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Sonderrundschreiben Nr. 8 / 2021 vom 11.02.2021

Inhalt:

1. Beschluss der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin (MPK)

2. Kabinett beschließt Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

3. Überbrückungshilfe III kann beantragt werden/Push-Nachrichtendienst

4. Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung

5. FAQ zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung online verfügbar 

6. Besonderheiten in der Abrechnung und Beantragung beim Kinderkrankengeld im Jahr 2021

7. Neue Coronavirus-Impfverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht 

8. Dritte SARS-CoV2-MPAV ÄndVO im Bundesanzeiger veröffentlicht

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem sich gestern die Bundeskanzlerin erneut mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zu einer Konferenz über das weitere Vorgehen in der Coronavirus-Pandemie getroffen hat, möchten wir Sie gerne mit diesem Sonderrundschreiben über die gefassten Beschlüsse informieren. Zudem gibt es weitere Beschlüsse und Leitlinien im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie, etwa im Bereich des Steuerrechtes, der Überbrückungshilfe und bei der Beantragung des Kinderkrankengeldes. Auch hierüber möchten wir Sie informieren. Schließlich erhalten Sie auch die aktuelle Fassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung, die ab dem 12.02.2021 gelten wird.

 

 

1. Beschluss der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin (MPK)

Den finalen Beschluss der gestrigen MPK können Sie hier herunterladen.

Unter anderem wurde nachfolgendes beschlossen:

• Friseure dürfen ab 1. März öffnen

• Geschäfts-Öffnungen ab einem Inzidenz-Wert von 35
Der zuvor definierte Grenzwert eines Inzidenzwertes von 50 wurde deutlich auf 35 als neuer Maßstab festgelegt. Bei einer Inzidenz von 35 würden Geschäftsöffnungen ab Anfang März wieder möglich sein. Dann werde maximal ein Kunde pro 20 Quadratmeter Ladenfläche zulässig sein.

Öffnen könnten dann ab einer Inzidenz von 35 neben dem Einzelhandel auch Museen, Galerien und die sonstigen „noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe“.

• Lockdown-Verlängerung
Der bis Mitte Februar befristete Lockdown zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Deutschland soll weitgehend bis zum 7. März 2021 verlängert werden.

• Vorziehen von Erziehern und Grundschullehren bei den Impfungen
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn soll einen neuen Entwurf erarbeiten, indem Erzieher, Lehrer und Kita-Mitarbeiter in die Impf-Gruppe 2 gehoben werden.

• Die generellen Kontaktbeschränkungen und Maßnahmen gelten weiter
Die Eine-Person-Regelung und die Maskenpflicht in Supermärkten und öffentlichen Verkehrsmitteln bleibt bestehen. Nicht notwendige private Reisen und Besuche sind weiterhin zu unterlassen. Dabei werden insbesondere auch Besuche bei Verwandten in dem Beschluss erwähnt und nicht ausgenommen.

• Schulen und Kitas
Wann es welche Öffnungsschritte in Schulen und Kindertagesstätten geben soll, wird nicht bundeseinheitlich geregelt. Die Länder, die hoheitlich für den Bereich Bildung zuständig sind, können selbstständig uneinheitlich entscheiden.

• Offen bleibt
wie es für Restaurants, Hotels, Museen, Clubs, Theater und Konzerthäuser sowie dem Amateursport weitergeht. In dem Beschluss heißt es dazu lediglich, Bund und Länder arbeiteten „weiter an der Entwicklung nächster Schritte der sicheren und gerechten Öffnungsstrategie“.

Der nächste Corona-Gipfel soll am 3. März 2021 stattfinden.

 

2. Kabinett beschließt Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

Am 9. Februar 2021 beschloss das Kabinett den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (sog. „Drittes Corona-Steuerhilfegesetz“). Den Gesetzentwurf können Sie hier herunterladen.

Auf folgende Inhalte möchten wir Sie besonders hinweisen:

Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. Euro bzw. bei Zusammenveranlagung auf 20 Mio. Euro erhöht (vgl. Seiten 3, 4, 11 und 12).

Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 % auf Speisen in der Gastronomie verlängert sich bis zum 31. Dezember 2022 (vgl. Seiten 4 und 12).

Gewährt wird ein einmaliger Kinderbonus von 150 Euro pro Kind. Der Bonus wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet (vgl. Seiten 3 bis 5, 11 und 13).

Wir werden Sie über den weiteren Gesetzgebungsprozess informieren.

Bewertung der BDA:
Die befristete Verdoppelung des Betrages für den Verlustrücktrag ist ein wichtiger Schritt, der den Unternehmen mehr Liquidität in Anbetracht ihrer krisenbedingten Verluste ermöglicht, ohne neue bürokratische Verfahren aufzubauen. Die Anhebung von 5 auf 10 Mio. Euro ist gleichwohl zu gering. Sie dürfte wohl nur für KMU ausreichen und bereits für Mittelständler nur ein Tropfen auf den heißen Stein sein. Viele Unternehmen dürften höhere krisenbedingte Verluste erlitten haben. Die erforderliche Ausweitung des Zeitraums für die Verlustverrechnung wurde ebenfalls nicht vereinbart. Insofern ist der Beschluss unzureichend.

Für die Branche ist die weitere befristete Absenkung der Mehrwertsteuer ein positives Signal. Durch die Verlängerung kann die Maßnahme zur Erholung der Branche beitragen. Allerdings war die Gastronomie nicht als einzige Branche von den Schließungen betroffen. Insofern stellen sich hier Fragen der Steuergerechtigkeit.

Der nochmalige Kinderbonus ist wohl als besondere Unterstützungsleistung für Familien mit Blick auf die Schulschließungen zu verstehen.

 

3. Überbrückungshilfe III kann beantragt werden/Push-Nachrichtendienst

Die Überbrückungshilfe III kann nunmehr beantragt werden. In diesem Zusammenhang möchten wir auf den Push-Nachrichtendienst des Bundes zum Thema Überbrückungshilfe hinweisen. Wenn Sie diesen abonnieren, erhalten Sie über Ihren Browser regelmäßig aktuelle Meldungen, Informationen zu Fristen und zu Aktualisierungen der FAQ mit genauen Hinweisen zu den Fundstellen auf den Webseiten:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Meta/Infothek/Push-Nachrichtendienst/push-nachrichtendienst.html

 

4. Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung

Die aktuelle nds. Corona-Verordnung, die zunächst vom 12. Februar bis zum 28. Februar gültig ist, können Sie hier herunterladen. Die Änderungen können Sie durch die Markierungen nachvollziehen.

Die wichtigsten Punkte fassen wir wie folgt für Sie zusammen:

Ausnahme der Kontaktbeschränkungen für berufliche Fahrgemeinschaften (§2 Abs.2 Nr.3)

Ausnahme der Betriebsverbote (§10 Abs. 1b) für

Verkaufsstellen von Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck sowie des gärtnerischen Facheinzelhandels wie Gärtnereien, Gartencenter und Gartenmärkte,

des Kraftfahrzeughandels und des Zweiradhandels, allerdings jeweils beschränkt auf die Durchführung von Probefahrten

Möglichkeiten des Präsenzunterrichts im Bereich des Zweiten Bildungswegs (§14a)

 

5. FAQ zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung online verfügbar

Die BDA hat den Antwort-Fragen-Katalog aktualisiert, der Sie dabei unterstützt, die neuen Anforderungen aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wirksam für den Arbeits- und Infektionsschutz umzusetzen und mit dem Titel „FAQ zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ auf ihrer Website im Bereich „COVID-19 Informationen für Unternehmen“ als downloadfähige PDF-Datei bereitgestellt: https://arbeitgeber.de/covid-19/

Der FAQ-Katalog beschäftigt sich beispielsweise mit Fragen zu den verschärften Regelungen und Maßnahmen durch die Corona-ArbSchV, Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken und Atemschutzmasken und mit der Angebotspflicht für das Arbeiten in der Wohnung der Beschäftigten.

