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Sonderrundschreiben Nr. 26 / 2020 vom 13.10.2020

Inhalt:

1. Neue Niedersächsische Corona-Verordnung

2. Neue Niedersächsische Verordnung zum Beherbergungsverbot

3. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht: Änderung des COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetzes tritt in Kraft

4. Bundesfinanzministerium aktualisiert sein FAQ zu den steuerlichen Maßnahmen in der Corona-Krise

5. Fortsetzung der Überbrückungshilfen des Bundes

6. Aktualisierung der Übersicht zu aufenthaltsrechtlichen Fragen im Kontext der Coronavirus-Pandemie

7. Veröffentlichung der DGUV-Handlungshilfe „Psychische Belastung und Beanspruchung von Beschäftigten während der Coronavirus-Pandemie“

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit unserem neuen Sonderrundschreiben erhalten Sie zum einen die neue Niedersächsische Corona-Verordnung. Zum anderen können wir Ihnen die derzeit heftig diskutierte Niedersächsische Verordnung über Beherbergungsverbote zur Verfügung stellen. Darüber hinaus erhalten Sie weitere wichtige Information im Zusammenhang den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie.

 

1. Neue Niedersächsische Corona-Verordnung

In der Anlage können wir Ihnen jetzt die aktuelle im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündete Niedersächsische Corona-Verordnung übersenden. Diese Verordnung können Sie hier herunterladen.

Sie ist zum 09.10.2020 in Kraft getreten und hat zunächst eine Laufzeit bis zum 15.11.2020.

Wenngleich bereits mehrfach von Seiten der Niedersächsischen Landesregierung eine Strukturänderung und Vereinfachung der Verordnungsregeln in Aussicht gestellt worden ist, ist auch mit der neuen Niedersächsischen Corona-Verordnung der angekündigte „große Wurf“ nicht gelungen.

Ganz im Gegenteil: Denn tatsächlich finden sich darin gleich mehrere – mit dem dynamischen Infektionsgeschehen begründete – die Anforderungen an die Betriebe erhöhende Änderungen:

So sieht der neue Verordnungstext zwar in § 2 Abs. 1 Satz 1 im Ausgangspunkt weiterhin vor, dass jede Person in den für einen Besuchs- oder Kundenverkehr geöffneten Einrichtungen soweit möglich einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person (im Wesentlichen bekannte Ausnahmen: § 2 Abs. 2) einzuhalten (Abstandsgebot) hat, worauf die Betreiberinnen und Betreiber einer Einrichtung hinzuweisen und auf die Einhaltung der Pflicht hinzuwirken haben (§ 2 Abs. 3).

Jedoch besagt § 3 Abs. 1 Satz 1 der ab dem 09.10.2020 geltenden Niedersächsischen Corona-Verordnung, dass jede Person in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen hat, was gemäß Satz 2 Nr. 1 der Norm ausdrücklich auch für Personen gilt, die Tätigkeiten und Dienstleistungen ausüben, die eine Unterschreitung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 1 naturgemäß erfordern, insbesondere im Rahmen der Gesundheitsversorgung, der Pflege von Personen, des Handels, der Gastronomie und der körpernahen Dienstleistungen.

Es kann also konstatiert werden, dass erstmals auch eine Maskenpflicht für Mitarbeiter im Handel in Niedersachsen Eingang in den Verordnungstext gefunden hat. Hinzuweisen ist in diesem Kontext auf die Ausnahme-Regelung in § 3 Abs. 5, wonach die Betreiberinnen, Betreiber und verantwortlichen Personen für die von ihnen zu verantwortenden Bereiche oder für Teile davon in Einzelfällen den pflichtigen Personen den Aufenthalt ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung gestatten können, wenn durch dafür erforderliche Maßnahmen die dauerhafte Einhaltung des Abstandsgebots sichergestellt ist oder auf andere Weise die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 hinreichend vermindert wird. Inwieweit in der Praxis tatsächlich ein Anwendungsbereich für die (schon begrifflich mit „erforderliche“ und „dauerhafte Einhaltung“ hohe Hürden aufziehende) Ausnahmeregelung gangbar erscheint, dürfte sehr stark von den individuellen Gegebenheiten in den Einzelhandelsbetrieben abhängig sein.

Hinzu kommt, dass § 4 neue Anforderungen in Gestalt des Hygienekonzepts beschreibt. So setzt nach § 4 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung nun der Betrieb einer öffentlich zugänglichen Einrichtung mit Kunden- oder Besuchsverkehr jeglicher Art ein Hygienekonzept nach den Vorgaben des § 4 Abs. 2 voraus, bezüglich dessen die oder der jeweils Verpflichtete die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist das Hygienekonzept vorzulegen und über dessen Umsetzung Auskunft zu erteilen.

