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Sonderrundschreiben Nr. 13 / 2021 vom 16.03.2021

 Inhalt:

1. Angepasste Corona-Verordnung

2. FAQs zum freiwilligen Angebot von Corona-Testungen in Betrieben

3. Geänderte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung im BAnz veröffentlicht

4. Erleichterung für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Sonderrundschreiben möchten wir Sie über weitere aktuelle Maßnahmen und Fragen zur Corona-Krise informieren.

 

1. Angepasste Corona-Verordnung 

Auf der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) in der vorletzten Woche ist vor dem Hintergrund der sich ausbreitenden Virusmutationen und der damit verbundenen anhaltenden Gefahr eines stärkeren Infektionsgeschehens eine Verlängerung des Shutdowns verbunden mit ersten, vorsichtigen Lockerungsschritten beschlossen worden. Nach der MPK blieben letztlich nur zwei Tage für die Erstellung eines Verordnungstextes zur Umsetzung der Beschlüsse und für die Abstimmung mit allen Beteiligten. Ein Teil der vereinbarten Lockerungen sollte ja bereits zum 8. März in Kraft treten.

Deshalb wurde die Corona-Verordnung jetzt an einigen Stellen korrigiert und konkretisiert. Die Änderungsverordnung ist Freitagabend per Eilverkündung verkündet worden. Mit Ausnahme der Neuregelungen im Bereich Kindertagespflege, private Kinderbetreuung und Kindertageseinrichtungen traten die Änderungen am Samstag (13. März 2021) in Kraft.

Die aktuelle Niedersächsische Corona-Verordnung mit Stand vom 13. März 2021 können Sie hier herunterladen. Die erneuten Änderungen sind zur besseren Übersichtlichkeit gelb hinterlegt.

Zudem können Sie die eigentliche Änderungs-Verordnung vom 12. März 2021 mit den einzelnen Änderungen hier herunterladen.

Zu den Änderungen im Einzelnen:

Die erste Konkretisierung betrifft die Kontaktbeschränkungen in § 2 Abs. 3 Nummer 10. Dort wird klargestellt, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten unter einer Inzidenz von 35 bis zu zehn Personen aus bis zu drei Haushalten auch gemeinsam Sport treiben dürfen. Kinder bis 14 Jahren werden auch hierbei nicht mit eingerechnet. Voraussetzung ist eine durch die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte erlassene Allgemeinverfügung, die Zusammenkünfte in dieser Größe ausdrücklich zulässt.

Die in § 5 (Datenerhebung und Dokumentation) vorgenommenen Änderungen legen fest, dass bei einer Terminvereinbarung im Einzelhandel und für Bemusterungs- und Anprobetermine die Kontaktdaten der das Geschäft besuchenden Personen erhoben und zusammen mit dem Termin dokumentiert werden müssen. Das gleiche gilt für Besuche in Museen und Galerien, Gedenkstätten, Zoos und botanischen Gärten. Auch hier ist, so § 7, eine Terminvereinbarung vorgesehen, in deren Rahmen dann eine Dokumentation der Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher und der jeweiligen Termine erfolgen muss. Dies alles hilft bei einer etwaig später notwendigen Kontaktnachverfolgung.

Vor dem Hintergrund, dass sukzessive mehr und mehr Selbsttests durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen werden, erfolgt jetzt eine dynamische Verweisung auf die offizielle Webseite dieses Instituts. (siehe § 5 a Testung)

In § 10 (Betriebsverbote sowie Betriebs und Dienstleistungsbeschränkungen) wurde in Abs. 1 Satz 5 klargestellt, dass zulässigerweise über Nacht beherbergte Gäste nicht nur das Frühstück, sondern auch andere Speisen und natürlich auch Getränke in den Speiseräumen der Beherbergungsstätte einnehmen dürfen. Selbstverständlich müssen dabei die Kontaktbeschränkungen, das Abstandsgebot und die Anforderungen des jeweiligen Hygienekonzepts beachtet werden.

In § 10 Abs. 1b wurde in Satz 6 noch etwas klarer gefasst, dass es sich bei „Bemusterungsterminen“ um Termine zur Vorbereitung des Innen- und Außenausbaus eines Gebäudes oder einer Wohnung handelt und bei „Anprobeterminen“ um Termine zur Anprobe individuell hergestellter oder geänderter Kleidung.

