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Sonderrundschreiben Nr. 1 vom 05.01.2021

Inhalt:

1. Weisung der BA zu Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021

2. Kurzarbeitergeld: Pauschalierte Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021 

3. Kurzarbeit: Sonderregelungen der BA zu Urlaub und Sonderzahlungen – FAQ zum Kurzarbeitergeld aktualisiert

4. BMF verlängert steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

5. Bundesgesundheitsministerium hat Hinweise zu den Entschädigungsansprüchen nach § 56 IfSG überarbeitet

6. Reichweite der neuen Entschädigungsregelung in § 56 Abs. 1a IfSG

7. Fachliche Weisung der BA zum Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG) veröffentlicht

8. Veröffentlichung der überarbeiteten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

9. Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht

10. Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV)

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu Beginn des neuen Jahres hoffe ich, dass Sie mit Ihren Familien ein schönes Weihnachtsfest verleben konnten und wünsche Ihnen für das vor uns liegende Jahr viel Erfolg, Glück und Gesundheit.

Auch in diesem Jahr wird uns die Coronavirus-Pandemie weiter in einem erheblichen Maß beschäftigen. Insofern erhalten Sie gleich zu Beginn des Jahres weitere Informationen über neue Regelungen und Entwicklungen im Hinblick auf die Coronavirus-Pandemie, insbesondere im Bereich der Kurzarbeit und des Infektionsschutzgesetzes.

 

1. Weisung der BA zu Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die Fachliche Weisung „Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021“ veröffentlicht, die Sie hier herunterladen können.

In der Weisung werden einige untergesetzliche Verfahrensvereinfachungen des Jahres 2020 zum Kurzarbeitergeld (Kug) bis zum 31. Dezember 2021 verlängert und weitere Regelungen getroffen.  

Wesentlicher Inhalt der Weisung:

• Verfahrensvereinfachungen: Die mit Weisung 202003015 vom 30. März 2020 getroffenen Verfahrensvereinfachungen werden ab dem 1. Januar 2021 teilweise aufgehoben. Der Kurzantrag kann bis zum 31. Dezember 2021 weiterverwendet werden. Sofern zusätzlich die Förderung nach § 106a SGB III (Qualifizierung während Kurzarbeit) beantragt wird, kann der Kurzantrag nicht genutzt werden.

• Arbeitsausfälle an Sonn- und Feiertagen: Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld kann für Arbeitsausfälle an Sonn- und Feiertagen nur bestehen, wenn die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an diesen Tagen gearbeitet hätten. Hinsichtlich der möglichen Branchen wird auf § 10 Arbeitszeitgesetz verwiesen. Die vorgesehene Diensteinteilung ist nachzuvollziehen, beispielsweise anhand von Dienst- oder Einsatzplänen.

• Nachträgliche Antragstellung Kurzarbeitergeld: In der Regel wird gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung eine Abrechnung des Kurzarbeitergeldes erstellt und an die Arbeitsagentur übermittelt. Diese Anträge können vor Ablauf des Monats ohne weitere Erklärungen des Arbeitgebers entgegengenommen werden. Sofern sich in diesen Fällen bis Monatsende noch Änderungen ergeben, ist der Leistungsantrag mit einem Korrekturantrag mit der nächsten Entgeltabrechnung vom Arbeitgeber zu korrigieren und bei der AA/dem OS einzureichen. Zur Mitteilung von leistungsrelevanten Änderungen ist der Arbeitgeber nach § 60 SGB I verpflichtet. Sofern hierzu Verstöße festgestellt werden, ist das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit zu prüfen. Nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III können erbrachte Leistungen aufgrund der vorläufigen Entscheidung mit eingehenden Korrekturanträgen verrechnet werden.

• Bescheinigung höherer Leistungssatz: Der Verzicht auf die Ausstellung von Bescheinigungen für den erhöhten Leistungssatz wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die entsprechenden Nachweise hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin beim Arbeitgeber vorzulegen. Die Nachweise sind durch den Betrieb für eine spätere Prüfung aufzubewahren.