In dem Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit Corona-Virus SARS-CoV-2 vorzusehen, die

1. die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern,

2. der Wahrung des Abstandsgebots nach § 2 dienen,

3. Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten steuern und der Vermeidung von Warteschlangen dienen

4. die Nutzung von sanitären Anlagen regeln,

5. das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen sicherstellen und

sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden.

Dabei kann das Hygienekonzept Regelungen und Maßnahmen enthalten, die den Verzicht auf eine Mund-Nasen-Bedeckung ermöglichen, zum Beispiel durch die Verwendung geeigneter physischer Barrieren aus Glas oder Plexiglas.

 

2. Neue Niedersächsische Verordnung zum Beherbergungsverbot

Am Samstag, den 10. Oktober 2020, ist in Niedersachsen ein Beherbergungsverbot zur Eindämmung des Corona-Virus erlassen worden. Die entsprechende Verordnung können Sie hier herunterladen.

Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann erklärt dazu: „Die Landesregierung hat sich diese Entscheidung nicht leicht gemacht, aber die bundesweit stark steigenden Infektionszahlen erfordern ein entschlossenes Handeln. Das Beherbergungsverbot ist dabei im Vergleich zu Quarantäneverpflichtungen für Reisende aus Gebieten mit hohen Infektionszahlen das deutlich mildere Mittel und entspricht der Verabredung der Länder zu einem möglichst einheitlichen Vorgehen.“

Nach der neuen Verordnung sind seit Samstag, den 10. Oktober Übernachtungen zu touristischen Zwecken in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben aber auch in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen leider all denjenigen verboten, die aus Gebieten oder Einrichtungen mit besonders hohen Infektionszahlen kommen.

Alle Gebiete, deren Bürgerinnen und Bürger vom Beherbergungsverbot in Niedersachsen betroffen sind, werden vom Gesundheitsministerium auf der Internetseite der Landesregierung unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/hinweise-fur-reisende-185450.html veröffentlicht und laufend aktualisiert.

Menschen, die aus einem Gebiet mit entsprechend hohen Infektionszahlen kommen, können sich jedoch einem freiwilligen Corona-Test unterziehen. Wenn sie dann über ein ärztliches Zeugnis in Papierform oder in digitaler Form verfügen, das bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus vorhanden sind, dürfen sie in Niedersachsen Ferien machen. Das ärztliche Zeugnis muss jedoch auf einer molekularbiologischen Testung basieren, die höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. Maßgeblich für diese Frist ist dabei das Vorliegen des Testergebnisses.

Das Unterbringungsverbot gilt nicht für Übernachtungsgäste die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen. Ausgenommen von dem Beherbergungsverbot sind auch Menschen, die aus privaten Gründen nach Niedersachsen kommen, etwa um enge Angehörige oder Lebenspartner zu besuchen oder um Sorge- oder Umgangsrechte wahrzunehmen oder um schutzbedürftigen Personen Beistand und Pflege zu leisten. Das für den Beherbergungsbetrieb zuständige Gesundheitsamt kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Ausnahmen zulassen.

Das Beherbergungsverbot gilt nicht für Personen, die bereits vor der Veröffentlichung der Verordnung nach Niedersachsen eingereist sind. Wer sich also schon in Niedersachsen befindet und bereits Urlaub macht, darf bleiben. Für Menschen, die aus einem Gebiet mit hohem Infektionsgeschehen in Niedersachsen kommen, gilt der Zeitpunkt des Beginns der Beherbergung. Verstöße gegen das Beherbergungsverbot stellen Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Geldbußen bis zu 25.000 € geahndet.

 

3. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht: Änderung des COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetzes tritt in Kraft

Der Bundesrat hatte am 18. September der Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen zugestimmt. Das Gesetz wurde am 30. September im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 1. Oktober in Kraft getreten.

Die Gesetzesänderung führt dazu, dass die Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO für den Insolvenzgrund der Überschuldung weiter bis zum 31. Dezember ausgesetzt bleibt. Die BDA wird sich dafür einsetzen, dass es sich insoweit um die letzte Aussetzung handelt.

Das Gesetz kann über den nachfolgenden Link im Bundesgesetzblatt abgerufen werden:

http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl120s2016.pdf

 

4. Bundesfinanzministerium aktualisiert sein FAQ zu den steuerlichen Maßnahmen in der Corona-Krise

Ende September aktualisierte das Bundesfinanzministerium (BMF) sein Informationsblatt mit den am häufigsten gestellten Fragen (FAQ) zu den steuerlichen Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus. Das FAQ wurde erstmals im April 2020 veröffentlicht und laufend überarbeitet.

