Sehr geehrte Damen und Herren,
die Beantragung von Kurzarbeitergeld (Kug) als ein Instrument zur Überwindung der wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie nimmt in den Betrieben eine immer wichtigere Rolle ein. Dabei treten eine Vielzahl von weiteren Fragen auf.
Mit unserem neuen Sonderrundschreiben möchten wir Sie deshalb gerne über die aktuelle Entwicklung zum Thema Kurzarbeit informieren und Ihnen einige wichtige Hinweise und Hilfestellungen geben.
- Aktuelle Weisung der Bundesagentur zum Kurzarbeitergeld
Zunächst erhalten Sie die neue aktuelle Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) zum Kurzarbeitergeld vom 30. März 2020.
Diese Weisung können Sie hier herunterladen.
In der Weisung werden insbesondere folgende wichtige inhaltliche Klarstellungen vorgenommen:
- Für bereits in Kurzarbeit befindliche Betriebe ist keine neue Anzeige erforderlich, um erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld und zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zu erhalten.
- Auch Zeitarbeitsunternehmen können nun Kurzarbeitergeld beantragen. Abweichend von der üblichen Berechnung für die Ermittlung des Sollentgeltes kommt die Anwendung des § 106 Abs. 4 SGB III in Betracht, wonach für das Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt maßgeblich ist, dass der Beschäftigte in der Zeitarbeit in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor dem Arbeitsausfall durchschnittlich erzielt hat.
- Bis zum Ende des Jahres wird kein Erholungsurlaub aus dem laufenden Kalenderjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit eingefordert. Wird die Kurzarbeit gegen Ende des Urlaubsjahres eingeführt oder bestehen noch übertragene Urlaubsansprüche, also Resturlaub aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr, ist der Arbeitgeber aufzufordern, den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs zur Verminderung des Arbeitsausfalls festzulegen. Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nicht entgegenstehen.
- Es wird noch einmal ausdrücklich klar gestellt, dass behördlich angeordnete Betriebsschließungen als unabwendbares Ereignis Ursache eines für Kurzarbeit maßgeblichen Arbeitsausfalls sein können.
- Die BA präzisiert zudem die systemrelevanten Branchen und Berufe, bei denen Einkommen aus einer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung bis zu einer bestimmten Grenze nicht angerechnet wird. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
- Minijobs erhöhen das Ist-Entgelt nicht und bleiben daher grundsätzlich anrechnungsfrei.
- Übersteigt das Einkommen aus dem Nebenerwerb 450 € (Minijob), gilt ein Freibetrag. Einkommen, das den Freibetrag übersteigt, wird angerechnet. Freibetrag: Soll-Entgelt (pauschaliertes netto) abzgl. der Summe aus Ist-Entgelt (pauschaliertes netto), Kug und Zuschuss des Arbeitgebers zum Kug (pauschaliertes netto). Übersteigt das Einkommen aus dem Nebenerwerb (pauschaliertes netto) den Freibetrag, wird der überschießende Betrag auf das Kug angerechnet: Das Ist-Entgelt zur Berechnung des Kug ist um diesen Betrag zu erhöhen. Für einen Arbeitgeber entsteht demnach kein bürokratischer Mehraufwand, wenn er seinen Beschäftigten in Kurzarbeit gestattet, einen zusätzlichen Minijob in einem systemrelevanten Bereich aufzunehmen. Sollte ein Beschäftigter eine Nebentätigkeit mit höherem Umfang als einen Minijob aufnehmen wollen, sollten Arbeitgeber darauf achten, dass das zusätzliche Einkommen den Freibetrag nicht übersteigt. Ansonsten ist ein deutlicher Mehraufwand bei der Berechnung und Auszahlung des Kug zu erwarten.
Zudem gibt es nun folgende Verfahrenserleichterungen:
- Der Vordruck zur Anzeige von Kurzarbeit wurde überarbeitet. Die Gründe für den Arbeitsausfall sind nur noch in einfacher Form darzulegen. Einzelvertragliche Vereinbarungen bzw. Änderungskündigungen zur Einführung der Kurzarbeit müssen nicht mit der Anzeige eingereicht werden, sondern nur noch zur Prüfung vorgehalten werden. Es wird lediglich Plausibilität und Vollständigkeit geprüft. Zur Glaubhaftmachung genügen Nachweise in einfacher Form.
