- Liquiditätszuschüsse des Landes Niedersachsen
- KfW-Darlehen des Landes Niedersachsen
- Corona Sofort-Hilfen des Bundes für kleine Unternehmen und Soloselbstständige
- Bundeskabinett beschließt Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV)
- Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen –Achtung: Kündigungsfrist des Lastschriftmandats // Fristablauf: Freitag 27. März 2020
- Systemrelevante Branchen
- Allgemeinverfügung zum Kontaktverbot
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Sonderrundschreiben stellen wir Ihnen die neuesten Informationen zur aktuellen Corona Situation zur Verfügung.
1. Liquiditätszuschüsse des Landes Niedersachsen
Wie mit Sonderrundschreiben Nr. 5 / 2020 vom 20. März 2020 bereits mitgeteilt, können die Liquiditätszuschüsse für Kleinunternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten in Höhe von maximal 20.000 € ab dem 25. März 2020 nach dem Beschluss des Landtages bei der NBank beantragt werden. Die Anträge sind dann auf der Homepage über das Kundenportal abrufbar.
Diese Hilfen stehen auch Start-ups zur Verfügung, wenn diese jünger als 5 Jahre am Markt-sind. Das gilt auch, wenn diese vor Ausbruch der Corona-Krise noch keine schwarzen Zahlen geschrieben haben. Voraussetzung ist im Kern ein tragfähiges Geschäftsmodell und eine positive Einschätzung der weiteren Unternehmensentwicklung.
2. Darlehen des Landes Niedersachsen und der KfW
a.) Überbrückungskredite des Landes
Das Darlehensprogramm des Landes sieht Überbrückungskredite mit einer Laufzeit von 10 Jahren für kleine und mittlere Unternehmen vor. In den ersten zwei Jahren sollen diese zins- und tilgungsfrei zur Verfügung stehen. Zudem sind keine Sicherheiten zu erbringen. Der Höchstbetrag ist auf 50.000 € pro Fall festgesetzt.
b.) Unternehmerkredit der KfW
Dieser Kredit bietet Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für die durchleitenden Finanzierungspartner (in der Regel die Hausbanken) von bis zu 90 % für Betriebsmittelkredite für kleine und mittlere Unternehmen bzw. 80 % für große Unternehmen bis 1 Mrd. Euro Kreditvolumen. Eine höhere Risikoübernahme kann die Bereitschaft der Finanzierungspartner für eine Kreditvergabe erleichtern. Die Beratung zum KfW-Unternehmerkredit erfolgt durch die Hausbank.
3. Corona Sofort-Hilfen des Bundes für kleine Unternehmen und Soloselbstständige
In Ergänzung zu den o.g. Programmen des Landes Niedersachsen (vgl. auch Sonderrundschreiben 5 / 2020 vom 20.März 2020) stellt der Bund Mittel für Kleinunternehmen und Solo-Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen und Angehörige der freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente – VZÄ) bereit. Die Mittel können kumulativ mit den Landesmitteln abgerufen werden.
- Bis 9.000 € Einmalzahlung für drei Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (VZÄ)
- Bis 15.000 € Einmalzahlung für drei Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (VZÄ)
- Beantragung für zwei weitere Monate möglich
- komplementär zu den Länderprogrammen
- Voraussetzung: Wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona (Ausgenommen sind Betriebe mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor März 2020)
- Mittelverwaltung durch die Länder
- Volumen: Bis zu 50 Mrd. Euro
Der genaue Weg der Beantragung ist noch nicht geregelt, wird aber auch über die NBank erfolgen. Wir informieren Sie umgehend, sobald wir hier nähere Informationen haben, mit denen wir Ende dieser, Anfang nächster Woche rechnen.
Bitte beachten Sie hierzu auch das die aktuellen Gesetzesvorhaben der Bundesregierung zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.
Eine Übersicht der Maßnahmen finden Sie in der Anlage 1.
4. Bundeskabinett beschließt Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV)
Hinweis zur Verwaltungspraxis in Niedersachsen: In der heutigen Krisenstabssitzung wurden wir durch die Bundesagentur für Arbeit darüber informiert, dass es für die Beantragung von Kurzarbeitergeld nunmehr ausreicht, dass der Arbeitgeber, der keinen Betriebsrat hat, sich mit dem Arbeitnehmer, ggf. auch nur telefonisch, über die Einführung von Kurzarbeitergeld geeinigt hat. Eine schriftliche Arbeitsvertragsergänzung soll nicht erforderlich sein, sondern lediglich ein Vermerk des Arbeitgebers, dass mit dem Arbeitnehmer mündlich eine Einigung erzielt wurde.
