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Sonderrundschreiben Nr. 31 / 2020 vom 11.11.2020

Inhalt:

1. Grundzüge der Einigung zwischen BMWI und BMF zu den „Novemberhilfen“

2. Richtlinie Überbrückungshilfe II

3. Neue Förderung: Niedrigschwellige Investitionsförderung im Gaststättengewerbe

4. Aktualisiertes Anwendungsschreiben zur Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen sowie zu Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld

5. Allgemeinverfügung des Niedersächsischen Sozialministeriums zum Arbeitszeitgesetz

6. Pandemiebedingte Sonderregelungen zu Pflegezeiten verlängert

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie haben Bund und Länder jetzt weitere Fördermaßnahmen auf den Weg gebracht. Eine erste Information können Sie den nachfolgenden Mitteilungen entnehmen. Darüber hinaus möchte ich Sie auch an dieser Stelle noch einmal auf unsere Online-Veranstaltung zu diesen Sonderprogrammen hinweisen, die am

Dienstag, den 17.11.2020, von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr,

stattfindet. Den Link zur Veranstaltung finden Sie hier. Referent wird Herr Stephen Struwe-Ramoth sein, Leiter der Förderberatung der NBank hier in Lüneburg.

Darüber hinaus erhalten Sie noch weitere aktuelle Informationen über Maßnahmen und Fragen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie.

 

1. Grundzüge der Einigung zwischen BMWI und BMF zu den „Novemberhilfen“

Die erneute vorübergehende Schließung einzelner Branchen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Deutschland trifft viele Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen hart. Die Bundesregierung wird außerordentliche Wirtschaftshilfen für alle, die direkt vom Teil-Lockdown betroffen sind, auf den Weg bringen. Um die Betriebe schnell und wirksam zu unterstützen, ergänzt die Bundesregierung die bestehenden Hilfsprogramme durch zusätzliche außerordentliche Wirtschaftshilfen.

Aktuelle Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Finanzen. Die Corona-Hilfen sind dann über das Portal ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu stellen. Seit dem 21. Oktober können dort auch die Anträge für die Überbrückungshilfe II des Bundes gestellt werden. Ergänzend hierzu erhalten Sie Informationen aus der Wirtschaftsministerkonferenz, wie die aktuellen Unterstützungen des Teil-Lockdowns ausgestaltet werden sollen. Diese können Sie hier herunterladen.

 

2. Richtlinie Überbrückungshilfe II

Im Anschluss an die Überbrückungshilfe I des Bundes soll kurzfristig die Richtlinie „Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen (Überbrückungshilfe II)“ veröffentlicht werden, welche kleine und mittlere Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb unterstützen soll, die ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Pandemie vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen, deren Umsatz in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April 2020 bis August 2020 um mindestens 50 % gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zurückgegangen ist oder ihr durchschnittlicher Umsatz im gesamten Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 30 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen ist. Die Überbrückungshilfe kann für maximal vier Monate beantragt werden. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat. Möglicher Förderzeitraum sind die Monate September 2020 bis Dezember 2020.

Die Überbrückungshilfe II erstattet einen Anteil in Höhe von

– 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,

– 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,

– 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 30 % und unter 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Daneben sind auch Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, pauschal in Höhe von 20 % der anerkannten Fixkosten förderfähig. Anträge können weiterhin über Wirtschaftsprüfer/-innen, Steuerberater/-innen, Buchprüfer/-innen und Rechtsanwält(e)/-innen ab sofort bis zum 31.12.2020 bei der NBank gestellt werden.

Die Richtlinie „Überbrückungshilfe II“ setzt die Vorgaben des Bundes eins-zu-eins um. Sie können die Richtlinie hier vorab zur Information herunterladen.

 

3. Neue Förderung: Niedrigschwellige Investitionsförderung im Gaststättengewerbe

Für Unternehmen des Gaststättengewerbes, die den wirtschaftlichen Einbrüchen durch die Covid-19-Pandemie in Niedersachsen mit neuen Investitionsvorhaben entgegenwirken wollen, steht nun die niedrigschwellige Investitionsförderung im Gaststättengewerbe zur Verfügung.

Mithilfe der Förderung der NBank können die Unternehmen für investive Qualitätsverbesserung Ihres Angebots einen nicht rückzahlbaren Zuschuss erhalten. Die aktuellen Informationen zu den Antragsvoraussetzungen finden Sie unter dem folgenden Link: https://www.nbank.de/Unternehmen/Investition-Wachstum/Niedrigschwellige-Investitionsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-das-Gastst%C3%A4ttengewerbe/index.jsp

 

4. Aktualisiertes Anwendungsschreiben zur Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen sowie zu Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld

Am 9. April 2020 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) ein BMF-Schreiben zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer. Dieses Anwendungsschreiben wird durch eine jetzt veröffentlichte, überarbeitete Fassung ersetzt, die Sie hier herunterladen können.

Das neue BMF-Schreiben beinhaltet im Wesentlichen folgende Änderungen zur Vorversion: 

– Streichung der Verweise auf den R3.11 der Lohnsteuer-Richtlinie. Stattdessen wird auf den, in der Zwischenzeit vom Bundestag beschlossenen, § 3 Nr. 11a EStG verwiesen.

– Ergänzung, dass der § 3 Nr. 11a EStG „lex specialis“ ist und damit Vorrang gegenüber dem § 3 Nr. 11 EStG hat.