Vor dem Hintergrund, dass es oftmals Kinder sind, die eine logopädische Behandlung entgegennehmen, wird trotz des bereits entfallenen Erfordernisses des Tragens einer medizinischen Maske nun auch auf die vorherige Testung der Kundinnen und Kunden verzichtet. (so die Änderung in § 10 Absatz 1c Satz 1)

Eine Klarstellung erfolgte in § 10 Absatz 1c Satz 2: Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebs, in der bei einer Dienstleistung eine medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, ist verpflichtet, die dienstleistenden Personen der Einrichtung nach einem Testkonzept mindestens einmal in der Woche auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 zu testen bzw. testen zu lassen.

Um zu verhindern, dass es in Landkreisen und kreisfreien Städten, die sich um die 100er Inzidenz herum bewegen, zu kurzfristigen Veränderungen in Kitas, Großtagespflege und Schulen kommt, wurden in den §§ 11 (Kindertagespflege, private Kinderbetreuung), 12 (Kindertageseinrichtungen) und 13 (Schulen) in etwa gleichlautende Veränderungen vorgenommen: Ein Wechsel zurück zur Notbetreuung in Kitas bzw. zurück zu der bis zum 5. März praktizierten Beschulung im Wechselmodell ohne Präsenzpflicht nur in Grundschulen, Förderschulen für geistige Entwicklung und Abschlussklassen soll nur erfolgen, wenn die Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird.

Ein solcher Wechsel erfolgt aber jeweils erst zum übernächsten Werktag, damit Eltern und Kinder rechtzeitig informiert werden können und die notwendige organisatorische Vorbereitung geleistet werden kann. Außerdem sollen die in den Landkreisen und kreisfreien Städten Verantwortlichen entscheiden können, ob nach ihrer Einschätzung die Überschreitung der 100er Inzidenz von Dauer ist. Eine dies feststellende Allgemeinverfügung wird in denjenigen Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 100er Inzidenz gestern, heute und morgen (also bspw. am 12., 13. und 14 März 2021) überschritten wird, fingiert.

Bei den weiteren in § 13 Absatz 1 vorgenommenen Änderungen handelt es sich um bloße Klarstellungen.

In § 18 a Absatz 3 Ziffer 3 wird die bereits zum 8. März erklärte Öffnung von Bibliotheken und Büchereien unabhängig von der Inzidenz im Verordnungstext nachvollzogen. Bibliotheken und Büchereien werden also wie beabsichtigt den Buchläden gleichgestellt.

Aus Artikel 2 Satz 1 der hier als Anlage 1 beigefügten Änderungsverordnung ergibt sich das Inkrafttreten der Änderungsverordnung am 13. März 2021. Abweichend davon wird in Satz zwei für die Änderungen der Regelungen im Bereich Kindertagespflege, private Kinderbetreuung sowie Kindertageseinrichtungen ein Inkrafttreten erst zu Beginn der folgenden Woche am 15. März 2021 bestimmt. Daraus folgt, dass es auch in Regionen mit einer bereits dreitägigen Überschreitung der 100er Inzidenz nicht gleich am Montag zu abrupten Schließungen von Kinderbetreuungsangeboten kommen wird, sondern frühestens am Dienstag.

Für den Bereich Schule folgt eine Wirksamkeit der Neuregelung erst ab dem 15. März bereits aus dem § 13 selbst. In § 13 Absatz 1 Satz 3 Ziffer 1 folgt, dass erst ab dem 15. März 2021 die Schuljahrgänge 5 bis 7 und 12, die Berufseinstiegsschule sowie Berufsschulklassen, die von Jugendlichen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nach § 67 Abs. 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes besucht werden, sowie die Förderschulen im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung sowie in den verbundenen Förderschwerpunkten Hören und Sehen wieder öffnen können. Sie können jedoch leider überall dort nicht öffnen, wo die Inzidenz an den letzten drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 lag. Auf diese Möglichkeit hat das Kultusministerium am Freitag auch prophylaktisch bereits hingewiesen.

 

2. FAQs zum freiwilligen Angebot von Corona-Testungen in Betrieben 

Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft haben letzte Woche eine gemeinsame Erklärung zur Beteiligung an der Teststrategie veröffentlicht, die wir Ihnen bereits mit unserem Sonderrundschreiben Nr. 12 / 2021 übersandt haben. Solange die Impfungen der Bürgerinnen und Bürger so schleppend laufen, können Testungen in Unternehmen ein wichtiger Baustein in der Pandemiebekämpfung sein.

Die BDA möchte Sie dabei mit ihrem neuen Fragenkatalog unterstützen, die freiwilligen Testungen von Beschäftigten in den Betrieben gemäß der Gemeinsamen Erklärung voranzutreiben. Insbesondere Selbsttests können ein einfaches und wirksames Instrument zur Früherkennung von SARS-CoV-2-Infektionen im Betrieb sein.

Der Fragenkatalog enthält praktische Empfehlungen zur Organisation und Durchführung von Corona-Tests im Betrieb und zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen.

