Logo

Sie erreichen uns unter: 04131 87212-0
Sonderrundschreiben Nr. 25 / 2020 vom 13.08.2020

Inhalt:

1. Information zur Corona-Testpflicht und Aktualisierung des BDA-Papieres zur Urlaubsrückkehr

2. Kostenlose Corona Tests für Urlaubsrückkehrer

3. FAQ – Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie (Juli 2020)

4. Corona – Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten

5. Verlängerung der Antragsfrist für Überbrückungshilfe des Bundes bis 30. September 2020 

6. Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“: Antragsformulare bei der BA jetzt veröffentlicht

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit unserem neuen Sonderrundschreiben erhalten Sie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie. Insbesondere geht es um den Umgang mit Urlaubsrückkehrern und die aktuelle Corona-Testpflicht. Dazu haben wir Ihnen auch ein Papier der BDA zum Umgang mit Urlaubsrückkehrern beigefügt. Zudem erhalten Sie weitere Informationen zum Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten und eine aktualisierte Fassung des FAQ-Papiers der BDA zu den Folgen der Coronavirus-Pandemie. Auch darin sind weitere Informationen im Hinblick auf Urlaubsrückkehrer enthalten. Schließlich finden Sie in unserem Rundschreiben noch weitere Informationen zum neuen Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ und den entsprechenden Link für die notwendigen Anträge auf Förderung der Berufsausbildung durch die Bundesagentur für Arbeit.

 

1. Information zur Corona-Testpflicht und Aktualisierung des BDA-Papieres zur Urlaubsrückkehr

Am 7. August ist die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und am 8. August 2020 in Kraft getreten.

Die Verordnung können Sie hier herunterladen.

Testpflicht-Verordnung
Personen, die in die Bundesrepublik einreisen und sich in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts ein ärztliches Zeugnis über eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Corona-Infektion vorlegen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung). Die Anforderung kann bis zu 14 Tage nach Einreise erfolgen. Es kann auch das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung vorgelegt werden, die im Ausland bis 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. Einreisende, die kein ärztliches Zeugnis vorlegen können, haben eine Testung zu dulden.

Eine nach Landesrecht angeordnete Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne nach der Einreise aus einem Risikogebiet bleibt hiervon unberührt (§ 1 Abs. 5 der Verordnung). Für bestimmte Personengruppen gelten allerdings Ausnahmen von der Testpflicht. Dazu gehören u.a. Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und keinen Zwischenaufenthalt hatten, oder Personen, die keiner Verpflichtung zur Quarantäne nach der Einreise aus einem Risikogebiet unterliegen (§ 1 Abs. 4 der Verordnung). Auch ein negatives Testergebnis kann nach landesrechtlichen Regelungen zur Aufhebung der Quarantäne führen.

Anordnung zu Meldepflichten
Einreisende Personen sind nach Anordnung des BMG verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise der für sie zuständigen Gesundheitsbehörde Angaben zu ihrer Person und zum Gesundheitszustand zu machen sowie Kontaktdaten anzugeben. Beförderungs-unternehmen, die Reisende unmittelbar aus Risikogebieten befördern, werden verpflichtet, Angaben zu den Reisenden zu erheben und diese an die zuständigen Behörden zu übermitteln. Dafür sollen Aussteigerkarten genutzt werden.

Die Anordnung können Sie hier herunterladen.

Arbeitsrechtliche Folgen
In der arbeitsrechtlichen Praxis stellt sich vor allem die Frage, wie mit Arbeitnehmern zu verfahren ist, die bei Urlaubsrückkehr ein negatives Testergebnis vorlegen können. Hierbei muss zwischen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes und den Risikogebieten des Robert-Koch-Instituts (RKI) differenziert werden. Aus Sicht der BDA ist nur der Aufenthalt in einem Risikogebiet von arbeitsrechtlicher Bedeutung.

So hat das Auswärtige Amt für vier türkische Provinzen (Aydin, Antalya, Izmir und Muğla) seine Reisewarnung aufgehoben. Die Türkei ist jedoch weiterhin als Risikogebiet eingestuft und auf der vom RKI veröffentlichten Liste der Risikogebiete als solches aufgeführt. Für Reiserückkehrer aus der Türkei gelten deshalb nach wie vor Quarantänepflichten nach den Landesverordnungen. Die Aufhebung allein der Reisewarnung hat dafür keine Konsequenzen.

Die BDA hat die Einführung der Corona-Testpflicht zum Anlass genommen, ihr Urlaubsrückkehrer-Papier zu aktualisieren.

Das Informationsblatt können Sie hier herunterladen.

Das Papier können Sie auch auf der Webseite der BDA unter www.arbeitgeber.de > Covid-19 Informationen für Unternehmen finden.

 

2. Kostenlose Corona Tests für Urlaubsrückkehrer

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat uns heute darüber informiert, dass sich seit dem 1. August jede Person, die aus dem Ausland nach Deutschland einreist, innerhalb von 72 Stunden kostenlos auf das Coronavirus testen lassen kann. Dies gilt auch mit sofortiger Wirkung seit dem 1. August 2020 für Rückkehrer in/nach Niedersachsen.

Eine Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten wird zurzeit auf Bundesebene vorbereitet, ein Entwurf für eine entsprechende Verordnung liegt jedoch noch nicht vor. Die Kosten für die Tests werden direkt vom Bund übernommen, sofern der Test innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise gemacht wird.

