Sehr geehrte Damen und Herren,
gern möchten wir Sie mit diesem Sonderrundschreiben über die neuesten aufgrund der Corona-Virus-Pandemie erlassenen wirtschaftlichen Fördermaßnahmen und arbeitsrechtlichen Änderungen und Erleichterungen informieren.
Inhalt:
- Bundesregierung beschließt weitergehenden KfW-Schnellkredit für den Mittelstand
- Bundesfinanzministerium veröffentlicht FAQ zu den steuerlichen Maßnahmen in der Corona-Krise
- Corona-bedingte Steuerfreiheit von Sonderzahlungen bis zu 1.500,- €
- Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen:
Zusammenfassung des aktuellen Standes und weitere Informationen
- Deutsche Rentenversicherung – Selbstständige können Beitragszahlung auf Antrag aussetzen
- Infektionsschutzgesetz/Neuregelung – Entschädigung wegen Kinderbetreuung
- Anwendungsfragen des Infektionsschutzgesetzes
- Allgemeinverfügung des Landes Niedersachsen zum Arbeitszeitgesetz – Ausnahmen Sonn- und Feiertagsarbeit und Höchstarbeitszeit
- Vorübergehende Änderungen / Erleichterungen bei den Minijobs
- Neufassung der Niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie
- Bundesregierung beschließt weitergehenden KfW-Schnellkredit für den Mittelstand
Die Bundesregierung spannt einen weiteren umfassenden Schutzschirm für den Mittelstand angesichts der Herausforderungen der Corona-Krise. Auf Basis des am 03.04.2020 von der EU-Kommissionveröffentlichten angepassten Beihilfenrahmens (sog. Temporary Framework) führt die Bundesregierung umfassende KfW-Schnellkredite für den Mittelstand ein.
„Für diese Pandemie gibt es keine Blaupause“, sagt Bundesfinanzminister Olaf Scholz. „Als Bundesregierung müssen wir entschlossen und kraftvoll agieren – und die Situation ständig genau beobachten. Mit dem KfW-Schnellkredit legen wir jetzt ein weiteres Programm auf, das neben die bereits bestehenden Angebote tritt. Es wendet sich an kleinere und mittlere
Firmen und Betriebe, die jetzt sehr rasche Unterstützung benötigen und auf andere Bedingungen abstellt als unsere anderen Hilfen, die natürlich fortbestehen.“
„Der Mittelstand ist das Rückgrat unserer Wirtschaft und gerade in dieser Krise besonders betroffen“, ergänzt Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier. „Deshalb ist es entscheidend, dass wir diese einzigartige Substanz und Breite erhalten, um nach der Krise wieder durchstarten zu können. 99,5 Prozent aller Unternehmen in Deutschland sind Mittelständler. Sie erwirtschaften rund 35 Prozent des gesamten Umsatzes, stellen knapp 60 Prozent aller Arbeitsplätze und über 80 Prozent aller Ausbildungsplätze. Daher spannen wir einen weiteren umfassenden Schutzschirm für unsere Mittelständische Wirtschaft. Wir werden einen KfW-Schnellkredit einführen, bei dem der Staat 100% der Kreditrisiken übernimmt. Die Kreditlaufzeiten werden auf 10 Jahre verlängert.“
„Durch die 100-prozentige Haftungsfreistellung und den Verzicht auf eine übliche Risikoprüfung wird sichergestellt, dass diejenigen Unternehmen, die nur durch die Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind, rasch einen Kredit bekommen. Wir rechnen mit sehr vielen Anträgen und werden zusammen mit den Banken und Sparkassen alles dafür tun, die technischen Voraussetzungen für eine schnelle Auszahlung zu schaffen,“ so KfW-Vorstandsvorsitzender Dr. Günther Bräunig.
Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen:
Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:
- Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
- Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
- Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
- Zinssatz in Höhe von aktuell 3% mit Laufzeit 10 Jahre.
- Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
- Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.
Der KfW-Schnellkredit kann nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten.
- Bundesfinanzministerium veröffentlicht FAQ zu den steuerlichen Maßnahmen in der Corona-Krise
Gestern veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) das beigefügte Informationsblatt mit den häufigsten gestellten Fragen (FAQ) zu den steuerlichen Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus. Das Informationsblatt gibt Ihnen allgemeine Hinweise auf die häufigsten Fragestellungen. Einzelfälle klären Sie am einfachsten direkt mit Ihrem Ansprechpartner der öffentlichen Verwaltung. Welche Behörde Ihr Ansprechpartner für welche Steuererleichterung ist, wird ebenfalls im Informationsblatt dargestellt.
Wesentliche Themen des Informationsblattes sind z. B.:
- Steuerstundungen
- Herabsetzung Steuervorauszahlungen
- Erlass von Steuern
- Fragestellungen bei der Lohnsteuer
- Vollstreckungsverfahren
- Außenprüfungen
Das Informationsblatt des BMF können Sie hier herunterladen.
- Corona-bedingte Steuerfreiheit von Sonderzahlungen bis zu 1.500,- €
Am 03.04.2020 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit einer Pressemitteilung bestätigt, dass in der Corona-Krise Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt werden.
