Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei erhalten Sie den Beschluss der gestrigen Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder, den Sie hier herunterladen können.
Dort wurde unter anderem folgender Punkt 4 beschlossen:
„Angesichts der ernsten Infektionsdynamik wollen Bund und Länder die Ostertage nutzen, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte das exponentielle Wachstum der 3. Welle zu durchbrechen. Deshalb sollen der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April verbunden werden („Erweiterte Ruhezeit zu Ostern“). Es gilt damit an fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause … Der Bund wird dazu einen Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung einschließlich der Begründung vorlegen.“
Hierzu erreichen uns bereits erste Anfragen. Leider haben wir zu dem Beschluss bisher keine weitergehenden Informationen. Dem Vernehmen nach soll es hierzu heute noch eine ergänzende Runde im Kanzleramt geben, die die rechtliche Umsetzung dieses Beschlusspunktes prüfen und ausgestalten soll. Wie diese aussehen wird, ist derzeit unklar.
Der im Beschluss verwendete Begriff „Ruhetag“ ist als solcher dem Arbeitszeitgesetz fremd. Er findet sich lediglich wieder im sog. „Ersatzruhetag“ in § 11 Abs. 3 ArbZG als Ausgleichstag für Sonntagsarbeit. Eine wohl angedachte Möglichkeit einer Umsetzung wäre, den Gründonnerstag und den Karsamstag als gesetzlicher Feiertag zu deklarieren. Die Regelungen zu den gesetzlichen Feiertagen fallen grundsätzlich in die Kompetenz der einzelnen Bundesländer. Lediglich der Tag der Deutschen Einheit wurde durch den Bund festgelegt. Weitere Feiertage werden von den Ländern im Gesetzeswege bestimmt. Denkbar ist nach einer heutigen Presseerklärung des Ministerpräsidenten Weil, dass die Ruhetage durch den Bund im Infektionsschutzgesetz festgelegt und für diese Tage die Anwendung des Arbeitszeitgesetzes und des Entgeltfortzahlungsgesetzes bestimmt werden.
Ob eine solche Gesetzgebung derart kurzfristig erfolgen kann, ist unklar. In Fall einer Umsetzung als gesetzlicher Feiertag würden grundsätzlich die §§ 9 ff. ArbZG Anwendung finden einschließlich der Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen aufgrund des § 10 ArbZG oder aufgrund von Rechtsverordnungen oder einer Ausnahmebewilligung der Aufsichtsbehörde (§ 15 ArbZG). Hierbei stellen sich allerdings erste Folgefragen, etwa, ob bereits erteilte Ausnahmegenehmigungen für einzelne Ostertage auch für die nun festgelegten „Ruhetage“ gelten oder ob an den Tagen Feiertagszuschläge zu gewähren wären. Die Entgeltfortzahlung könnte sich wohl nach § 2 EFZG richten. Diese Fragen lassen sich derzeit jedoch noch nicht beantworten.
Das beinhalten die Beschlüsse:
► Die Länder werden ihre Landesverordnungen mit Wirkung ab dem 29. März 2021 entsprechend anpassen und bis zum 18. April 2021 verlängern.
► Für die Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, wird die Bundesregierung ein ergänzendes Hilfsinstrument im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben entwickeln.
► Gründonnerstag und Ostersamstag werden als „Ruhetage“ definiert und mit „weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April 2021 verbunden“.
► Auch Supermärkte sind betroffen. „Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet“, heißt es im Beschluss. ABER: Am Donnerstag, den 1. April 2021, hat auch der Lebensmitteleinzelhandel geschlossen.
► Private Treffen mit maximal fünf Menschen aus zwei Haushalten sind erlaubt. Kinder bis 14 werden nicht mitgezählt, Paare gelten als ein Hausstand.
► Auch Ostermessen und andere religiöse Veranstaltungen sollen nicht stattfinden. Christen sollen das Osterfest per Video-Schalte feiern, Juden das Pessach-Fest nicht in Synagogen begehen, Muslime nicht zum Freitagsgebet in die Moschee. Bund und Länder werden mit dieser „Bitte“ auf die Religionsgemeinschaften zugehen.
Als Rechtfertigung für die „erweiterte Ruhezeit zu Ostern“ wurde die Erforderlichkeit einer mehrtägigen, sehr weitgehenden Reduzierung aller Kontakte angeführt, um das exponentielle Wachstum der 3. Welle zu durchbrechen.
► Die Regelungen zur „Notbremse“ sollen notfalls direkt durchgesetzt werden. In Landkreisen mit einer Inzidenz von über 100 werden wieder die Regelungen in Kraft treten, die bis zum 7. März 2021 gegolten haben. Dies bedeutet: Der Einzelhandel hat grundsätzlich zu schließen. Die Friseure dürfen dagegen geöffnet bleiben. „Ausgangsbeschränkungen und verschärfte Kontaktbeschränkungen“ können zusätzlich in diesen Landkreisen eingeführt werden.
► Auch nach diesen Einschränkungen über Ostern sind Öffnungen nicht garantiert. Über die Zeit nach dem 5. April 2021 heißt es: „Soweit in den kommenden Tagen die Kriterien für einen Öffnungsschritt nach dem MPK-Beschluss vom 3. März 2021 erfüllt werden, erfolgt dessen Umsetzung ab dem 6. April 2021.“ Die Kriterien sind dazu nach wie vor niedrige Inzidenzen. Dass sie nach Ostern stark absinken, gilt als unwahrscheinlich.
Im Wesentlichen nicht durchgesetzt hat sich nachfolgendes:
► Urlaub im eigenen Bundesland wurde wieder gestrichen. Ausnahmen für Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, die zumindest Ferienwohnungen und Camping-Plätze für Oster-Urlauber öffnen wollten, haben sich nicht durchgesetzt.
Stattdessen wird wieder „eindringlich“ an alle Bürger appelliert, „auf nicht zwingende Reisen im Inland und auch ins Ausland zu verzichten“.
► Eine Quarantäne für Mallorca-Urlauber wurde nicht eingeführt: Urlaubsrückkehrer aus Ländern mit niedriger Inzidenz sollen durch die Airlines vor dem Rückflug getestet werden. Zudem sind Fluglinien aufgefordert, den Flugverkehr während der Osterferien nicht auszuweiten.
Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Wiechel
-Hauptgeschäftsführer-
|