Inhalt:
1. Beherbergungsverbot in Niedersachsen vorläufig außer Vollzug gesetzt
2. Beschluss der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 14. Oktober 2020
3. EU-Koordinierung bei Einschränkungen der Freizügigkeit
4. Vierte Muster-VO zu Quarantänemaßnahmen
5. Hinweise zur Abarbeitung der Entschädigung nach § 56 ff. Infektionsschutzgesetz
6. Veröffentlichung der Rechtsverordnungen zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds
7. Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage
Sehr geehrte Damen und Herren,
vor dem Hintergrund wieder stark steigender Infektionszahlen mit dem Corona-Virus wurden in dieser Woche eine Vielzahl von Entscheidungen getroffen und weitere Informationen veröffentlicht.
Insofern möchten wir Sie mit diesem Sonderrundschreiben insbesondere über die Beschlüsse in der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder sowie über die jüngste Entscheidung des Niedersächsischen OVG zur Aussetzung des Vollzuges des Niedersächsischen Beherbergungsverbotes informieren. Darüber hinaus erhalten Sie Informationen über weitere Förderprogramme und zur Anwendung des Infektionsschutzgesetzes.
1. Beherbergungsverbot in Niedersachsen vorläufig außer Vollzug gesetzt
Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 15.10.2020 die § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Beherbergungsverbote zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Beherbergungsverordnung) vom 9. Oktober 2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Die vorläufige Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich, d. h. die außer Vollzug gesetzten Regelungen sind von den darin genannten Beherbergungsbetrieben mit sofortiger Wirkung nicht mehr zu beachten.
Bislang liegt zu diesem Beschluss nur eine Pressemitteilung des Nds. OVG vor, die Sie hier herunterladen können.
2. Beschluss der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 14. Oktober 2020
Zur Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie haben sich die Regierungschefinnen und -chefs der Länder gemeinsam mit der Kanzlerin geeinigt. Den Beschluss in voller Länge können Sie hier herunterladen.
Die wesentlichen Aussagen des Beschlusses fassen wir Ihnen folgend zusammen
1. Hotspot-Strategie
a. oberhalb einer Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in einer Woche
– Teilnehmerbegrenzung für Feierlichkeiten im Familien- oder Freundeskreis: 25 Teilnehmer im öffentlichen und 15 Teilnehmer im privaten Raum (der Protokollerklärung ist zu entnehmen, dass Niedersachsen für die verbindliche Umsetzung der Regelung für die privaten Räume einen Prüfvorbehalt angemeldet hat)
– ergänzende Maskenpflicht soll im öffentlichen Raum überall dort eingeführt werden, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen
– Empfehlung zur Sperrstunde in der Gastronomie
– weitere Begrenzung von Veranstaltungsteilnehmern; Ausnahmen bedürfen eines mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzeptes
b. oberhalb einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in einer Woche
– Lokale Beschränkungsmaßnahmen
a. Erweiterungen der Pflicht zum Tragen einer Mundnasenbedeckung,
b. Begrenzung der Zahl der Teilnehmer bei Veranstaltungen auf 100 Personen, Ausnahmen bedürfen eines mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzeptes;
c. Einführung von Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum auf maximal 10 Personen und
d. die verbindliche Einführungder Sperrstunde um 23 Uhr für Gastronomiebetriebe einschließlich eines generellen Außenabgabeverbotes von Alkohol, sowie
e. weitergehende verbindliche Beschränkungen der Teilnehmerzahlen für Feiern auf 10 Teilnehmer im öffentlichen Raum sowie auf 10 Teilnehmer aus höchstens zwei Hausständen im privaten Raum.
Kommt der Anstieg der Infektionszahlen unter den vorgenannten Maßnahmen nicht spätestens binnen 10 Tagen zum Stillstand, sind weitere gezielte Beschränkungsschritte unvermeidlich, um öffentliche Kontakte weitergehend zu reduzieren. In diesen Fällen ist insbesondere im ersten Schritt eine Kontaktbeschränkung einzuführen, die den Aufenthalt im öffentlichen Raum nurmehr mit 5 Personen oder den Angehörigen von zwei Hausständen gestattet.
3. Förderprogramme des Landes für die Tourismus-, bzw. Gastronomiebranche sowie für die Schausteller- und Veranstaltungsbranche
In der Landespressekonferenz am 15. Oktober 2020 hat Herr Wirtschaftsminister Althusmann folgende Förderprogramme und deren Förderumfang angesprochen.
• Ein insgesamt 65 Millionen Euro umfassendes Programm für die Gastronomiebranche, unterteilt in eine „niedrigschwellige Investitionsförderung von Unternehmen des Gaststättengewerbes“ in Höhe von insgesamt 25 Millionen Euro und einer Maximalförderung von jeweils 100.000 Euro sowie eine „Förderrichtlinie als Umsatzausfallpauschale für kleine und mittelständische Betriebe des Gaststättengewerbes“in Höhe von insgesamt 40 Millionen Euro, mit der Betriebe eine Billigkeitsleistung in Form einer pauschalen Aufstockung zusätzlich zu einer bewilligten Überbrückungshilfe II für kleine und mittlere Unternehmen erhalten können.