Die Pressemitteilung des BMF können Sie hier herunterladen.
- Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen: Zusammenfassung des aktuellen Standes und weitere Informationen
Wir möchten Ihnen einen Überblick über den aktuellen Stand zum Thema Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen geben.
Die inzwischen zum Thema Beitragsstundung vom GKV-Spitzenverband veröffentlichten Verlautbarungen haben wir zusammengefasst und als Anlage beigefügt. Sie können hier heruntergeladen werden.
Die Verlautbarungen des GKV-Spitzenverbandes sind nicht nur relevant für die Stundung der Krankenversicherungsbeiträge, sondern auch für die Stundung der Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge, weil die Krankenkassen allein über die Stundung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags entscheiden.
Die beigefügten Verlautbarungen des GKV-Spitzenverbandes beantworten zwar viele wesentliche Fragen zum Thema Beitragsstundung, einige für die betriebliche Praxis wichtige Aspekte werden aber nicht hinreichend beantwortet. Deshalb möchten wir Ihnen dazu nachfolgend nähere Informationen geben, die von der BDA mit dem GKV-Spitzenverband abgestimmt wurden.
- Bedeutung des Vorrang-Erfordernisses
Das Bundesarbeits- und Bundesgesundheitsministerium haben den derzeit von den Krankenkassen gewährten erleichterten Bedingungen für eine Beitragsstundung nur unter der Voraussetzung zugestimmt, dass vorrangig andere Hilfsmaßnahmen ausgeschöpft werden. Da die Bedeutung dieses Vorrang-Erfordernisses nicht ganz eindeutig ist, geben wir hierzu folgende Erläuterung:
Vorrang bedeutet, dass Arbeitgeber, bevor eine Beitragsstundung gewährt werden kann, vorrangig versuchen müssen, die Möglichkeiten des Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld sowie Fördermittel und Kredite aus dem unter Federführung des Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministeriums erarbeiteten Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus auszuschöpfen.
Vorrang bedeutet dagegen nicht, dass eine Beitragsstundung allein deshalb nicht möglich ist, weil Ansprüche aus den genannten Programmen bestehen. Denn oftmals fließen diese Mittel aus diesen Programmen erst zeitverzögert, und nicht immer liegen dafür die notwendigen Voraussetzungen vor. Zudem können die beanspruchbaren Mittel nicht ausreichen, um eine „erhebliche Härte“ beim Arbeitgeber zu verhindern. Teilweise bestehen auch tarifvertragliche Fristen, deren Ablauf Voraussetzung für die Stellung eines Antrags auf Kurzarbeitergeld ist.
Insofern reicht es zur Erfüllung des Vorrang-Erfordernisses für Beitragsstundungen aus, dass Arbeitgeber darlegen, dass sie
– sich entweder um Mittel aus den genannten Programmen bemühen, diese Mittel aber nicht ausreichen bzw. noch nicht zur Verfügung stehen oder
– eine Mittel aus den genannten Programmen beanspruchen können, weil sie deren Voraussetzungen nicht erfüllen.
- Rückzahlung der gestundeten Beiträge ab Mai
Die Rückzahlung der nach den erleichterten Bedingungen in den Monaten März und April gestundeten Beiträge müssen nicht zwingend vollständig bis Ende Mai zurückgezahlt werden. Vielmehr können Arbeitgeber mit den jeweiligen Einzugsstellen (Krankenkassen) entsprechend ihren Möglichkeiten Rückzahlungsmodalitäten (z.B. Ratenzahlungen) vereinbaren.
- Stundungen für die ab Mai fälligen Beiträge
Beitragsstundungen sind in jedem Fall auch für die ab Mai fälligen Beiträge weiter möglich. Hierfür gelten dann allerdings – bis auf Weiteres – nicht die erleichterten Bedingungen, wie sie für Beitragsstundungen für die Monate März und April bekanntgegeben worden sind (v.a. erleichterte Nachweispflichten und Verzicht auf Zinsen und Sicherungsmittel), sondern die üblichen Voraussetzungen. Die Sozialversicherungsträger werden rechtzeitig vor der Fälligkeit der Beiträge für den Mai über eine mögliche Fortsetzung erleichterter Bedingungen für Beitragsstundungen informieren.
- Stundungen von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung
Am 30. März 2020 hat nun auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) eine Pressemitteilung über die zu dieser Frage erfolgten Veröffentlichungen der Berufsgenossenschaften informiert: Presseerklärung DGUV (www.dguv.de > Presse/Mediencenter > Pressemitteilungen > Archiv > 2020 > 1. Quartal)
Um Anträgen auf Beitragsstundung möglichst weitgehend entsprechen zu können, wollen einige Berufsgenossenschaften zudem nun ihre Mindestreserve absenken, was gemäß §172a Abs. 4 SGB VII nach Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung zulässig ist.
Ein Muster für einen Stundungsantrag können Sie hier noch einmal herunterladen.
