Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Sonderrundschreiben möchte ich Sie heute über Folgendes informieren:
- Kurzarbeitergeld – Fristablauf 30. Juni 2020
- Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen noch bis 30. Juni 2020 möglich
- Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: Stellungnahme der Achter-Runde zum Regierungsentwurf
- Kurzarbeitergeld: Regelung der BA zur teilweisen Rückkehr aus der Kurzarbeit bei Filialisten und zum Wechsel vom Gesamtbetrieb auf Betriebsabteilungen
1. Kurzarbeitergeld – Fristablauf 30. Juni 2020
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) weist darauf hin, dass Ende des Monats eine wichtige Frist abläuft, die Unternehmen bei der Beantragung (Erstattung) von Kurzarbeitergeld beachten müssen: Bis zum 30. Juni 2020 besteht letztmalig die Möglichkeit, Kurzarbeit für den Monat März abzurechnen.
Grund: Unternehmen haben gesetzlich rückwirkend bis zu drei Monate Zeit, angezeigte (genehmigte) und dann realisierte Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit abzurechnen. Im Juni läuft damit die Frist für März aus, dem Monat, in dem die Pandemie die deutsche Wirtschaft erstmals hart getroffen hat. Ende Juli müssen Ansprüche für April eingegangen sein, im August für Mai etc.
Die entsprechende Information der BA finden Sie hier.
2. Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen noch bis 30. Juni 2020 möglich
Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen grundsätzlich auf fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. In diesem Zusammenhang müssen sie bis 31. März 2020 der Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Beschäftigungsdaten für das Anzeigejahr 2019 anzeigen und bei Nichterreichen der Beschäftigungsquote die Ausgleichsabgabe an die Integrations- und Inklusionsämter zahlen. Im März haben die BA und die Integrations-und Inklusionsämter bekannt gegeben, dass diese Frist bis zum 30. Juni 2020 verlängert wird.
Bitte beachten Sie:
Die verspätete Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Für rückständige Beträge erheben die Integrations- und Inklusionsämter ab dem 1. Juli 2020 zudem Säumniszuschläge.
3. Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: Stellungnahme der Achter-Runde zum Regierungsentwurf
Nachdem das Kabinett am 12. Juni 2020 den Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise („Zweites Corona-Steuerhilfegesetz“) beschloss, hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) für die Arbeitgeber gemeinsam mit den sieben anderen Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft Stellung zum Gesetzentwurf bezogen. Den Regierungsentwurf sowie die gemeinsame Stellungnahme der sogenannten Achter-Runde der Spitzenverbände finden Sie hier.
Auf folgende Punkte der Stellungnahme weisen wir besonders hin:
- Die Spitzenverbände begrüßen die liquiditätsschaffende, richtige gesetzliche Nachbesserung bei der Verlustverrechnung. Diese Regelung könnte weiter verbessert werden, indem ein Verlustrücktrag zumindest in zwei vorangegangene Jahre ermöglicht wird.
- Die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird ebenfalls befürwortet.
- Den potenziell positiven Impuls der temporären Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes erkennt die Achter-Runde an, verweist jedoch auf den Umstellungsaufwand, der durch die Senkung entsteht. Daher sollte die Finanzverwaltung praxisgerechte Übergangsregelungen veröffentlichen.
- Die Achter-Runde begrüßt die Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung und regt eine zeitnahe Bereitstellung der Arbeitsfähigkeit der Bescheinigungsstelle für Anträge zur Forschungszulage gemäß § 6 FZulG an.
- Zugleich empfiehlt die Stellungnahme weitere Maßnahmen, die sicherstellen können, dass Investitionen in der gegenwärtigen Krise nicht durch das Steuerrecht belastet oder verhindert, sondern angeregt werden. Außerdem sollten auch administrative Mehrbelastungen in der Krisensituation vermieden werden.
Wir werden Sie über das weitere Gesetzgebungsverfahren informieren.
4. Kurzarbeitergeld: Regelung der BA zur teilweisen Rückkehr aus der Kurzarbeit bei Filialisten und zum Wechsel vom Gesamtbetrieb auf Betriebsabteilungen
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat darüber informiert, dass sie eine Regelung für den Umgang mit Anfragen zu teilweiser Rückkehr aus der Kurzarbeit bei Filialisten und Wechsel vom Gesamtbetrieb auf Betriebsabteilungen getroffen hat.
Ausgangssituation:
Viele Unternehmen hatten zu Beginn der Corona-Pandemie für den gesamten Betrieb oder das ganze Unternehmen Kurzarbeit angezeigt. Eine entsprechende Zentralisierung hatte die BA auch in ihre Weisung zu Beginn der Corona-Pandemie explizit als Verfahrenserleichterung aufgenommen, auch um die Zahl der Anzeigen bei der BA zu reduzieren. Durch die langsame Rückkehr aus der Kurzarbeit wird jetzt teilweise das 10 %-Erfordernis (Betroffenheit der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall) bezogen auf den Gesamtbetrieb / das Unternehmen nicht mehr erfüllt.
