Inhalt:
1. Neue Niedersächsische Verordnung zur Umsetzung der MPK-Beschlüsse – gültig ab Freitag, den 23.10.2020
2. Aktualisierung der Übersicht über Quarantäne-Verordnungen der Bundesländer für Ein- und Rückreise nach Deutschland
3. UVN: Handlungsempfehlungen zur Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 09.10.2020 mit den Schwerpunkten, Abstandsgebot, Maskenpflicht, Beherbergungsverbot (in anderen Bundesländern), Hygienekonzept und Freistellung bei Arbeitnehmern mit Wohnsitz im ausländischen Risikogebiet (Grenzgänger)
4. Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses im Gesundheitswesen zu telefonischen Krankschreibungen
5. UVN: Leitfaden Arbeitsrechtliche Fragestellungen zu Covid-19
6. Leitfaden der Gesetzlichen Unfallversicherung zu Covid-Verdachts- und Erkrankungsfällen
Sehr geehrte Damen und Herren,
bedauerlicherweise mussten wir in dieser Woche einen deutlichen Anstieg der Neuinfizierung von Menschen mit dem Coronavirus verzeichnen. Dies hat dazu geführt, dass auch die jeweiligen Landesregierungen ihre Verordnungen zur Coronavirus-Pandemie angepasst haben. Insofern können wir Ihnen mit diesem Sonderrundschreiben die aktuelle Niedersächsische Corona-Verordnung übersenden. Darüber hinaus erhalten Sie weitere aktuelle Informationen zur Coronavirus-Pandemie.
1. Neue Niedersächsische Verordnung zur Umsetzung der MPK-Beschlüsse – gültig ab Freitag, den 23.10.2020
In der letzten Woche haben sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auf verschärfte Anti-Corona-Maßnahmen geeinigt, die in denjenigen Regionen gelten sollen, in denen die Inzidenz von 35 beziehungsweise 50 pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen überschritten wird.
Diese Maßnahmen hat das Land Niedersachsen in einer neuen Verordnung umgesetzt, die Sie hier herunterladen können.
Die einzelnen Änderungen sind in der beigefügten Lesefassung gelb hinterlegt.
Die neuen Regelungen betreffen zum einen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im öffentlichen Raum, die Zahl der zugelassenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei Veranstaltungen, Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum, die Einführung einer Sperrstunde sowie Begrenzungen der Teilnehmerzahlen für Zusammenkünfte und Feiern. Die im Folgenden in der Reihenfolge der veränderten Paragraphen erläuterten wesentlichen neuen Regelungen treten heute, Freitag den 23.10.2020, in Kraft.
Maskenpflicht
Die niedersächsische Verordnung sieht jetzt in § 3 Absatz 2 eine Pflicht vor, auch in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn Menschen sich dort entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend, sondern längerfristig aufhalten. Kurz gesagt gilt die Maskenpflicht im öffentlichen Raum überall dort, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen.
Diese Maskenpflicht im öffentlichen Raum ist bei einer Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 pro sieben Tage als eine Empfehlung (Soll-Vorschrift) ausgestaltet. Liegt die Inzidenz bei 50 pro 100.000 in sieben Tagen, dann muss auch in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Die Landkreise und kreisfreien Städte legen durch öffentlich bekanntzugebende Allgemeinverfügungen die Örtlichkeiten fest, an denen unter freiem Himmel diese Maskenpflicht gilt.
Private Zusammenkünfte und Feiern
§ 6 der Verordnung enthält Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern. An privaten Zusammenkünften und Feiern in der eigenen Wohnung oder in eigenen geschlossenen Räumlichkeiten dürfen bei einer Inzidenz unter 35 pro 100.000 in sieben Tagen nach wie vor 25 Personen teilnehmen. Steigt die Inzidenz jedoch auf über 35 sind nach der Neuregelung in § 6 Absatz 3 Satz 1 nur noch 15 Personen zulässig. Dies gilt auch auf den eigenen (oder privat zur Verfügung gestellten) Flächen unter freiem Himmel, also beispielsweise im eigenen Garten oder auf dem eigenen Hof.
Welche Inzidenz in dem eigenen Wohnort gilt, können die Bürgerinnen und Bürger Niedersachsens auf der Internetseite https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Inzidenz-Ampel/ einsehen. Die Vorgaben der Verordnung gelten jeweils ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe im Internet.
