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Sonderrundschreiben Nr. 10 / 2021 vom 04.03.2021

Inhalt:

1. Beschluss der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin (MPK) 

2. Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV: Referentenentwurf Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Sonderrundschreiben möchten wir Sie über aktuelle Maßnahmen und Fragen zur Corona-Krise informieren.

 

1. Beschluss der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin (MPK)

Die gestrige MPK hat einen vorsichtigen Weg der Lockerung beschlossen. Grundsätzlich soll der Lockdown aber bis zum 28. März bestehen bleiben.

Impfen: Haus- und Betriebsärzte sollen in die Impfkampagne mit eingebunden werden, weniger Impfstoff soll für die Zweitimpfung zurückgehalten werden.

Tests: Unternehmen sollen Beschäftigten in Präsenz einen Test pro Woche anbieten. Die ursprünglich formulierte Pflicht gibt es nicht. Die BDA konnte hier die zahlreichen Rückmeldungen aus den Mitgliedesverbänden erfolgreich in die politische Ebene absetzen.

Private Treffen: Privat dürfen sich wieder zwei Haushalte treffen.

Weitere Öffnungen: Es wurde ein fünfstufiges Öffnungskonzept vereinbart. Das Öffnungskonzept können Sie hier herunterladen.

Den Beschluss der Konferenz können Sie hier herunterladen.

  

2. Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV: Referentenentwurf Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

Das Bundesgesundheitsministerium hat der BDA einen Referentenentwurf zur Weiterentwicklung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 mit der Bitte um kurzfristige Stellungnahme übersandt. Diesen Entwurf können Sie hier herunterladen.

Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen gegenüber der CoronaImpfV vom 8. Februar 2021 vorgenommen:

Den Ländern wird es ermöglicht, eine schriftliche Information der Krankenkassen oder privaten Krankenversicherungsunternehmen an ihre Versicherten über einen möglichen priorisierten Anspruch als Berechtigungsnachweis zur priorisierten Schutzimpfung anzuerkennen.

Eine flächendeckende Einbeziehung von Arztpraxen, also alle zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer sowie die ambulant privatärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzte, sowie Betriebsärztinnen und -ärzte wird ermöglicht. Arztpraxen und Betriebsärztinnen und -ärzte können Schutzimpfungen erbringen, soweit ihnen hier Impfstoff zur Verfügung gestellt wird. Für die Verimpfung in Arztpraxen und durch Betriebsärztinnen und -ärzte werden fallbezogene Vergütungsvorhaben aufgenommen. Die Vergütung wird über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet und aus Bundesmitteln refinanziert.

Die Änderungen sind grundsätzlich sachgerecht und die BDA begrüßt eine Einbindung aller Ärztinnen und Ärzte sowie Betriebsärztinnen und -ärzte bei der Erbringung der Schutzimpfung, um möglichst zügig weite Teile der Bevölkerung impfen zu können und dadurch den pandemiebedingten volkswirtschaftlichen Schaden zu minimieren.

 

Bleiben Sie gesund!

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Bernd Wiechel
-Hauptgeschäftsführer-