Reichweite der neuen Entschädigungsregelung in § 56 Abs. 1a IfSG

Corona

Der Bundestag hat die Ergänzung zur Entschädigungspflicht für betreuungspflichtige Eltern in § 56 Abs. 1a IfSG kurzfristig dem Gesetz über eine Corona-Sonderzahlung für Besoldungs- und Wehrempfänger angefügt, dem der Bundesrat am 18. Dezember 2020 zugestimmt hat. Den Text können Sie hier herunterladen.

Verhältnis § 56 Abs. 1a IfSG zu § 616 BGB    

Sofern § 616 BGB nicht ohnehin wirksam abbedungen wurde, wird es bei einer Verlängerung der Schulferien oder der Aussetzung der Präsenzpflicht (unabhängig von der Frage der Anwendung der Norm in der Pandemie) regelmäßig an einer kurzzeitigen Verhinderung fehlen.

Empfehlungen der (Kita-) Einrichtungen, vom Besuch abzusehen

Der neue § 56 Abs. 1a IfSG lässt offen, ob die Entschädigungsregelung auch für Eltern von Kita-Kindern gilt, die ihre Kinder auf dringenden Appell oder Empfehlung der jeweiligen Einrichtung zu Hause lassen. Wir halten in diesen Fällen eine entsprechende Anwendung der Norm für geboten. Etwas anderes kann gelten, wenn Eltern ihre Kinder z.B. aus allgemeiner Sorge zu Hause lassen, ohne dass eine dahingehende Empfehlung der Einrichtung zuvor ausgesprochen wurde.

Die Arbeitnehmer sollten sich die Äußerungen der jeweiligen Einrichtung schriftlich bestätigen zu lassen, um späteren Nachweisschwierigkeiten effektiv begegnen zu können. Für den Arbeitgeber bietet es sich an, Kontakt zur zuständigen Behörde aufzunehmen, um sich zu erkundigen, wie diese Fälle beurteilt werden, und so eine Erstattung der Entschädigungsleistung abschätzen zu können. 

Kindertagesstätten bieten (k)eine Notbetreuung an

Bietet eine Kindertagesstätte eine Notbetreuung an, bleibt die Einrichtung formal juristisch zwar geöffnet. Allerdings erhalten nicht alle Kita-Kinder eine Notbetreuung. Ihre Situation entspricht dann der einer Kitaschließung, sodass in diesen Fällen nach unserer Auffassung die Entschädigungsregelung entsprechend gelten muss. Lehnen Eltern demgegenüber ein bereitstehendes Notfallbetreuungsangebot ab, lösen sie selbst den Betreuungsbedarf ihres Kindes aus und die Entschädigungsregelung greift nicht.

Schließungen wegen Personalmangels 

Schließt eine Kindertagesstätte, weil beispielsweise deren Beschäftigte einer Corona-bedingten Quarantäneverpflichtung unterliegen oder arbeitsunfähig erkrankt sind, ist die Schließung mittelbar auf das aktuelle Infektionsgeschehen rückführbar. Auch in diesen Fällen beruht der Betreuungsbedarf des Kindes in einer der Schließung vergleichbaren Situation, so dass aus unserer Sicht die Entschädigungsregelung analoge Anwendung finden kann.