Sehr geehrte Damen und Herren,
mit unserem Rundschreiben Nr. 5 / 2022 vom 21. Oktober 2022 hatten wir Sie über die Steuer- und Abgabenbefreiung einer Inflationsausgleichsprämie der Arbeitgeber bis zu 3.000 Euro im Rahmen des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ informiert.
Das Gesetz wurde jetzt am 25.10.2022 im Bundesgesetzblatt (BGBl.) veröffentlicht. Sie können das im BGBl. veröffentlichte Gesetz hier herunterladen.
Damit können Sie die Inflationsausgleichsprämie ab heute (26.10.2022) bis zum 31.12.2024 (auch in Teilbeträgen) gewähren.
Nachdem der Deutsche Bundestag bereits in seiner Sitzung am 30. September 2022 in zweiter und dritter Lesung den geänderten Entwurf des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ beschlossen hatte, stimmte auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 7. Oktober 2022 dem Gesetz zu.
Teil des Gesetzes ist eine Änderung des Einkommensteuergesetzes, mit der in § 3 Einkommensteuergesetz (EStG) eine neue Nummer 11 c eingefügt wurde. Diese Ergänzung im Einkommensteuergesetz ermöglicht den Arbeitgebern, „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000,00 €“ an die Arbeitnehmer zu zahlen. Die Zahlung kann auch in verschiedenen Teilbeträgen innerhalb des genannten Zeitraums bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000,00 € erfolgen.
Begünstigt sind alle Bar- und Sachleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und durch die anderen Zahlungsverpflichtungen bzw. Vereinbarungen nicht ersetzt werden. Laut Gesetzesbegründung kann die Prämie grundsätzlich für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden. Dies soll auch für aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse mit unterschiedlichen Arbeitgebern gelten, sofern diese im begünstigten Zeitraum abgeschlossen werden.
Damit die Inflationsausgleichsprämie korrekt als steuerfreie Prämienzahlung eingeordnet werden kann, sollte diese auf der Lohnabrechnung gesondert abgerechnet und kenntlich gemacht werden. Zudem ist laut Gesetzesbegründung der Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung deutlich zu machen, wobei keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Da die Auszahlung der Prämie für Arbeitgeber mit geringem bürokratischem Aufwand verbunden sein soll, kann dies in beliebiger Form, beispielsweise in der Lohnabrechnung, erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Wiechel
Hauptgeschäftsführer
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