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Sonderrundschreiben Nr. 5 / 2021 vom 20.01.2021

Inhalt:

1. Beschluss der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin 

2. Besonderheiten in der Abrechnung und Beantragung beim Kinderkrankengeld im Jahr 2021

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Sonderrundschreiben möchten wir Sie über die Ergebnisse der gestrigen Beratungen der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und -präsidenten sowie über aktuelle Maßnahmen und Fragen zur Corona-Krise informieren.

 

 

1. Beschluss der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin

Den Beschluss der gestrigen Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder können Sie hier herunterladen. Der Lockdown wird bis zum 14. Februar verlängert. Hinzu kommt eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken in ÖPNV und Geschäften. Zudem ist eine Verordnung des Bundesarbeitsministeriums angekündigt, die Arbeitgeber bis Mitte März verpflichten soll, Homeoffice, wo es möglich ist, zu gewähren. Die Schulen sollen generell geschlossen bleiben. Niedersachsen will hier einen Sonderweg gehen, über den heute neu entschieden wird. Näheres über die Umsetzung in Niedersachsen können Sie der Pressemitteilung der Niedersächsischen Staatskanzlei entnehmen, welche Sie hier herunterladen können.

 

2. Besonderheiten in der Abrechnung und Beantragung beim Kinderkrankengeld im Jahr 2021

Die Veröffentlichung über die Ausweitung des Kinderkrankengelds im BGBL erfolgte am 18. Januar 2021.

Aufgrund der Dringlichkeit möchten wir Ihnen die diesbezüglichen Informationen des GKV-Spitzenverbandes zur Verfügung stellen, mit der Bitte um Kenntnisnahme und entsprechende Verfahrensweise in der Abrechnung und Beantragung beim Kinderkrankengeld im Jahr 2021.

Der Grund der pandemiebedingten Betreuung des Kindes soll der Krankenkasse auf geeignete Weise nachgewiesen werden. Hierzu kann die Krankenkasse eine Bescheinigung der entsprechenden Einrichtung verlangen (§ 45 Abs. 2a Satz 4 SGB V). Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend plant nach unserer Information (Presseberichte), auf seiner Homepage für Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen Musterbescheinigungen zur Verfügung zu stellen.

Mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene sowie dem Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hat der GKV-SV folgende erste Umsetzungshinweise abgestimmt:

a) Inkrafttreten der Regelung

Die Regelung soll rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft treten. Damit besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf die verlängerte Zahlung von Kinderkrankengeld und auf das Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V (pandemiebedingte Betreuung). Insofern können Versicherte rückwirkend für Zeiten ab dem 5. Januar 2021 das Kinderkrankengeld im Falle einer pandemiebedingten Betreuung beantragen.

45 Abs. 2b SGB V regelt, dass für die Zeit des Bezugs von Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG ruht. Den Versicherten ist es dennoch freigestellt, ob sie im Falle einer pandemiebedingten Betreuung ihres Kindes Kinderkrankengeld oder die Leistung nach § 56 Abs. 1a IfSG in Anspruch nehmen wollen.

Mit der Neuregelung des § 45 Abs. 2a und 2b SGB V stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zum infektionsschutzrechtlichen Entschädigungsanspruch in § 56 Abs. 1a IfSG.

• Das Verhältnis zur Entschädigungsleistung nach IfSG

Hinsichtlich des Verhältnisses von Kinderkrankentagegeld und Entschädigungsleistung nach § 56 Abs. 1a IfSG spricht § 45 Abs. 2b SGB V von einem Ruhen des Entschädigungsanspruchs während des Bezugs von Kinderkrankentagegeld. Dies spricht dafür, dass die Entschädigungsleistung nach dem Willen des Gesetzgebers subsidiär gegenüber dem Bezug von Kinderkrankentagegeld sein soll. Nach unserem Verständnis bleibt der Arbeitnehmer aber in seiner Entscheidung frei, ob er die Entschädigungsleistung nach IfSG oder das Kinderkrankentagegeld geltend macht. Wer bereits eine Entschädigungsleistung nach IfSG erhält, ist aus unserer Sicht nicht dazu verpflichtet, auf die Kinderkrankentage-Regelung überzugehen.