Den Fragenkatalog können Sie hier herunterladen.

 

3. Geänderte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung im BAnz veröffentlicht  

Das Bundeskabinett hat am 10. März 2021 wie vorgesehen eine Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet. Durch ihre Veröffentlichung am letzten Freitag im Bundesanzeiger (BAnz) ist sie am 13. März 2021 in Kraft getreten.

Die BAnz-Bekanntmachung können Sie auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de des vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herausgegebenen BAnz unter Schnellzugriff > zum Amtlichen Teil > 12.03.2021 > BAnz AT 12.03.2021 V1 abrufen.

Die Änderungen umfassen folgende Inhalte:

Ergänzung § 2 Abs 2: Für Pausenräume gelten ebenfalls die Schutzmaßnahmen

Konkretisierung § 2 Abs. 5: 10-Quadratmeter-Regelung muss nicht erfüllt werden, wenn zwingende betriebliche Gründe dem entgegenstehen (wie bauliche Gegebenheiten oder Ausführung von Tätigkeiten).

Auflistung § 2 Abs. 5: Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen, Maskenpflicht und sonstige im Hygienekonzept ausgewiesene Maßnahmen müssen als konkrete Schutzmaßnahme im Falle der Unterschreitung der 10 Quadratmeter vorliegen.

Neuer § 3 zum Hygienekonzept: Betriebe müssen ein betriebliches Hygienekonzept auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Absatz 1 und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erstellen und vorweisen können. In diesem müssen die Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt werden und sind nachfolgend umzusetzen. Das Hygienekonzept ist in der Arbeitsstätte in geeigneter Weise zugänglich zu machen und die Beschäftigten sind bzgl. der festgelegten Schutzmaßnahmen zu unterweisen.

Konkretisierung in § 4 (vorher § 3): In Gebäuden auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz ist eine Maske zu tragen. Ein Mund-Nase-Schutz ist nicht ausreichend, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass erhöhte Aerosolwerte vorliegen und ein betrieblicher Kontakt mit Personen besteht, die keine Maske tragen müssen. Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.

Klarstellung Anhang: Der Anhang enthält eine abschließende Übersicht zu geeigneten Atemschutzmasken, dazu gehören auch Masken, die nach ZLS-Prüfgrundsatz getestet wurden und als Corona-Pandemie-Atemschutzmasken (CPA) gelten.

Eine Lesefassung der bislang geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung sowie der Änderungsverordnung der Arbeitsschutzverordnung, die das BMAS erstellt hat, können Sie hier herunterladen.

 

4. Erleichterung für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge 

Die BDA konnte erreichen, dass die Erleichterung für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats April 2021 verlängert wird.

Mit Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands – das Sie hier herunterladen können – werden die Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren für den Monat März 2021 modifiziert. Konkret bedeutet dies, dass die Beiträge für den Monat März 2021 auf Antrag der vom Shutdown betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats April 2021 gestundet werden können. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar bis März 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende April 2021 vollständig zugeflossen sind.

Weiterhin gilt, dass vorrangig die angesprochenen Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes zu nutzen sind, und entsprechende Anträge vor dem Stundungsantrag – soweit dies möglich ist – zu stellen sind.

Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist weiterhin mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Das überarbeitete Muster eines solchen Antrags können Sie hier herunterladen.

Die vorgenannten Hilfestellungen und Unterstützungsmaßnahmen gelten weiterhin entsprechend für Mitglieder der GKV, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von dem aktuellen Teil-Shutdown bzw. dem erweiterten Shutdown betroffen sind. Insofern wird auf die im Rundschreiben 2020/197 des GKV-Spitzenverbands veröffentlichten Hinweise verwiesen. 

Es wird von Seiten des GKV-Spitzenverbands darum gebeten, auch die Höhe der am Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021, wie schon für die Beiträge der Monate Januar und Februar 2021, gestundeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlagen (ohne die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die im Firmenzahlerverfahren zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen abgeführt werden) für den Beitragsmonat März 2021 – soweit sie auf der Grundlage des vereinfachten Stundungsverfahrens eingeräumt wurden – zu dokumentieren und an die jeweilige Kassenorganisation auf Bundesebene zu übermitteln. Dabei soll weiterhin ausschließlich das jeweils gestundete Beitragsvolumen erfasst werden; die Anzahl der Stundungsfälle ist im Hinblick auf die ansonsten redundante Berücksichtigung in den Fällen, in denen Betriebe mit mehreren Einzugsstellen entsprechende Stundungsvereinbarungen schließen, irrelevant.

 

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

 

Bernd Wiechel
-Hauptgeschäftsführer-