• Grenzgänger: Mögliche Grenzschließungen innerhalb der EU wegen einer Quarantänemaßnahme zum Infektionsschutz aufgrund der Corona Pandemie, die von den Nachbarländern vorgenommen werden, sind so zu bewerten, als wäre diese Maßnahme in Deutschland eingetreten. Da bei vergleichbaren inländischen Sachverhalten Kurzarbeit und Quarantänemaßnahme zeitgleich vorliegen können (vgl. § 56 Abs. 9 IfSG), können Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die durch eine Quarantänemaßnahme am Erreichen ihres Arbeitsplatzes gehindert werden, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Anders als bei innerdeutschen Sachverhalten ist bei Fällen mit Auslandsbezug unerheblich, ob erst die Kurzarbeit oder erst die Quarantänemaßnahme vorlagen. Um zu vermeiden, dass gleichzeitig Kug und eine Entschädigung für die staatliche Quarantänemaßnahme bezogen wird, ist gegenüber der Agentur für Arbeit zu versichern, dass die betroffenen Grenzgängerinnen und Grenzgänger seitens ihres Heimatstaates keine Entschädigung für den mit der Grenzschließung verbundenen Verdienstausfall bekommen. Es ist ausreichend, wenn die Erklärung formlos vom Arbeitgeber mit den Unterlagen für die Abrechnung des Kug eingereicht wird.

• Erleichterungen bei Transfergesellschaften: Das Nachreichen der Profilingbögen ist möglich. Ein Nachholen der Arbeitssuchendmeldung nach Übertritt in die Transfergesellschaft ist nicht möglich (vgl. hierzu § 111 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 a SGB III).

• Sonderzahlungen: Nach einer bis zum Ende des letzten Jahres befristeten Sonderregelung hat die BA Sonderzahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, dann bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt, wenn sie, statt einmalig ausgezahlt zu werden, gezwölftelt und monatlich ausgezahlt wurden. Diese Sonderregelung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

• Erholungsurlaub: Nach einer bis zum 31. Dezember 2020 befristeten Sonderregelung, hatte die BA im letzten Jahr davon abgesehen, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern. Diese Sonderregelung soll nicht verlängert werden. Der nicht verplante Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr ist damit grundsätzlich zur Vermeidung von Kurzarbeit einzubringen.

Zum Umgang mit Resturlaub sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:

Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung ist möglich: Sofern noch übertragene Resturlaubsansprüche vorhanden sind, sind diese zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen. Das heißt, Arbeitgeber haben mit Beschäftigten, die noch „alte“, bisher unverplante Urlaubansprüche haben (die zu verfallen drohen), den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu vereinbaren. Die vorrangigen Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen vor.

Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr aufgrund oder wegen Fehlens einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung ist nicht möglich: Diese Urlaubsansprüche sind zwingend zur Vermeidung der Kurzarbeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres einzubringen. In diesem Zusammenhang wurde das FAQ-Papier zum Kurzarbeitergeld aktualisiert. Das Papier ist weiterhin auf der Webseite der BDA unter arbeitgeber.de > Covid-19 Informationen für Unternehmen veröffentlicht. 

 

2. Kurzarbeitergeld: Pauschalierte Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021

Die Tabellen mit den pauschalierten Nettoentgelten für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021 sind von der Bundesagentur für Arbeit (BA) veröffentlicht worden.

Die Tabellen werden nicht mehr im Wege der Verordnung durch das Bundesarbeitsministerium bekannt gemacht, sondern nur noch durch die BA. Die Werte der Tabellen sind für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu Grunde zu legen.

 

3. Kurzarbeit: Sonderregelungen der BA zu Urlaub und Sonderzahlungen – FAQ zum Kurzarbeitergeld aktualisiert

Anlässlich der jetzt erfolgten Bekanntgabe der Bundesagentur für Arbeit (BA) bezüglich der Sonderregelungen zum Umgang mit Urlaub und Sonderzahlungen in Verbindung mit Kurzarbeitergeld hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) ihre FAQ zum Kurzarbeitergeld aktualisiert, die Sie hier herunterladen können.

Die Sonderregelungen der BA zum Umgang mit Sonderzahlungen und Urlaub gestalten sich wie folgt:

Sonderzahlungen: Nach einer bis zum Ende dieses Jahres befristeten Sonderregelung hat die BA Sonderzahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, dann bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt, wenn sie, statt einmalig ausgezahlt zu werden, gezwölftelt und monatlich ausgezahlt wurden. Diese Sonderregelung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Erholungsurlaub: Nach einer bis zum 31. Dezember 2020 befristeten Sonderregelung hat die BA in diesem Jahr davon abgesehen die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern. Diese Sonderregelung soll nicht verlängert werden.

Der nicht verplante Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr ist damit grundsätzlich zur Vermeidung von Kurzarbeit einzubringen. Zum Umgang mit Resturlaub sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:

Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung ist möglich:
Sofern noch übertragene Resturlaubsansprüche vorhanden sind, sind diese zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen. Das heißt, Arbeitgeber haben mit Beschäftigten, die noch „alte“, bisher unverplante Urlaubsansprüche haben (die zu verfallen drohen), den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu vereinbaren. Die vorrangigen Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen vor.

Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr aufgrund oder wegen Fehlens einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung ist nicht möglich:
Diese Urlaubsansprüche sind zwingend zur Vermeidung der Kurzarbeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres einzubringen.

Die Fachliche Weisung hierzu wird aktuell vorbereitet.

 

4. BMF verlängert steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) am 23. Dezember 2020 eine Verlängerung von steuerlichen Maßnahmen, die betroffenen Steuerpflichtigen Erleichterungen bei den Folgen der Corona-Krise bringen sollen. Diese können Sie hier herunterladen.

Verlängert wird u.a. die Möglichkeit der zinslosen Stundung von Steuerforderungen. Steuerpflichtige können bis zum 31. März 2021 – unter Darlegung ihrer Verhältnisse – Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30. Juni 2021 zu gewähren (Punkt 1 der Anlage). Erleichterungen soll es auch bei Vollstreckungsverfahren geben (Punkt 2 der Anlage). Außerdem können Anträge auf eine Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 gestellt werden (Punkt 3 der Anlage).

 

5. Bundesgesundheitsministerium hat Hinweise zu den Entschädigungsansprüchen nach § 56 IfSG überarbeitet

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat seine Hinweise zum Erstattungsverfahren nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) überarbeitet. Diese können Sie hier herunterladen.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite www.ifsg-online.de, über die auch Online-Anträge zur Erstattung gestellt werden können. 

 

6. Reichweite der neuen Entschädigungsregelung in § 56 Abs. 1a IfSG

Der Bundestag hat die Ergänzung zur Entschädigungspflicht für betreuungspflichtige Eltern in § 56 Abs. 1a IfSG kurzfristig dem Gesetz über eine Corona-Sonderzahlung für Besoldungs- und Wehrempfänger angefügt, dem der Bundesrat am 18. Dezember 2020 zugestimmt hat. Den Text können Sie hier herunterladen.

Verhältnis § 56 Abs. 1a IfSG zu § 616 BGB    

Sofern § 616 BGB nicht ohnehin wirksam abbedungen wurde, wird es bei einer Verlängerung der Schulferien oder der Aussetzung der Präsenzpflicht (unabhängig von der Frage der Anwendung der Norm in der Pandemie) regelmäßig an einer kurzzeitigen Verhinderung fehlen.

Empfehlungen der (Kita-) Einrichtungen, vom Besuch abzusehen

Der neue § 56 Abs. 1a IfSG lässt offen, ob die Entschädigungsregelung auch für Eltern von Kita-Kindern gilt, die ihre Kinder auf dringenden Appell oder Empfehlung der jeweiligen Einrichtung zu Hause lassen. Wir halten in diesen Fällen eine entsprechende Anwendung der Norm für geboten. Etwas anderes kann gelten, wenn Eltern ihre Kinder z.B. aus allgemeiner Sorge zu Hause lassen, ohne dass eine dahingehende Empfehlung der Einrichtung zuvor ausgesprochen wurde.

Die Arbeitnehmer sollten sich die Äußerungen der jeweiligen Einrichtung schriftlich bestätigen zu lassen, um späteren Nachweisschwierigkeiten effektiv begegnen zu können. Für den Arbeitgeber bietet es sich an, Kontakt zur zuständigen Behörde aufzunehmen, um sich zu erkundigen, wie diese Fälle beurteilt werden, und so eine Erstattung der Entschädigungsleistung abschätzen zu können. 

Kindertagesstätten bieten (k)eine Notbetreuung an

Bietet eine Kindertagesstätte eine Notbetreuung an, bleibt die Einrichtung formal juristisch zwar geöffnet. Allerdings erhalten nicht alle Kita-Kinder eine Notbetreuung. Ihre Situation entspricht dann der einer Kitaschließung, sodass in diesen Fällen nach unserer Auffassung die Entschädigungsregelung entsprechend gelten muss. Lehnen Eltern demgegenüber ein bereitstehendes Notfallbetreuungsangebot ab, lösen sie selbst den Betreuungsbedarf ihres Kindes aus und die Entschädigungsregelung greift nicht.

Schließungen wegen Personalmangels 

Schließt eine Kindertagesstätte, weil beispielsweise deren Beschäftigte einer Corona-bedingten Quarantäneverpflichtung unterliegen oder arbeitsunfähig erkrankt sind, ist die Schließung mittelbar auf das aktuelle Infektionsgeschehen rückführbar. Auch in diesen Fällen beruht der Betreuungsbedarf des Kindes in einer der Schließung vergleichbaren Situation, so dass aus unserer Sicht die Entschädigungsregelung analoge Anwendung finden kann.

