältnis von Kurzarbeitergeld zu Insolvenzen sowie Insolvenzgeld veröffentlicht.

Diese Weisung können Sie hier herunterladen.

Weitergewährung von Kurzarbeitergeld bei einem Insolvenzantrag:

Kurzarbeitergeld kann weiter gewährt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld weiter vorliegen. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob der Arbeitsausfall immer noch von vorübergehender Natur i.S.v. § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III ist, d.h. es müssen begründete Erwartungen für eine Betriebsfortführung und die Rückkehr 4 zu Vollarbeit bestehen. Sollte Kurzarbeit während des Insolvenzeröffnungsverfahrens nach Stellung des Insolvenzantrags eingeführt werden, gilt dies ebenso.

Verhältnis Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld: 

Sofern es keine explizite Vereinbarung gibt, führt ein Insolvenzantrag nicht automatisch zur Rückkehr zu Vollarbeit. Sofern kein 100 %iger Arbeitsausfall vorliegt, besteht ein An-spruch auf Insolvenzgeld bei Kurzarbeit im Insolvenzgeldzeitraum in Höhe des verbleiben-den Ist-Entgelts. Kurzarbeit „Null“ führt nicht zur Verschiebung des Insolvenzgeldzeit-raums, da das Arbeitsverhältnis nicht ruht.

Keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab Insolvenzantrag: 

Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 2 Kurzarbeitergeldverordnung vom 25. März 2020 ist ab Insolvenzantrag nicht möglich. Diese wären sonst bei einer Abschlussprüfung zurückzufordern, da der Arbeitgeber im Ergebnis keine Beiträge getragen hat. Die Beantragung und Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wäre in diesen Fällen mit dem ausschließlichen Ziel der Massemehrung und ggf. Finanzierung eines Insolvenzplans erfolgt. Dies entspricht nicht dem Zweck der vorgenannten Verordnung. Daher erfolgt ab dem Abrechnungsmonat, in dem der Insolvenzantrag gestellt wurde, keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 2 Kurzarbeitergeldverordnung.

 

9. Erste Lesung „Sozialschutz-Paket II“ im Bundestag

Der Bundestag hat am 07. Mai den Entwurf eines Gesetzes zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen. Die öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf findet am 11. Mai 2020 und die 2./3. Lesung im Bundestag voraussichtlich am 14. Mai 2020 statt.

Den Gesetzentwurf können Sie hier und die BDA-Stellungnahme hier herunterladen.

 

Bleiben Sie gesund und zuversichtlich!

Mit freundlichen Grüßen

 

Bernd Wiechel
-Hauptgeschäftsführer-