 

6. Besonderheiten in der Abrechnung und Beantragung beim Kinderkrankengeld im Jahr 2021

Aufgrund von vielfachen Fragen aus der Praxis hat der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene zu den häufigsten Fragen einen Fragen-Antworten-Katalog für die Krankenkassen erstellt, den Sie hier herunterladen können.

Darüber hinaus möchte der GKV-Spitzenverband auf drei wesentliche Punkte intensiver eingehen und ggf. modifizieren.

a) Verhältnis von Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V (pandemiebedingtes Kinderkrankengeld) zu Leistungen nach § 56 Abs. 1a IfSG

Auffassung der BDA
Es besteht seitens des Arbeitnehmers ein Wahlrecht zwischen Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V (pandemiebedingtes Kinderkrankengeld) oder Leistungen nach § 56 Abs. 1a IfSG.

Aus der Praxis wird berichtet, dass Unsicherheit darüber besteht, welche Leistung (Kinderkrankengeld oder Leistungen nach dem IfSG) im Falle einer pandemiebedingten Betreuung des Kindes bezogen werden kann. U.a. komme es wohl vor, dass Arbeitgeber die Auffassung vertreten, dass Arbeitnehmer vorrangig das Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V in Anspruch nehmen müssen und ggf. gewährte Leistungen nach dem IfSG rückabzuwickeln seien.

Laut § 45 Abs. 2b SGB V ruht für die Zeit des Bezugs von Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V für beide Elternteile der Anspruch auf Leistungen nach § 56 Abs. 1a IfSG. Damit sind Leistungen nach § 56 Abs. 1a IfSG ausgeschlossen, sofern das pandemiebedingte Kinderkrankengeld bezogen wird. Gesetzlich ist nicht geregelt, dass eine der beiden Leistungen vorrangig zu gewähren ist. Daher können Versicherte, die die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, frei entscheiden, welche der beiden Leistung sie in Anspruch nehmen wollen.

b) Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB und § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG

Auffassung der BDA
Aus § 45 Abs. 3 SGB V folgt, dass bezahlte Freistellungsansprüche den Ansprüchen aus § 45 SGB V grundsätzlich vorgehen. Entgegen der Ausführungen des GKV-Spitzenverbandes greift § 616 BGB nach Verständnis der BDA aufgrund der besonderen durch die Corona-Pandemie ausgelösten Situation nicht ein. Auch wenn § 616 BGB nicht vertraglich abbedungen wurde, liegt kein persönlicher Hinderungsgrund vor. Der Betreuungsbedarf beruht auf der aktuellen Pandemiesituation als einer allgemeinen Gefahrenlage und steht als objektives Leistungshindernis der Annahme eines in der Person des Arbeitnehmers bzw. Auszubildenden liegenden Grundes entgegen. Ferner wird im Regelfall der Zeitraum des pandemiebedingten Betreuungsbedarfs die Erheblichkeitsschwelle des § 616 BGB überschreiten.

c) Meldung im DTA EEL

Auffassung der BDA
Sobald eine Freistellung aufgrund der pandemiebedingten Betreuung eines Kindes erfolgte und der Freistellungszeitraum abgerechnet wurde, löst der Arbeitgeber den Meldesatz (DBFR) aus. Wenn ein Freistellungszeitraum abrechnungszeitraumübergreifend verläuft und eine zusammenhängende Meldung nicht möglich ist, ist für jeden Entgeltabrechnungszeitraum eine Meldung für den anteiligen Freistellungszeitraum zu übermitteln, sofern für den zu meldenden Freistellungszeitraum tatsächlich Arbeitsentgelt ausgefallen ist. Klärungsbedarf besteht bei der stundenweisen Betreuung des Kindes, da der Anspruch auf Kinderkrankengeld nur für Arbeitstage besteht. Eine stundenweise Aufsplittung ist nicht möglich. Eine Meldung von Ausfallstunden oder ggf. Bruchteilen von Ausfallstunden ist im DTA EEL nicht vorgesehen.

Im Falle einer Freistellung aufgrund pandemiebedingter Betreuung des Kindes haben Arbeitgeber die erforderlichen Entgeltdaten zur Berechnung des Kinderkrankengeldes im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV mit dem „Datenbaustein DBFR – Angaben zur Freistellung bei Erkrankung/Verletzung des Kindes“ zu melden.