• Hinweise für die Unternehmenspraxis

Um Rückabwicklungsansprüche zu vermeiden, kann es sich anbieten, sich bei der für die Erstattung der Entschädigung jeweils zuständigen Behörde zu erkundigen, wie diese Fälle gehandhabt werden. Gibt die Behörde zu erkennen, dass die Kinderkrankentageregelung aus ihrer Sicht vorrangig ist, bietet es sich an, den Arbeitnehmer einvernehmlich auf das Kinderkrankentagegeld zu verweisen. Bezieht der Arbeitnehmer Kinderkrankentagegeld, ruht die Entschädigungsleistung nach IfSG gemäß § 45 Abs. 2b SGB V für diese Zeit. Aus Sicht des Beschäftigten spricht für den Bezug des Kinderkrankentagegeldes, dass es im Vergleich zur Entschädigungsleistung nach IfSG höher ausfallen kann. Wir gehen davon aus, dass das Bundesgesundheitsministerium die Ausweitung der Kinderkrankentageregelung erneut zum Anlass nehmen wird, seine Hinweise zur Entschädigungsleistung in Kürze zu überarbeiten. Hierüber werden wir Sie informieren. 

b) Antrag der Versicherten bei pandemiebedingter Betreuung des Kindes

Die Krankenkassen stellen ihren Versicherten für die Beantragung des Kinderkrankengeldes bei pandemiebedingter Betreuung entsprechende Antragsformulare zur Verfügung. 

c) Kinderverletztengeld nach § 45 Abs. 4 SGB VII

Ein Anspruch auf Kinderverletztengeld besteht für die Dauer nach § 45 Abs. 2 SGB V. Nach Abstimmung mit der DGUV gilt die in § 45 Abs. 2a Satz 1 und 2 SGB V verlängerte Anspruchsdauer des Kinderkrankengeldes für das Kalenderjahr 2021 auch für den Anspruch auf Kinderverletztengeld mit Wirkung ab dem 5. Januar 2021.

Darüber hinaus weist der GKV-SV darauf hin, dass Arbeitgeber zur Berechnung des Kinderkrankengeldes bei pandemiebedingter Betreuung des Kindes – wie beim Kinderkrankengeld aufgrund einer Erkrankung des Kindes – die erforderlichen Daten über den elektronischen Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA EEL) nach § 107 SGB IV mithilfe des Datenbausteins DBFR „Angaben zur Freistellung bei Erkrankung/Verletzung des Kindes“ melden sollen. Eine Differenzierung der Ausfallgründe in „Erkrankung des Kindes“ und „pandemiebedingte Betreuung“ ist nicht erforderlich. Weiterhin hat die Prüfung des GKV-SV ergeben, dass eine Anpassung von Plausibilitäten derzeit nicht erforderlich ist. Lediglich die Plausi DBFR080 zum Feld „BEGRZFREIST“ (Anspruch auf bezahlte Freistellung begrenzt auf Anzahl der Arbeitstage) sieht eine Begrenzung der zu meldenden Zahl bezahlt freigestellter Arbeitstage vor. Aus Sicht des GKV-SV sollte dies jedoch regelhaft unproblematisch sein, da dies nur dann Relevanz hat, wenn Arbeitgeber für einen solch langen Zeitraum eine bezahlte Freistellung gewähren (dies ist regelhaft auszuschließen) und Versicherte für die ggf. noch verbleibenden Arbeitstage (maximal 1-3 Tage) im Monat Kinderkrankengeld beantragen (erscheint ebenso unwahrscheinlich).

Ein neutrales Formular der AOK Niedersachsen, das auch für andere Krankenkassen nutzbar sein dürfte, finden Sie hier:

https://www.aok.de/pk/niedersachsen/kontakt/formulare-und-antraege/

Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

Reicht der Versicherte diesen Antrag ein, so erhält er einen Brief der Kasse als Bestätigung, dass ein Kinderkrankengeld-Pandemieantrag bei der Kasse (inkl. beantragtem Zeitraum) gestellt wurde. Die Eingangsbestätigung kann der Versicherte an seinen Arbeitgeber weitergeben, um einen Nachweis für den Arbeitgeber zu haben, falls dieser diesen benötigt. Der Arbeitgeber teilt der Kasse im Anschluss die Höhe des Verdienstausfalls für den Kinderkrankengeld-Zeitraum mit. Die Verdienstausfallbescheinigung des Arbeitgebers erfolgt über den Datenaustausch mit der Kasse. Die Kasse zahlt darauf aufsetzend das zustehende Kinderkrankengeld.

 

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

 

Bernd Wiechel
-Hauptgeschäftsführer-