- Ein Kurzantrag ersetzt den bisherigen Antragsvordruck zur Abrechnung der Kurzarbeit.
- Für große Unternehmen soll es die Möglichkeit einer Zentralisierung des gesamten Verfahrens geben. Hierzu können die Arbeitsagenturen entsprechende Absprachen mit dem jeweiligen Unternehmen treffen.
- FAQ – Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld des AWV Jade
Im Hinblick auf die inzwischen aufgetretene Vielzahl von zum Teil sehr detaillierten Fragen zur Kurzarbeit und zum Kurzarbeitergeld haben die Kolleginnen und Kollegen des Arbeitgeberverbandes des AWV Jade in Wilhelmshaven inzwischen einen umfangreichen Fragen und Antworten Katalog erstellt.
Den „FAQ – Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld“ können Sie hier herunterladen.
Er gibt Ihnen einen umfassenden Überblick zu allen Fragen der Kurzarbeit und des Kurzarbeitergeldes, wie beispielsweise zur Frage von Arbeitszeitkonten oder Urlaub.
- Kug – Wichtige Links für Unternehmen auf einen Blick
Die Bundesagentur für Arbeit hat einen Onepager „Kurzarbeitergeld (Kug) und finanzielle Hilfen – wichtige Links für Unternehmen auf einen Blick“ erstellt.
Auf dieser Seite sind alle wichtigen Links sowohl zu weiteren Informationen als auch zu den entsprechenden Formularen für Kurzarbeitergeld hinterlegt.
Dieses Informationsblatt mit den Links können Sie hier herunterladen.
- Gefälschte E-Mails an Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld im Umlauf
Die Zentrale Ansprechstelle Cybercrime für die Niedersächsische Wirtschaft (ZAC) beim Landeskriminalamt Niedersachsen warnt Unternehmen davor, dass derzeit vermehrt versucht wird, mittels angeblicher Soforthilfeanträge im Zusammenhang mit COVID-19 an Daten von Unternehmen zu kommen. Erste Fälle sind in Baden-Württemberg aufgetreten.
Laut ZAC Niedersachsen werden Unternehmen auf gefälschte Internetseiten gelockt, um dort Unternehmensdaten einzugeben. Die Betrugsseiten versprechen dort häufig eine besonders schnelle Auszahlung oder hohe Summen, die ohne Rückzahlung genehmigt werden. Teilweise wurden auch Unternehmen gezielt telefonisch kontaktiert und explizit auf die betrügerischen Seiten verwiesen. Die Betrüger geben sich als Angehörige der offiziellen Stelle zur Abwicklung der Soforthilfe aus. Das Vortäuschen, eine offizielle Stelle zu sein, um so an sensible Daten zu kommen, die für weitere Straftaten genutzt werden können, ist eine häufig genutzte Strategie.
Bundesweit erhalten Arbeitgeber derzeit zudem unseriöse E-Mails unter der E-Mail-Adresse kurzarbeitergeld@arbeitsagentur-service.de. In der Mail werden Arbeitgeber aufgefordert, Angaben zu Person, Unternehmen und Beschäftigten zu machen. Es ist keine Telefonnummer für Rückfragen angegeben.
Sie dürfen auf keinen Fall auf die Mail antworten, sondern sollten diese umgehend löschen. Die BA ist nicht Absender dieser Mail. Die BA fordert Arbeitgeber auch nicht per E-Mail auf, Kurzarbeitergeld zu beantragen.
Die entsprechende Presseerklärung der BA können Sie hier herunterladen.
Für weitere Fragen stehen Ihnen selbstverständlich weiterhin Frau Haas (04131 / 87212-25) sowie die Juristen unseres Verbandes (04131 / 87212-0 ) jederzeit gern zur Verfügung.
Bleiben Sie gesund !
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Wiechel
-Hauptgeschäftsführer-
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