Die aktuelle Ausgabe des FAQ können Sie hier herunterladen.

Auf folgende Aktualisierungen möchten wir besonders hinweisen:

Aktualisierung der Erläuterungen zum Verlustrücktrag um die gesetzlichen Nachbesserungen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes (vgl. Seiten 3 und 4 der Anlage).

Redaktionelle Änderungen in den Punkten V. 2. bis V. 4. Der Abschnitt wie „Außenprüfungen weiterhin angeordnet und durchgeführt werden“ (V. 1.) ist neugefasst worden (vgl. Seite 8 ff. der Anlage).

Redaktionelle Überarbeitung, wie sich das BMF-Schreiben vom 9. April 2020 und die gesetzliche Regelung des § 3 Nr. 11a EStG zueinander verhalten (vgl. Seite 18 der Anlage).

Folgende Ergänzungen wurden im FAQ eingefügt:

Neue Anmerkung, wie Stundungen über den 31. Dezember 2020 hinaus gewährt werden können (vgl. Seite 6 der Anlage).

Eine Vorankündigung der Anwendbarkeit des § 3 Nr. 28a EStG bis zum 31. Dezember 2021, die mit dem Jahressteuergesetz 2020 (vgl. BDA-Rundschreiben XI/050/20) umgesetzt werden soll (vgl. Seite 9 der Anlage).

Klarstellung zu den Aufwendungen, die für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden können, wenn ein Arbeitnehmer normalerweise einen Büroarbeitsplatz im Betrieb hat, aber wegen Corona bedingt zuhause arbeiten muss (vgl. Seite 10 der Anlage).

Neu eingefügt wurden Erläuterungen zu den Billigkeitsleistungen (Unterstützungsleistungen) aus den Corona-Hilfsprogrammen (vgl. Seite 26 der Anlage). Über weitere Aktualisierungen des „Corona-FAQ“ des BMFs werden wir Sie informieren.

 

5. Fortsetzung der Überbrückungshilfen des Bundes

Die Überbrückungshilfe des Bundes werden in einer 2. Phase für die Monate September bis Dezember fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Das Hilfsprogramm unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen haben sich darauf verständigt, wie das Programm in den nächsten Monaten fortgeführt werden soll. Es bleibt dabei, dass die Überbrückungshilfe für Unternehmen aus allen Branchen offen steht, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, werden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:

1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder

• einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder

• einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

2. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.

3. Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet

• 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten),

• 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und

• 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).

4. Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.

5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Wie schon das laufende wird auch das neue Programm in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet werden können. Die Mittel dafür werden von dem für die Digitalisierung der Verwaltung federführenden Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bereitgestellt. Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt), der das beantragende Unternehmen meist schon gut kennt. Dank dieser Vorprüfung können die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.

 

6. Aktualisierung der Übersicht zu aufenthaltsrechtlichen Fragen im Kontext der Coronavirus-Pandemie

Das Bundesinnenministerium hat die Regelungen zur Ersteinreise für ausländische Fachkräfte aus Drittstaaten teilweise neu gefasst. Aus diesem Anlass hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) ihre Übersicht zu wichtigen aufenthaltsrechtlichen Fragen aktualisiert und ergänzt.

Die Übersicht der BDA können Sie hier herunterladen.

Unter anderem haben sich folgende Änderungen ergeben:

• Die Rechtsverordnung (Schengen-Visa-COVID-19-Pandemie-Verordnung und 2. Schengen-COVID-19-Pandemie-Verordnung) endeten am 30. September 2020 und werden nicht verlängert.

• Das Bundesinnenministerium hat für die Einreise von Geschäftsreisenden und Selbständigen ein Musterformular angefertigt.

• Die Einreise für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie von Geschäftsreisenden für den Besuch von Messen ist unter bestimmten Voraussetzungen wieder möglich.

 

7. Veröffentlichung der DGUV-Handlungshilfe „Psychische Belastung und Beanspruchung von Beschäftigten während der Coronavirus-Pandemie“

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat zudem eine Handlungsempfehlung „Psychische Belastung und Beanspruchung von Beschäftigten während der Coronavirus-Pandemie“ herausgegeben.

Diese Handlungsempfehlung können Sie hier herunterladen.

Sie enthält praxisnahe und branchenübergreifende Empfehlungen dazu, wie Arbeit in Hinblick auf psychische Belastungsfaktoren gut gestaltet werden kann, damit diese aufgrund der aktuellen Pandemiesituation nicht zu einer Gefährdung werden.

 

Bleiben Sie gesund!

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Bernd Wiechel
-Hauptgeschäftsführer-