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Sonderrundschreiben Nr. 11 / 2021 vom 09.03.2021

Inhalt:

1. Aktuelle Niedersächsische Corona-Verordnung 

2. Verlängerung der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung 

3. Bundestag beschließt Drittes Corona-Steuerhilfegesetz 

4. Lohnsteuer: Bundesfinanzministerium aktualisiert FAQ zu den steuerlichen Maßnahmen in der Corona-Krise

5. Informationspapier über Hinweise zur mutterschutzrechtlichen Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem in der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Kanzlerin in der vergangenen Woche die Grundzüge für Lockerungen in der Coronavirus-Pandemie beschlossen wurden (siehe unser Sonderrundschreiben Nr. 10 / 2021), hat jetzt am vergangenen Wochenende die Niedersächsische Landesregierung mit einer erneuten Änderung der Niedersächsischen Coronavirus-Verordnung diese Beschlüsse in Landesrecht umgesetzt, worüber wir Sie mit diesem Sonderrundschreiben unterrichten möchten. Darüber hinaus erhalten Sie mit diesem Rundschreiben weitere Informationen über Maßnahmen und sonstige Schritte im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie.

 

1. Aktuelle Niedersächsische Corona-Verordnung

Mit Wirkung ab Montag, den 08.03.2021, hat die Niedersächsische Landesregierung die neue überarbeitete Niedersächsische Corona-Verordnung erlassen.

Diese Verordnung können Sie hier herunterladen.

Die aktuellen Änderungen sind in dem beigefügten Verordnungstext zur besseren Verständlichkeit gelb hinterlegt.

Soweit Interesse besteht, können Sie die konkreten Änderungen auch noch einmal in der zugrundeliegenden Änderungsverordnung vom 06.03.2021 nachlesen, die Sie hier herunterladen können.

Darüber hinaus können wir Ihnen auch die Presseerklärung der Niedersächsischen Landesregierung vom 07.03.2021 übermitteln, in der die Änderungen in der Corona-Verordnung und die in Niedersachsen konkrete vorgesehenen Lockerungen sowie deren Voraussetzungen beschrieben werden. Diese Presseerklärung vom 07.03.2021 können Sie hier herunterladen.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verordnung verschiedene Öffnungsschritte, wie beispielsweise für Zoos, Museen, Büchereien und Ausstellungen, enthält. Auch gewerbliche Ausstellungen (Bemusterungstermine) können mit Terminvereinbarung besucht werden.

Im Bereich des Einzelhandels wurde jetzt in § 10 Abs. 1b Satz 3 das sogenannte „Terminshopping“ zugelassen und geregelt. Zulässig sind danach ab dem 08.03.2021 in allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz bis 100 pro 100.000 auch die Beratung und der Verkauf von jeglicher Ware in den Geschäftsräumen einer an sich geschlossenen Verkaufsstelle. Dies gilt jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung und unter Wahrung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung. In den Geschäftsräumen darf sich jeweils nur eine Kundin oder ein Kunde mit einer Begleitperson auf je 40 qm Verkaufsfläche aufhalten. Die neue Verordnung enthält zudem umfangreiche Vorgaben zu Testungen und Gültigkeitsdauer von Tests (§ 5a). Eine Testpflicht für Unternehmen gibt es dagegen nicht.

Zudem hat die Niedersächsische Landesregierung auch noch einmal ein Schaubild über die Zusammenkünfte im privaten und öffentlichen Raum mit den ab dem 08.03.2021 geltenden Regelungen erstellt. Auch dieses Schaubild können Sie hier herunterladen.

 

2. Verlängerung der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung

Mit der bereits vorstehend genannten Niedersächsischen Änderungsverordnung wurde auch die Niedersächsische Quarantäne-Verordnung zunächst bis zum 28.03.2021 verlängert. Die aktuelle Quarantäne-Verordnung können Sie hier herunterladen.

 

3. Bundestag beschließt Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

Der Bundestag hat jetzt das „Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (sog. „Drittes Corona-Steuerhilfegesetz“) in der Beschlussfassung seines Finanzausschusses beschlossen. Die Beschlussfassung des Finanzausschusses können Sie hier herunterladen.