Aktuell sollten sich Reisende bevorzugt an ihre Hausarztpraxis bzw. außerhalb der Sprech-zeiten an den Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst wenden, insbesondere dann, wenn Sie aus Nicht-Risikogebieten einreisen. Hierdurch soll das Zentrum am Flughafen entlastet und für Reisende aus Risikogebieten oder Verdachtsfälle freigehalten werden. Trotzdem ist auch für „Nicht-Risiko Reisende“ ein Test am Flughafen grundsätzlich möglich und eben-falls kostenlos.

Neben dem Testzentrum am Hannover Airport wird die Kassenärztliche Vereinigung flächendeckend Testzentren einrichten, diese befinden sich noch im Aufbau/in der Organisation und sollten in den nächsten Tagen in Betrieb genommen werden.

Sofern kein Test am Flughafen erfolgt, müssen Reisende, die sich testen lassen wollen in der Arztpraxis beispielsweise durch einen Boarding-Pass, ein Ticket oder eine Hotelrechnung glaubhaft nachweisen, dass ein Auslandsaufenthalt stattgefunden hat. Sofern eine entsprechende Vorlage erfolgt, entstehen keine Kosten für die Reisenden.

Informationen zum Testzentrum am Flughafen finden Sie unter: https://www.hannover-airport.de/rund-ums-fliegen/coronavirus-passagierinformationen/.

 

3. FAQ – Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie (Juli 2020)

Mit diesem Rundschreiben erhalten Sie das aktualisierte FAQ-Papier der BDA zu den arbeits-rechtlichen Folgen einer Pandemie.

Das FAQ-Papier der BDA können Sie hier herunterladen.

Das Papier wird zudem auf der Webseite der BDA unter www.arbeitgeber.de > Covid-19 Informationen für Unternehmen veröffentlicht.

Die FAQ – Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie beantworten vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Pandemie praxisrelevante Fragen rund um Infektionsschutz, Urlaubsrück-kehr, Einsatz der Corona-App etc.

 

4. Corona – Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine aktuelle Arbeitsmedizinische Empfehlung des Ausschusses für Arbeitsmedizin für Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten veröffentlicht.

Diese Arbeitsmedizinische Empfehlung können Sie hier herunterladen.

Bei der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz sind spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen.

Für aufgrund SARS-CoV-2 besonders schutzbedürftige Beschäftigte ermöglicht die Arbeitsmedizinische Empfehlung des BMAS Betriebsärztinnen und Betriebsärzten eine systematische Beratung von Arbeitgebern und Beschäftigten zum Arbeitsschutz in Zeiten der Epidemie.

 

5. Verlängerung der Antragsfrist für Überbrückungshilfe des Bundes bis 30. September 2020

Seit dem 31.07.2020 wird die Überbrückungshilfe des Bundes für durch die Corona-Pandemie bedingte finanzielle Ausfälle in Niedersachsen ausgezahlt.

Die Leitung des Bundesfinanzministeriums hat jetzt der von Bundeswirtschaftsminister Altmaier vorgeschlagenen Verlängerung der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe um einen Monat bis zum 30.09.2020 zugestimmt.

Die erforderlichen Änderungen der entsprechenden Verwaltungsvereinbarungen und Vollzugshinweise des Landes Niedersachsen werden initiiert und schnellstmöglich umgesetzt.

Weitere Informationen und den Antrag finden Sie hier:

https://www.nbank.de/Blickpunkt/Uebersicht-der-Hilfsprogramme/index.jsp

 

6. Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“: Antragsformulare bei der BA jetzt veröffentlicht

Mit unserem Rundschreiben Nr. 5 / 2020 vom 31.Juli 2020 hatten wir Sie bereits über die anstehende Veröffentlichung der ersten Förder-Richtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ informiert.

Den jetzt im Bundesanzeiger veröffentlichten endgültigen Text der Richtlinie können Sie hier herunterladen.

Wie angekündigt, senden wir Ihnen ergänzend den Link zu den Antragsformularen für die drei aktuellen Förderbereiche dieses Programms auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit (BA), die für die Umsetzung verantwortlich ist:

• „Ausbildungsprämie/Ausbildungsprämie plus“ bei Erhalt oder Erhöhung des Ausbildungsniveaus

• „Zuschuss zur Ausbildungsvergütung“ zur Vermeidung von Kurzarbeit und

• „Übernahmeprämie“ (bei pandemiebedingter Insolvenz)

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern

Sie finden dort neben den Antragsformularen auch jeweils die Formulare für die notwendigen Bescheinigungen der zuständigen Stelle (z. B. Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) zur Bestätigung der Eintragung der zu fördernden Auszubildenden in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei den Kammern bzw. im Fall der Ausbildungsprämie/plus zusätzlich zur Bescheinigung der Anzahl der in den vergangenen drei Jahren eingetragenen Ausbildungsverhältnisse eines Betriebes, die dem Förderantrag bei der BA hinzuzufügen sind.

Die Antragstellung ist ab sofort möglich. Die Auszahlung erfolgt jeweils nach Ende der vertraglich vereinbarten Probezeit der Auszubildenden, die laut BBiG einen Monat beträgt und auf bis zu vier Monate verlängert werden kann.

Nähere Informationen finden Sie auch in der vom BMAS zusammengestellten Handreichung mit Fragen und Antworten zum Programm:

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Aus-Weiterbildung/faq-bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern.pdf?__blob=publicationFile&v=3

 

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

 

Bernd Wiechel
Hauptgeschäftsführer