Informationen zu den Beschlüssen der Bundesregierung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit morgen im Deutschen Bundestag beschlossen werden, finden Sie in der Anlage 2.
5. Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen –Achtung: Kündigungsfrist des Lastschriftmandats // Fristablauf: Freitag 27. März 2020
Die Kassen als Einzugsstellen haben sich auf eine schnelle und unbürokratische Stundungsmöglichkeit für Sozialversicherungsbeiträge geeinigt. Dies kann formlos gegenüber der Kasse erfolgen. Die Kassen sind hier zu kulantem Vorgehen angehalten.
Bitte beachten Sie die Kündigungsfrist Ihres Lastschriftmandats. Die Frist für die Beantragung für den laufenden Monat März läuft am Freitag, den 27. März 2020, aus.
Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist an folgende Voraussetzungen geknüpft (vgl. § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV):
- Der Anspruch auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag darf nur dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung der Beiträge mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre.
- Der Anspruch auf die Sozialversicherungsbeiträge darf aber nicht dauerhaft gefährdet sein. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht vorübergehend sind oder die Überschuldung nicht in absehbarer Zeit abgebaut werden kann.
- Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund un-günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse – z. B. durch die Corona-Krise – vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde.
- Die Stundung wird gegen eine angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Eine Stundung ohne Teilzahlung ist in der Regel maximal für die Dauer eines Jahres zulässig.
Aufgrund der aktuellen Lage hat sich aber beispielsweise die AOK Niedersachsen dazu entschlossen, für den Stundungszeitraum keine Stundungszinsen, Mahngebühren oder Säumniszuschläge zu berechnen und keine Sicherheitsleistungen einzufordern. Wir gehen davon aus, dass andere Kassen auch so verfahren werden.
Das Unternehmen muss die Stundung beantragen und glaubhaft darlegen, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Als betroffenes Unternehmen wenden Sie sich hierzu bitte direkt an die zuständige Krankenkasse. Leider ist eine gebündelte Bearbeitung der Anträge durch eine zentrale Stelle nicht möglich, das heißt, sie müssen bei jeder einzelnen Krankenkasse den entsprechenden Antrag stellen.
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung hat zeitnah eine allgemeine Weisung zur Umsetzung der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge in Aussicht gestellt. Sobald diese vorliegt, informieren wir Sie darüber.
6. Systemrelevante Branchen
Uns erreichen vermehrt Anfragen, wie Branchen/Betriebe als systemrelevant eingestuft werden können.
Dies hat momentan Auswirkungen für die Kinder-Notbetreuung der Kommunen. Nur, wenn ein Elternteil (zunächst mussten es auch beide Elternteile sein; diese Regelung wurde in-zwischen aufgehoben) in den vom Land festgelegten Branchen arbeitet, besteht ein Anspruch auf Notbetreuung in der Kommune.
Das Land Niedersachsen hat mitgeteilt, dass es wird die Liste der systemrelevanten Branchen nicht erweitern wird. Ausdrücklich erfasste Branchen sind: Medizinische und pflegerische Berufe, Staats- und Regierungsfunktionen, Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Feuerwehr und Justizvollzugsdienst. Diese Liste ist allerdings nicht abschließend. In begründeten Fällen raten wir dazu, die kommunale Notfallbetreuung auch ohne Zugehörigkeit zu den genannten Berufen anzusprechen und um Hilfe zu bitten.
Den entsprechenden Erlass finden Sie in Anlage 3.
7. Allgemeinverfügung zum Kontaktverbot
Die Allgemeinverfügung „Soziale Kontakte beschränken“ vom 22. März 2020 umfasst unter anderem die Regelungen zum Aufenthalt im öffentlichen Raum, die Beschränkung auf eine Höchstzahl von zwei Personen und die Schließungen von weiteren gewerblichen Einrichtungen. Grundlage der Allgemeinverfügung ist der Beschluss der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 22. März 2020.
Sie finden die Allgemeinverfügung in der Anlage 4.
Der Arbeitsweg ist nach wie vor unproblematisch möglich. Passierscheine, Arbeitsbescheinigungen oder ähnliches sind in Niedersachsen derzeit nicht erforderlich.
Bleiben Sie gesund !
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Wiechel
-Hauptgeschäftsführer-
|