Sie entspricht im Wesentlichen dem Kabinettsbeschluss vom 9. Februar 2021. Der Finanzausschuss ergänzte die Möglichkeit des vorläufigen Verlustrücktrags für das Jahr 2021 (§ 111 EStG, Seite 4 der Beschlussfassung).

Mit den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft hatte die BDA eine gemeinsame Stellungnahme an den Finanzausschuss des Bundestages versendet, die Sie hier herunterladen können.

Bevor das Gesetz Inkrafttreten kann, muss der Bundesrat dem Gesetz zustimmen. Über den weiteren Gesetzgebungsprozess werden wir Sie informieren.

Bewertung:

Es ist positiv, dass die Möglichkeit des vorläufigen Verlustrücktrags für das Jahr 2021 beschlossen wurde. Dies forderten die Spitzenverbände in ihrer Stellungnahme.

Die Achter-Runde forderte aber auch eine deutliche Erhöhung rücktragbaren Verlustvolumens sowie eine Ausweitung des Zeitraums der Verlustverrechnung. Ergänzenden Rege-lungsbedarf sehen die Verbände bspw. bei der Verschonungsregelung für Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer. Bei nicht selbst verschuldeten Rückgängen der Lohnsumme sollten keine nachträglichen Steuerzahlungen gefordert werden. Diesen Forderungen kam der Finanzausschuss allerdings nicht nach. 

 

4. Lohnsteuer: Bundesfinanzministerium aktualisiert FAQ zu den steuerlichen Maßnahmen in der Corona-Krise

Am 23. Februar 2021 aktualisierte das Bundesfinanzministerium (BMF) sein Informationsblatt mit den am häufigsten gestellten Fragen (FAQ) zu den steuerlichen Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus. Das FAQ wurde erstmals im April 2020 veröffentlicht und laufend überarbeitet.

Die aktuellste Ausgabe des FAQ können Sie hier herunterladen.

Auf Initiative der BDA strich das BMF den Satz „Der steuerfreie Betrag von 1.500 Euro für Beihilfen oder Unterstützungsleistungen kann insgesamt nur einmal innerhalb dieses Zeitraums beansprucht werden“ (ehemals in Punkt VII. 1., Seite 15) aus dem FAQ. Durch diese missverständliche Formulierung fürchteten Unternehmen, dass die Corona-Prämie nur einmal und nicht in Teilraten gewährt werden kann. Das BMF stellte gegenüber der BDA klar, dass es für die Steuerfreiheit nicht schädlich ist, wenn der Gesamtbetrag von 1.500 Euro in Teilraten ausgezahlt wird.

Mit dem nun gestrichenen Satz beabsichtigte das BMF darzustellen, dass es nur „einen“ Steuerfreibetrag gibt. Ein „zusätzlicher“ Steuerfreibetrag in Höhe von 1.500 Euro für das Jahr 2021 sei vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt (siehe Punkt VII. 2., Seite 15 des FAQ). Über weitere Aktualisierungen des „Corona-FAQ“ des BMFs werden wir Sie informieren.

 

5. Informationspapier über Hinweise zur mutterschutzrechtlichen Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2

Das Bundesfamilienministerium hat die Erstfassung seines Informationspapiers „Hinweise zur mutterschutzrechtlichen Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2“ überarbeitet. Die Neufassung berücksichtigt neue Erkenntnisse, über die Expertinnen und Experten des Ausschusses für Mutterschutz beraten hatten.

Die Überarbeitung soll fachwissenschaftliche und rechtliche Bewertungen zusammentragen und unter Berücksichtigung der Umsetzungshinweise der Länder zum Mutterschutz während der COVID-19-Pandemie zu einer möglichst bundeseinheitlichen Entscheidungsgrundlage beitragen. Eine Aktualisierung des gesonderten FAQ-Bereiches aus dem Jahr 2020 ist vorgesehen.

Die aktualisierte Version der Hinweise können Sie hier herunterladen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Geschäftsstelle des Ausschusses für Mutterschutz:

https://www.bafza.de/programme-und-foerderungen/unterstuetzung-von-gremien/ausschuss-fuer-mutterschutz-geschaeftsstelle/

 

Bleiben Sie gesund!

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Bernd Wiechel
-Hauptgeschäftsführer-