Aufgrund der andauernden Schul- und Kitaschließungen ist deutschlandweit vielfach die Betreuung der Kinder im Sinne des § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V für längere Zeiträume und damit monatsübergreifend erforderlich. Aus der Praxis wurde berichtet, dass zum Teil Unsicherheit bei den Arbeitgebern bestehen, wie sie die Entgeltdaten für monatsübergreifende Freistellungszeiträume zu übermitteln haben.

In den Gemeinsamen Grundsätzen zum DTA EEL wird geregelt, dass Arbeitgeber den Meldesatz (DBFR) auszulösen haben, sobald eine Freistellung aufgrund der Erkrankung eines Kindes erfolgte und der Freistellungszeitraum abgerechnet wurde. Darüber hinaus wird in der Verfahrensbeschreibung zum DTA EEL unter 3.9 (DBFR) klargestellt, dass in den Fällen, in denen ein Freistellungszeitraum abrechnungszeitraumübergreifend verläuft und eine zusammenhängende Meldung nicht möglich ist, für jeden Entgeltabrechnungszeitraum eine Meldung für den anteiligen Freistellungszeitraum zu übermitteln ist, sofern für den zu meldenden Freistellungszeitraum tatsächlich Arbeitsentgelt ausgefallen ist.

Auf der Internetseite www.gkv-datenaustausch.de > Arbeitgeber > Entgeltersatzleistungen ist unter der Rubrik „Rundschreiben“ das Rundschreiben zum Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V eingestellt. Darin können Sie u.a. Aussagen zu den Anspruchstagen und ggf. auch zu weiteren Fragen finden.

 

7. Neue Coronavirus-Impfverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Die Coronavirus-Impfverordnung wurde gestern in ihrer neuesten Version im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie ist am 08.02.2021 in Kraft getreten und ersetzt die Coronavirus-Impfverordnung vom 18. Dezember 2020.

Sie können das Dokument direkt unter www.bundesanzeiger.de (www.bundesanzeiger.de > Amtlicher Teil > Amtliche Veröffentlichungen) einsehen.

 

8. Dritte SARS-CoV2-MPAV ÄndVO im Bundesanzeiger veröffentlicht

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (3. SARS-CoV2-MPAV ÄndVO) 3. SARS-CoV2-MPAV ÄndVO wurde nun am 2. Februar 2021 ohne Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist somit in Kraft getreten. Die Verordnung können Sie hier herunterladen.

Sie sieht eine Lockerung bestehender Abgabebeschränkungen von In-Vitro-Diagnostika für den direkten Nachweis einer Covid-19-Infektion vor. Corona-Antigenschnelltests sind damit jetzt selbst bestellbar und ohne Anwesenheit von medizinischem Fachpersonal durchführbar. Damit wird die Abgabe von In-Vitro-Diagnostika, die für den direkten Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer in § 24 Satz 1 IfSG genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 24 Satz 1 IfSG genannten Krankheitserreger bestimmt sind, an alle Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie berufsbildende Schulen und Ausbildungseinrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2 IfSG und zudem an kritische Infrastrukturen ermöglicht.

Darüber hinaus werden auch zukünftige Antigentests zur Eigenanwendung mittels Antigenbestimmung von der Abgabebeschränkung ausgenommen.

Das BMG hat mit Anbietern der Tests ein Memorandum of Unterstanding (MoU) abgeschlossen, um ausreichende Mengen von hochsensitiven und hoch spezifischen Antigen-Schnelltests zu sichern. Das MoU wurde laut BMG nur mit Unternehmen geschlossen, deren Antigen Schnelltests

die durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in Abstimmung mit dem Robert-Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien erfüllen,

in der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) über Antigen Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 geführt werden und

vom PEI im Rahmen der vergleichenden Evaluierung von Antigen-Schnelltests im Labor positiv bewertet wurden, also dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen. […]

 

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

 

Bernd Wiechel
-Hauptgeschäftsführer-