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Sonderrundschreiben Nr. 3 / 2024 vom 05.03.2024
Corona-Überbrückungshilfen / Frist für Schlussabrechnung läuft zum 31. März 2024 aus.

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Sonderrundschreiben möchten wir Sie auf eine wichtige Frist in Zusammenhang mit den Corona-Überbrückungshilfen aufmerksam machen.

Unternehmen, die während der Corona-Pandemie mit den Corona-Überbrückungshilfen (überbrückungshilfen i bis III sowie November- und Dezemberhilfe) unterstützt wurden, müssen eine Schlussabrechnung vorlegen. Die Schlussabrechnung dient dazu, die im Antrag gemachten Angaben zu überprüfen, die seinerzeit auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten gemacht wurden. Die Auszahlungen der Überbrückungshilfen wurden entsprechend unter Vorbehalt gestellt und an die Schlussabrechnung gekoppelt. Nach fristgerechtem Eingang und Prüfung der Schlussabrechnung können Nachzahlungen oder Rückforderungen erfolgen.

Die Frist für diese Schlussabrechnung läuft nun letztmalig zum 31, März 2024 ab – sofern ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde. Wenn Sie bis dahin also keine Schlussabrechnung eingereicht haben, wird die Bewilligungsstelle, die NBank, die Überbrückungshilfen vollständig zurückfordern, das heißt, Sie müssen die gesamte Summe der Überbrückungshilfen zurückerstatten.

Nach unseren Informationen wurden in Niedersachsen während der Corona-Pandemie insgesamt 6,4 Milliarden Euro in 330.000 Fällen bewilligt. Mehr als die Hälfte der Empfänger hat die Schlussabrechnung noch nicht vorgelegt.

Wenn Sie nicht wissen, ob Ihre Schlussabrechnung bereits fristgerecht eingereicht wurde, wenden Sie sich an Ihr Steuerbüro, um unangehme Folgen zu vermeiden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Schlussabrechnung/schlussabrechnung.html

 

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Wiechel
Hauptgeschäftsführer