• Hinzu kommt eine „Richtlinie zur Unterstützung von durch die Covid-19-Pandemie in Liquiditätsengpässe geratene gewerbliche Unternehmen und Soloselbständige der Veranstaltungswirtschaft und des Schaustellergewerbes“in Höhe von insgesamt 50 Millionen Euro. Diese Förderung soll die Liquidität von Unternehmern der Veranstaltungs- und Schaustellerbranche sichern und wird aus dem so genannten Notfallfonds des Wirtschaftsministeriums bestritten.
Alle hier genannten Programme bzw. Hilfen stammen aus dem Corona-Konjunkturprogramm des Wirtschaftsministeriums im Rahmen des zweiten Nachtragshaushalts und sollen in den kommenden Wochen bzw. Anfang Dezember veröffentlicht werden. Sobald wir dazu detaillierte Informationen erhalten, setzen wir Sie umgehend in Kenntnis.
4. EU-Koordinierung bei Einschränkungen der Freizügigkeit
Der Rat der EU hat am 13. Oktober eine Empfehlung für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der Covid-19-Pandemie angenommen, diese könnenn Sie hier herunterladen.
Mit der Empfehlung legt der Rat gemeinsame Kriterien, Kartierungen und Schwellenwerte für Freizügigkeitsbeschränkungen fest. Kernstück der Koordinierung ist eine Karte mit gemeinsamen Farbcodes auf Grundlage der gemeinsamen Kriterien. Welche Quarantäne- und Testmaßnahmen die Mitgliedstaaten anwenden, bleibt jedoch weiterhin ihnen überlassen. Alle Maßnahmen müssen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung folgen.
Um Störungen des Binnenmarkts zu begrenzen, werden Ausnahmen von der Quarantänepflicht empfohlen für Arbeitnehmer und Selbstständige in systemrelevanten Berufen sowie mit zwingend beruflichem Grund, einschließlich Grenzgänger, entsandte Arbeitnehmer und Saisonarbeitskräfte. Ausführliche Informationen können Sie hier herunterladen.
5. Vierte Muster-VO zu Quarantänemaßnahmen
Als Reaktion auf das geänderte Infektionsgeschehen weltweit, die Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten, die Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 29. September 2020 sowie den Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 27. August 2020 wurden Anpassungen der Muster-Verordnung erforderlich. Die aktualisierte, vierte Muster-Verordnung zu Quarantänemaßnahmen können Sie hier herunterladen.
6. Hinweise zur Abarbeitung der Entschädigung nach § 56 ff. Infektionsschutzgesetz
Hier können Sie ein Schreiben des Sozialministeriums, welches ergänzende Hinweise zur Bearbeitung der Entschädigungsanträge enthält, herunterladen.
7. Veröffentlichung der Rechtsverordnungen zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Die Rechtsverordnungen zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds wurden am 7. Oktober 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie enthalten Regelungen zur Ausgestaltung der Stabilisierungsmaßnahmen, zur Erstattung der entstehenden Kosten und zur Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Ressorts und der KfW.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Verordnungen:
• Verordnung zur Gewährung und Durchführung von Maßnahmen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach dem Stabilisierungsfondsgesetz (Stabilisierungsfondsgesetz-Durchführungsverordnung – StFG-DV)
• Verordnung zur Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds und zur Übertragung von Aufgaben auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 20 des Stabilisierungsfondsgesetzes (Stabilisierungsfondsgesetz-Übertragungsverordnung – StFG-ÜV)
• Verordnung über die Erstattung von Kosten, die im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach dem Stabilisierungsfondsgesetz entstehen (Stabilisierungsfondsgesetz-Kostenverordnung – StFG-KostV).
Zu den Verordnungen gelangen Sie über den folgenden Link: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/WSF/rechtliche-grundlagen.html
Weitere Informationen rund um den WSF sowie zur Antragstellung finden Sie unter: www.wsf.bmwi.de.
8. Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage
Den Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite können Sie hier herunterladen. Dieser Entwurf nimmt Änderungen am IfSG und am SGB V vor.
Zu den Änderungen gehört unter anderem eine Klarstellung, dass bei Reisen in ein Risikogebiet der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entschädigung nach § 56 IfSG unter bestimmten Umständen nicht besteht. Diese Regelung entspricht schon nach geltender Rechtslage unserer Interpretation des Gesetzes. Wir werten sie daher als Klarstellung der geltenden Rechtslage unter der (neuen) Bedingung, dass die betroffene Region 48 Stunden vor Reiseantritt zum Risikogebiet erklärt worden ist.
Zudem soll die Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG auch Personen zustehen, die eine abgesonderte Person betreuen müssen, weil in diesem Zeitraum keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden kann. Das ist insbesondere für solche Fälle relevant, in denen ein Kind unter Quarantäne gestellt wird, nicht aber die Eltern.
Mit einer Neufassung des § 57 Abs. 2 S. 1 IfSG ist klargestellt, dass eine Pflicht zur Leistung der für die Teilhabe an den Umlageverfahren U1, U2 und U3 zu entrichtenden Umlagebeiträgen fortbesteht. Allerdings weisen wir auf einen erheblichen Verbesserungsbedarf im Sinne eines einheitlichen bundesländerübergreifenden Erstattungsverfahrens für die Entschädigungszahlungen des Arbeitgebers hin, unter Einbindung der praxisüblichen Lohnabrechnungsprogramme. Der Entwurf enthält darüber hinaus mehrere Verordnungsermächtigungen für den Bundesminister für Gesundheit, auf deren Grundlage er Maßnahmen unter anderem zur Beförderung von Infizierten anordnen kann.
Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Wiechel
-Hauptgeschäftsführer-
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