 

7. Fachliche Weisung der BA zum Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG) veröffentlicht

Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Fachliche Weisung zur Weiterbildung während Kurzarbeit, Hinzuverdienstmöglichkeit und Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem 4. und 7. Bezugsmonat veröffentlicht. Die neue Weisung vom 17.12.2020 können Sie hier herunterladen.

Damit werden die fachlichen Weisungen an die durch das Beschäftigungssicherungsgesetz geänderte Rechtslage angepasst.

In der Weisung enthalten ist eine Klarstellung zur Auslegung des Betriebsbegriffs des § 106a Abs. 2 SGB III. Die Höhe der Erstattung der Lehrgangskosten nach § 106a Abs. 2 SGB III hängt von der Betriebsgröße ab. Anders als bei der Weiterbildungsförderung nach § 82 SGB III wird hier nicht auf die Größe des Unternehmens, sondern auf die Größe des Betriebes oder Betriebsabteilung abgestellt, für die Kurzarbeit angezeigt worden ist. Dies führt zu einer Angleichung der Weiterbildungsförderung nach § 106a SGB III an das Regime der Kurzarbeit, vereinfacht das Verfahren und ermöglicht auch größeren Unternehmen eine höhere Erstattung der Lehrgangskosten.

 

8. Veröffentlichung der überarbeiteten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Nach der ersten Veröffentlichung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel am 20. August 2020 wurde diese – wie verabredet – entsprechend der Hauptkritikpunkte von BDA und BDI überarbeitet.

Abtrennungshöhe (beide sitzen = 1,5m; einer steht & einer sitzt = 1,8m; beide stehen = 2m)

Abtrennungen müssen nun nicht mehr täglich gereinigt werden, sondern nur bei Kontamination.

Lüftung (Ventilatoren, z.B. in der Produktion, können unter bestimmten Umständen weiterverwendet werden).

Wasserkanister dürfen zum Reinigen der Hände verwendet werden, wenn kein Wasseranschluss vorhanden ist.

Arbeitsabläufe auf Baustellen wurden als Beispiele einbezogen.

Die aktualisierte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurde auf den Internetseiten der BAuA vorveröffentlicht. Die geänderte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel können Sie hier und ein Dokument, aus welchem die Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung hervorgehen können Sie hier herunterladen.

 

9. Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht

Mit dem am 25. März 2020 im Bundestag beschlossenen Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wurde erstmalig die Möglichkeit der virtuellen Mitgliederversammlung bei Vereinen/Verbänden auch ohne satzungsmäßige Grundlage geschaffen. Die Verordnung zur Verlängerung dieser Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie trat mit Verkündung im Bundesgesetzblatt Nr. 48 am 28. Oktober 2020 in Kraft und die Regelungen gelten damit bis zum 31. Dezember 2021 fort.

Mit dem im BGBl. Nr. 67 vom 30. Dezember 2020 verkündeten Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht wurden die Regelungen in Art. 11 zum Vereinsrecht in § 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie klarstellend ergänzt. 

Diese Ergänzungen sehen vor, dass der Vorstand auch ohne Ermächtigungen in der Satzung vorsehen kann, dass Vereinsmitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation nicht nur ausüben können, sondern ggf. auch müssen. Die Regelungen zu den Virtualisierungsmöglichkeiten und zur Möglichkeit der Stimmabgabe in Textform gelten nun ausdrücklich auch für den Vereinsvorstand sowie andere Vereinsorgane. 

Weiterhin ist der Vorstand bis zum Ende des Jahres nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.

 

10. Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV)

Die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV) wurde im Bundesanzeiger verkündet und kann dann unter www.bundesanzeiger.de > Amtlicher Teil eingesehen werden.

Die BDA hatte sich in einer Stellungnahme gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium dafür stark gemacht, die Priorisierung des Zugangs zu erweitern. In der Gruppe ohne besondere Risiken sollten Erwerbstätige vorrangig geimpft werden können.

Die BDA konnte hier einen Teilerfolg erzielen, da in die nun verkündete Verordnung eine neue Prioritätengruppe aufgenommen wurde und die Verordnung unter § 4 Ziffern 4 und 6 CoronaImpfV vorsieht, dass neben allen Personen im Lebensmitteleinzelhandel Erwerbstätige in besonders relevanten Positionen in Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur ebenfalls priorisiert werden.

Die Verordnung tritt rückwirkend zum 15. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag außer Kraft, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. März 2021.

 

Bleiben Sie gesund!

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Bernd Wiechel
-Hauptgeschäftsführer-