– Klarstellung, dass Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (Kug) gemäß des § 3 Nr. 28a EStG steuerlich begünstigt sind und damit nicht grundsätzlich unter die   Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11a EStG fallen.

– Klarstellung, dass Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kug wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, auch nicht unter die Steuerbefreiung der § 3 Nr. 11 und Nr. 11a EStG fallen.

ACHTUNG:

Es wird erwartet, dass die Abstimmung der Bundesregierung mit den Ländern streitig geführt wird. Wir gehen davon aus, dass es noch zu Änderungen kommen wird, über die wir Sie so schnell wie möglich informieren werden.

 

5. Allgemeinverfügung des Niedersächsischen Sozialministeriums zum Arbeitszeitgesetz

Das Niedersächsische Sozialministerium hat am 28.10.2020 eine Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes veröffentlicht, die in Arbeitsbereichen, die besonders mit der Bewältigung der Corona-Pandemie konfrontiert sind, Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit und eine Erhöhung der zulässigen Wochenarbeitszeit auf maximal 60 Stunden ermöglicht.

In der Praxis können damit beispielsweise Mehrschichtensysteme oder „Arbeitsblöcke“ ermöglicht werden. Dies kann insbesondere dann erforderlich werden, wenn es zu Covid-Ausbrüchen in einer Einrichtung wie einem Pflegeheim oder einem Krankenhaus kommt und Pflegepersonal oder Ärztinnen und Ärzte in Quarantäne gehen müssen.

Die Regelung kann aber auch für Beschäftigte von Not- und Rettungsdiensten oder von Behörden angewandt werden, wenn die Lage vor Ort dies erfordert. Dies kann beispielweise auch in den Gesundheitsämtern durch den hohen Aufwand bei der Kontaktnachverfolgung der Fall sein.
Die Anordnung von Mehrarbeit ist auch weiterhin mitbestimmungspflichtig, das heißt in den Betrieben sind die betrieblichen Interessenvertretungen zur Anordnung von Mehrarbeit anzuhören und einzubinden, sodass die Interessen der Beschäftigten auf diesem Wege vertreten werden.

Ziel der aktuellen Allgemeinverfügung ist es, einen rechtlichen Rahmen für zeitlich befristete und flexible Lösungen zur Bewältigung Corona-Pandemie zu schaffen. Wenn jedoch von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, die geleistete Mehrarbeit wie bisher auch auszugleichen.

Im Durchschnitt darf auch weiterhin innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen nicht mehr als acht Stunden täglich gearbeitet werden.

Die gesamte Allgemeinverfügung können Sie hier herunterladen.

 

6. Pandemiebedingte Sonderregelungen zu Pflegezeiten verlängert

Die ursprünglich bis Ende September geltenden Sonderregelungen für pandemiebedingte Pflegesituationen sind durch das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) bis zum 31. Dezember 2020 verlängert worden. Sie sind am 28. Oktober 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden: (http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl120s2208.pdf – ab S. 2216).

Damit sind die Vorschriften hinsichtlich Pflege- und Familienpflegezeit rückwirkend zum 1. Oktober 2020 in Kraft getreten.

– Eine Freistellung aufgrund einer pandemiebedingten kurzzeitigen Arbeitsverhinderung kann in dem Zeitraum vom 29.Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 für die Dauer von bis zu 20 Arbeitstagen geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 1 PflegeZG).

– Pflegeunterstützungsgeld kann weiterhin ebenfalls für die Dauer von bis zu 20 Arbeitstagen geltend gemacht werden (§ 150 Absätze 5d und 6 SGB XI). Eine Anrechnung auf Arbeitstage, für die das gewöhnliche Pflegeunterstützungsgeld gem. § 44a Abs. 3 SGB XI in Anspruch genommen werden kann, findet jetzt nicht mehr statt (§ 150b SGB XI).

– Neu ist, dass Restzeiten einer coronabedingt in Anspruch genommenen Pflege- oder Familienpflegezeit nach Auslaufen der Sonderregelungen einmalig für denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen beansprucht werden können (§ 2b FPfZG, § 4a PflegeZG)

Im Wesentlichen gelten die folgenden Sonderregelungen bis zum 31. Dezember 2020 fort (§ 9 PflegeZG, § 16 FPfZG).

– Mit Zustimmung des Arbeitgebers können einmalig für denselben Pflegebedürftigen bisher nicht beanspruchte Restzeiten einer Familienpflegezeit bis zur Höchstdauer von 24 Monaten geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt für Restzeiten einer Pflegezeit bis zur Höchstdauer von sechs Monaten.

– Die Familienpflegezeit muss spätestens am 1. Dezember 2020 beginnen und am 31. Dezember 2020 enden. Für die Pflegezeit gilt nur die Beendigung zu Ende 2020.

– Im Rahmen einer Familienpflegezeit darf die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stunden für die Dauer von bis zu einem Monat vorübergehend unterschritten werden.

Für die Beantragung einer solchen Auszeit ist die Textform zu wahren. Es gilt eine Ankündigungsfrist von zehn Tagen. Das unmittelbare Anschlussgebot zwischen Pflege- und Familienpflegezeit findet keine Anwendung.

 

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

 

Bernd Wiechel
-Hauptgeschäftsführer-