- Deutsche Rentenversicherung – Selbstständige können Beitragszahlung auf Antrag aussetzen
Handwerker, Friseure, freiberufliche Lehrer: Wer als Selbstständiger pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung ist und wegen der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten gerät, kann die Beitragszahlungen vorübergehend aussetzen. Voraussetzung dafür ist ein formloser Antrag. Das teilte die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig- Hannover jetzt mit.
Auch wer eine Stundungsvereinbarung abgeschlossen hat und die Beiträge zur Rentenversicherung derzeit in Raten zahlt, kann diese Möglichkeit nutzen. Die Rentenversicherung wird dann zu einem späteren Zeitpunkt die Höhe der Beiträge den tatsächlichen Verhältnissen anpassen. Den Termin dafür erhalten die Betroffenen rechtzeitig vorab.
Weitere Informationen gibt es am kostenfreien Servicetelefon unter 0800 1000 480 10 und im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de
- Infektionsschutzgesetz/Neuregelung – Entschädigung wegen Kinderbetreuung
Nach dem neuen § 56 Abs. 1a IfSG können Eltern eine Entschädigung erhalten, soweit sie wegen der notwendigen Kinderbetreuung während einer Pandemie Verdienstausfälle erleiden. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Betreuung durch die Eltern notwendig und der Verdienstausfall nicht vermeidbar ist – etwa durch den Abbau von Überstunden, Urlaubnahme, Homeoffice, etc. Auch Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch vor. Die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens wird für bis zu 6 Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016,00 Euro begrenzt. Die Vorschrift gilt bis zum Ende dieses Jahres.
Eine Information des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 24. März 2020 zu den Änderungen können Sie hier herunterladen.
Zudem hat der Arbeitgeberverband Gesamtmetall eine Handreichung mit weiteren Erläuterungen erstellt, die Sie hier herunterladen können.
- Anwendungsfragen des Infektionsschutzgesetzes
Mit den zunehmend auftretenden Infektionsfällen mit dem Corona-Virus in den Betrieben stellt sich auch die Frage, wie hier mit den Mitarbeitern nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) umzugehen ist.
Dazu hat die BDA jetzt eine kurze Ausarbeitung erstellt, in der sie zu den für die Arbeitsbeziehungen relevanten Regelungen des Infektionsschutzgesetzes Stellung nimmt. Dabei werden auch die Neuregelungen des § 56 Abs. 1a erläutert.
Die Ausarbeitung der BDA können Sie hier herunterladen.
- Allgemeinverfügung des Landes Niedersachsen zum Arbeitszeitgesetz
– Ausnahmen Sonn- und Feiertagsarbeit und Höchstarbeitszeit
Das Land Niedersachsen hat eine Allgemeinverfügung zum Arbeitszeitgesetz veröffentlicht. Danach gelten für bestimmte Tätigkeiten Abweichungen bei der Sonn- und Feiertagsarbeit. Für bestimmte Branchen ist eine Abweichung von der zulässigen täglichen Höchstarbeitszeit festgelegt.
Näheres entnehmen Sie bitte der beigefügten Allgemeinverfügung, die Sie hier herunterladen können.
- Vorübergehende Änderungen / Erleichterungen bei den Minijobs
- Corona: Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs werden ausgeweitet
Um dem Problem der fehlenden Arbeitnehmer entgegenzuwirken, werden die Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs von 3 auf 5 Monate bzw. von 70 auf 115 Arbeitstage angehoben. Diese Regelung gilt übergangsweise für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 und ermöglicht den Arbeitgebern einen längeren Einsatz der noch zur Verfügung stehenden Saisonarbeitnehmer. Natürlich profitieren auch alle anderen Arbeitgeber von dieser Übergangsregelung. Berufsmäßige Beschäftigungen sind nach wie vor ausgenommen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Minijobzentrale unter: blog.minijob-zentrale.de/corona-zeitgrenzen
- Mehrarbeit wegen Corona: 450-Euro-Grenze darf im Minijob überschritten werden
Arbeitgeber beschäftigen aufgrund der Corona-Krise ihre 450-Euro-Minijobber teilweise in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart. Dies kann zum Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 Euro führen. Für eine Übergangszeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 ist nun sogar ein fünfmaliges Überschreiten der Verdienstgrenze möglich. In dem nachstehenden Artikel wird erklärt, wann trotz Überschreiten der Verdienstgrenze weiterhin ein Minijob vorliegt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Minijobzentrale unter: blog.minijob-zentrale.de/mehrarbeit-wegen-corona-450-euro
- Neufassung der Niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie
Schließlich erhalten Sie zu Ihrer Information die aktuelle Fassung der Niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie.
Die Verordnung können Sie hier herunterladen.
Aus unserer Sicht ist eine wesentliche Änderung die wieder erlaubte Öffnung von nicht-öffentlichen Betriebskantinen, die vor allem in Produktionsbetrieben eine wichtige Rolle spielt. Auch die wieder erlaubte Öffnung von Bau- und Gartenmärkten für private Einkäufer ist eine wesentliche Änderung. Wir konnten diese wesentlichen Änderungen gemeinsam mit den betroffenen Mitgliedsverbänden erreichen.
Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Wiechel
-Hauptgeschäftsführer-
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