Nach Rechtsauffassung der BA kann eine Anzeige, die ursprünglich ausdrücklich auf den gesamten Betrieb bezogen worden ist, grundsätzlich nicht nachträglich auf eine Betriebsabteilung reduziert werden. Gleiches gilt umgekehrt. Die Bezugsfrist gilt einheitlich für alle Beschäftigten des Betriebs, für den Kurzarbeit angezeigt worden ist. Eine neue Bezugsfrist kann erst nach einer Unterbrechungszeit von drei Monaten in Betracht kommen (§ 104 Abs. 3 SGB III).
Angesichts der außergewöhnlichen Sondersituation der Corona-Pandemie, die sowohl die BA als auch die Unternehmen vor große Herausforderungen gestellt hat, sieht die BA jetzt folgende Regelungen vor:
- Für Unternehmen, die in den Monaten März, April oder Mai für das gesamte Unternehmen oder den gesamten Betrieb Kurzarbeit angezeigt haben, kann die ursprüngliche Anzeige zu einer Anzeige für eine oder mehrere Betriebsabteilungen umgedeutet werden. Hierzu sollte Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufgenommen werden, bei der die ursprüngliche Anzeige gestellt wurde. Für die Umdeutung bedarf es einer Erklärung des Arbeitgebers.
- Die Agentur für Arbeit entscheidet dann über die Umdeutung. Im Rahmen einer Umdeutung würde es keiner neuen Anzeige für die Betriebsabteilung/en bedürfen.
- Die ursprüngliche Anerkennungsentscheidung (Grundbescheid zum Kurzarbeitergeld) wird mit dem Zeitpunkt des Wechsels aufgehoben und es wird ein neuer Bescheid erteilt.
- Die für den Gesamtbetrieb oder das ganze Unternehmen anerkannte Bezugsdauer läuft für die „umgedeuteten“ Betriebe oder Betriebsabteilungen weiter, d.h. die Bezugsdauer beginnt nicht neu.
Bitte beachten Sie:
- Die Umdeutung muss bis spätestens 31. Juli 2020 erfolgen.
- Die Umdeutung ist nur einmalig möglich. Das bedeutet, es müssen alle Betriebe oder Betriebsabteilungen berücksichtigt werden, in denen evtl. in den nächsten drei Monaten Kurzarbeit anfallen könnte. Für alle Einheiten, die bei der Umdeutung nicht berücksichtigt werden, kann erst nach einer Unterbrechung von drei Monaten wieder neu Kurzarbeit angezeigt werden.
- Die Anzeige kann lediglich auf Betriebsabteilungen i.S.v. § 97 S. 2 SGB III umgedeutet werden (vgl. Rn. 97.1 Fachliche Weisungen Kurzarbeitergeld (KUG) der BA).
Beispiel:
Die Ausgangssituation ist wie folgt:
- Im April wurde für den gesamten Betrieb Kurzarbeit bis zum Ende des Jahres angezeigt.
- Im Juni wird das Mindestquorum von 10 % der Beschäftigten im gesamten Betrieb nicht mehr erreicht, es besteht aber ein Arbeitsausfall von 20 % der Beschäftigten in Betriebsabteilung 1. Die Beschäftigten in Betriebsabteilung 2 können im Juni und Juli zur Vollarbeit zurückkehren.
- Im August kommt es erneut zum Arbeitsausfall bei 15 % der Beschäftigten der Betriebsabteilung 2.
Umdeutung im Juni lediglich für die Betriebsabteilung 1:
- Für die Beschäftigten der Betriebsabteilung 1 kann im Juni KUG gewährt werden, die Bezugsdauer läuft weiter.
- Für die Beschäftigten der Betriebsabteilung 2 kann für August kein KUG gewährt werden. Erst ab September (nach Ablauf der dreimonatigen Wartezeit: Juni, Juli, August) kann für die Betriebsabteilung 2 neu Kurzarbeit angezeigt werden. Damit beginnt eine neue Bezugsdauer für Betriebsabteilung 2.
Umdeutung im Juni für Betriebsabteilung 1 und Betriebsabteilung 2:
- Für die Beschäftigten der Betriebsabteilung 1 kann im Juni KUG gewährt werden, die Bezugsdauer läuft weiter.
- Für die Beschäftigten der Betriebsabteilung 2 kann bereits im August KUG gewährt werden, auch für die Betriebsabteilung 2 läuft die Bezugsdauer weiter.
Bleiben Sie gesund und zuversichtlich!
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Wiechel
Hauptgeschäftsführer
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