Wenn die Inzidenz in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt auf 50 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen ansteigt, dürfen Zusammenkünfte und Feiern in privaten Räumlichkeiten nur noch mit bis zu zehn Personen stattfinden. Diese bis zu zehn Personen dürfen nur aus zwei Haushalten kommen, es sei denn, es handelt sich um Angehörige im Sinne von Paragraph 11 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Danach ist ein Angehöriger, wer zu den folgenden Personen gehört: Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist sowie Pflegeeltern und Pflegekinder. An privaten Zusammenkünften und Feiern, die an öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten und insbesondere in gastronomischen Betrieben stattfinden, durften schon bislang in Niedersachsen bei einer Inzidenz von 35 pro 100.000 in sieben Tagen nicht mehr als 25 Personen teilnehmen. Neu ist, dass an solchen Zusammenkünften und Feiern an öffentlich zugänglichen Orten und in der Gastronomie bei einer Inzidenz von 50 pro 100.000 in sieben Tagen nun nur noch zehn Personen teilnehmen dürfen. Diese zehn Personen dürfen aus nicht mehr als zwei Haushalten stammen, es sei denn es handelt sich um Angehörige im Sinne der obigen Definition.
Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum
Zukünftig gelten auch in Niedersachsen wieder Kontaktbeschränkungen im Öffentlichen Raum unter freiem Himmel. Hier dürfen bei einer Inzidenz von über 50 pro 100.000 in sieben Tagen nur noch maximal zehn Personen (mit Mindestabstand) zusammenkommen. Dies ergibt sich aus § 6 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 5. Die zehn Personen dürfen nur aus zwei Haushalten kommen, es sei denn, es handelt sich um Angehörige im Sinne der obigen Definition. Bei Angehörigen gilt dann auch der Mindestabstand von 1,5 m nicht.
Bei einer Inzidenz von 35 pro 100.000 in sieben Tagen dürfen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel bis zu 25 Personen zusammenkommen. Sie müssen dabei aber den Mindestabstand einhalten, es sei denn, es handelt sich um Angehörige im Sinne der obigen Definition.
Veranstaltungen
§ 7 der Verordnung regelt Veranstaltungen mit sitzendem Publikum. In § 7 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ist neu geregelt worden, dass überall dort, wo die Infektionszahlen auf 50 pro 100.000 pro sieben Tagen ansteigen, die Zahl der zulässigen Veranstaltungsbesucherinnen und -besucher auf 100 Personen beschränkt ist. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter mit dem zuständigen Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vereinbart hat, das hinreichende Sicherheit bietet. Bei einer Inzidenz von 35 je 100.000 in sieben Tagen handelt es sich bei der Begrenzung der Personenzahl um eine Soll-Vorschrift. Hier ist es Sache der zuständigen örtlichen Behörden, auf der Basis des jeweiligen Hygienekonzeptes zu entscheiden, mit wie vielen Personen (bis zu 500) eine Veranstaltung zulässig sein soll.
Vergleichbares gilt auch für Veranstaltungen mit mindestens zeitweise stehendem Publikum. Dies ergibt sich aus dem Verweis in § 8 Absatz 1 Satz 4.
Sperrzeiten
Paragraph 10 Absatz 2 der Verordnung enthält die Regelung einer Sperrzeit von 23.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens. Diese Sperrzeit gilt bei einer Inzidenz von 50 Neuinfizierten pro 100.000 in sieben Tagen verpflichtend und ohne jede Ausnahme. Hier ist es den Betreiberinnen und Betreibern von Gastronomiebetrieben auch jenseits der Sperrzeit untersagt, alkoholische Getränke im Außer-Haus-Verkauf abzugeben.
Auch ab einer Inzidenz von 35 pro 100.000 in sieben Tagen gilt eine Sperrzeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Hier kann die zuständige örtliche Behörde jedoch in begründeten Ausnahmefällen abweichende Regelungen treffen.
Grund für all diese teilweise drastischen Einschränkungen ist, dass leider gerade Feierlichkeiten im Familien- oder Freundeskreis zu einer Weiterverbreitung des Corona-Virus geführt haben. Alle Bürgerinnen und Bürger werden deshalb gebeten, die beschriebenen neuen Regelungen konsequent einzuhalten oder – noch besser – in jedem Einzelfall sehr kritisch abzuwägen, ob und wie und in welchem Umfang private Feierlichkeiten überhaupt notwendig sind.
2. Aktualisierung der Übersicht über Quarantäne-Verordnungen der Bundesländer für Ein- und Rückreise nach Deutschland
Eine Übersicht der BDA über die Quarantäne-Verordnungen der Bundesländer für Ein- und Rückreisende nach Deutschland können Sie hier herunterladen. Aufgrund der wieder zunehmend dynamischen Entwicklung der Corona-Pandemie und damit verbundener Rechtssetzungstätigkeit der Bundesländer hat die BDA die Übersicht als Linkliste aktualisiert.
Zumindest bis Jahresende wird die BDA die Aktualität der Übersicht wöchentlich überprüfen und Änderungen in die Übersicht aufnehmen. Die jeweils neueste Version der COVID-19-Informationen für Unternehmen finden Sie auf der Website der BDA oder direkt unter diesem Link.
3. UVN: Handlungsempfehlungen zur Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 09.10.2020 mit den Schwerpunkten, Abstandsgebot, Maskenpflicht, Beherbergungsverbot (in anderen Bundesländern), Hygienekonzept und Freistellung bei Arbeitnehmern mit Wohnsitz im ausländischen Risikogebiet (Grenzgänger)
Auf Nachfrage haben unsere Unternehmerverbände Niedersachsen (UVN) einige Präzisierungen zu den o.g. Themen der Niedersächsischen Corona-VO angefertigt.
Den Leitfaden der UVN können Sie hier herunterladen.
4. Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses im Gesundheitswesen zu telefonischen Krankschreibungen
Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens und der in vielen innerdeutschen Regionen steigenden Infektionszahlen mit dem Corona-Virus sollen telefonische Krankschreibungen beim Arzt (Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit) ohne persönliche Inaugenscheinnahme der Patienten aufgrund telefonischer Anamnese durch den Arzt wegen Atemwegserkrankungen wieder ermöglicht werden.
Nach der anliegenden Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses im Gesundheitswesen von gestern können die entsprechenden Krankschreibungen nach eingehender telefonischer Befragung durch einen niedergelassenen Arzt für bis zu sieben Tage ausgestellt werden. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann für weitere sieben Kalendertage telefonisch erfolgen. Der Beschluss soll am 19. Oktober in Kraft treten, soweit das Bundesministerium für Gesundheit ihn nicht beanstandet und befristet bis zum 31. Dezember 2020 gelten. Über eine mögliche Verlängerung soll zeitgerecht entschieden werden.
Bewertung:
In der aktuellen besonderen Situation der Pandemie kann eine Maßnahme zur Entlastung der Arztpraxen und zur Eingrenzung des Ansteckungsrisikos nachvollziehbar sein. Die Gefahr damit falsche Anreize zu setzen, kann vor dem Hintergrund der Corona-Krise unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung für einen überschaubaren Zeitraum gerechtfertigt werden. Keinesfalls darf damit und mit einer möglichen Verlängerung ein Präjudiz geschaffen werden. So schnell wie möglich ist zum üblichen Vorgehen zurückzukehren.
„Bescheinigungen“ über Nachrichtendienste wie beispielsweise WhatsApp bleiben demgegenüber ungeeignet, den Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit zu erbringen. Wird der Patient noch nicht einmal per Telefon oder Video über mögliche Symptome einer Erkrankung eingehend befragt, ist das Ergebnis ohne jeden belastbaren Wert.
5. UVN: Leitfaden Arbeitsrechtliche Fragestellungen zu Covid-19
Zur Vereinfachung Ihrer täglichen Arbeit haben unsere Unternehmerverbände Niedersachsen (UVN) einen Leitfaden über wesentliche Fragestellungen aus dem Arbeits-/Arbeitsschutzrecht erstellt. Schwerpunktthemen sind u.a.
– Arbeitsschutz: Pflichten für Arbeitgeber
– Home-Office: Mögliche Vereinbarungen
– Quarantäne: Auswirkungen auf die Vergütungspflicht
Den Leitfaden können Sie hier herunterladen.
6. Leitfaden der Gesetzlichen Unfallversicherung zu Covid-Verdachts- und Erkrankungsfällen
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat einen Leitfaden zu Covid-Verdachts- und Erkrankungsfällen veröffentlicht, diesen können Sie hier herunterladen. Dort ist kompakt dargestellt, wie sich Arbeitgeber und erkrankte Mitarbeiter zu verhalten haben.
Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Wiechel
-Hauptgeschäftsführer-
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