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Sonderrundschreiben Nr. 32 / 2020 vom 14.12.2020

Inhalt:

1. Beschluss der Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer vom 13. Dezember 2020

2. Verbesserte Überbrückungshilfe III

3. Aufstockung der Überbrückungshilfe

4. Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

5. Überarbeitete Arbeitsmedizinische Empfehlung „Umgang mit aufgrund derSARS‑CoV 2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten“ veröffentlicht

6. Referentenentwurf einer Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

7. Gemeinsamer Bundesausschuss verlängert Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung

8. Factsheet Corona der Bundesagentur Niedersachsen

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Sonderrundschreiben möchten wir Sie zum einen über den Inhalt des gestern in der Telefonkonferenz zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer gefassten Beschlüsse zu einem erneuten Lockdown ab dem 16.12.2020 unterrichten. Darüber hinaus erhalten Sie weitere Informationen zu den wirtschaftlichen Hilfen und sonstigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie.

 

1. Beschluss der Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer vom 13. Dezember 2020

Hier finden Sie den Beschluss der Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer vom 13. Dezember 2020. Er gibt Aufschluss über die aktuellen Maßnahmen im Kampf gegen die Pandemie. 

 

2. Verbesserte Überbrückungshilfe III

Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember erfassten Unternehmen werden Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt. Dazu wird die ausgeweitete und bis Ende Juni 2021 geltenden Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst und nochmals verbessert.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro. Die Hilfe sieht eine anteilige Erstattung der betrieblichen Fixkosten vor. Der Erstattungsbetrag beträgt in der Regel 200.000 Euro, in besonderen Fällen bis zu 500.000 Euro.

Weitere Informationen können Sie hier herunterladen. Für weitergehende Informationen zur Überbrückungshilfe III generell, empfehlen wir die folgende Informationsseite des BMWi: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/11/20201127-stark-durch-die-Krise-dezemberhilfe-kommt.html

  

3. Aufstockung der Überbrückungshilfe 

Wenn Sie als gewerbliches Unternehmen oder Soloselbstständiger der Veranstaltungswirtschaft oder des Schaustellergewerbes durch die COVID-19-Pandemie Umsatzverluste erlitten haben und Ihnen bereits eine Überbrückungshilfe II bewilligt wurde, können Sie seit dem 11.12.2020 diese neue Förderung über die NBank beantragen.

Wer wird gefördert?

• Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen

• Soloselbstständige mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen

Was wird gefördert?

• Umsatzverlust in den Bezugsmonaten April bzw. September bis Dezember 2020 gegenüber dem Vergleichsvorjahreszeitraum durch die COVID-19-Pandemie

Die ausführlichen Informationen zu diesem Förderprogramm entnehmen Sie bitte dem Produktinformationsblatt, welches Sie hier herunterladen können.

 

4. Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Das Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG) wurde am 8. Dezember im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt in wesentlichen Teilen zum 1. Januar 2021 in Kraft. Es enthält zahlreiche für die Bewältigung der Corona-Pandemie relevante Änderungen und Verlängerungen, u.a. zur Weiterbildungsförderung während Kurzarbeit:

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl120s2691.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s2691.pdf%27%5D__1607607076542

Förderung der Weiterbildung während Kurzarbeitergeldbezug:

Ab dem 1. Januar 2021 gelten befristet bis zum 31. Juli 2023 nach § 106a SGB III vereinfachte Regelungen zur Förderung der Weiterbildung während Kurzarbeitergeldbezug. Insbesondere wurden die Regelungen von der Beschäftigtenqualifizierung durch das Qualifizierungschancengesetz (§ 81 ff SGB III) entkoppelt.

Ab dem 1. Januar 2020 gilt:

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) kann Qualifizierungen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld (Kug) nach § 106a SGB III durch eine anteilige Erstattung der Lehrgangskosten und hälftige Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge fördern. Eine hälftige Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge ist dann möglich, wenn die Weiterbildungsmaßnahme während des Bezugs von Kug begonnen wurde und wenn eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

• Die Weiterbildungsmaßnahme hat einen Mindestumfang von über 120 Stunden, und Träger und Maßnahme sind nach AZAV zugelassen, oder:

• Die Weiterbildungsmaßnahme bereitet auf ein Fortbildungsziel vor, dass nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) förderfähig ist.

Die Übernahme der hälftigen Sozialversicherungsbeiträge erfolgt nur für die Monate, in denen die Weiterbildung auch stattfindet. Die anteilige Erstattung der Lehrgangskosten ist für Maßnahmen nach Ziffer 1 möglich. Für AFBG-Maßnahmen ist eine Förderung der Lehrgangskosten durch die BA hingegen ausgeschlossen, da sie über das AFBG gefördert werden können. Die Förderung ist nach Betriebsgröße gestaffelt.

Erstattet werden:

• 100 % bei bis zu 9 Beschäftigten

• 50 % bei 10 bis 249 Beschäftigten

• 25 % bei 250 bis 2499 Beschäftigten

• 15 % bei 2500 oder mehr Beschäftigten.

Dauert die Maßnahme über die Bezugsdauer von Kug hinaus an, werden die Lehrgangskosten bis zum Ende der Maßnahme erstattet. Allerdings ist für die weiterbildungsbedingte Freistellungszeit kein Arbeitsentgeltzuschuss nach § 82 SGB III möglich.

Das Erfordernis des zeitlichen Umfangs der Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 50 % der Arbeitsausfallzeit wurde durch das Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG) gestrichen.

Weitere Änderungen im BeschSiG:

• Die Erhöhung des Kug auf 70/77 % ab dem vierten Monat bzw. 80/87 % ab dem siebten Monat wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

• Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 werden Hinzuverdienste aus einem Minijob nicht auf das Kug angerechnet. Alle anderen Sonderregelungen zu Hinzuverdiensten während des Bezugs von Kug laufen zum 31. Dezember 2020 aus.

• Der gesetzliche Umlagesatz für das Insolvenzgeld (U3) wird für das Jahr 2021 von 0,15 % auf 0,12 % gesenkt. In 2020 lag der zusätzlich durch Verordnung abgesenkte Satz bei 0,06 %. Im Jahr 2022 steigt der gesetzliche Satz wieder auf den bisherigen Wert von 0,15 %.

• Die im Betriebsverfassungsgesetz befristet eingeräumte Möglichkeit, Betriebsratssitzungen und Beschlussfassungen per Video- und Telefonkonferenzen durchzuführen, wird um sechs Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

• Es wird eine befristete Sonderregelung eingeführt, die Nachteile bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Beschäftigungssicherungsvereinbarungen ausschließen. Die Regelung ist befristet auf Zeiten der Beschäftigungssicherung mit verkürzter Arbeitszeit, die zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2022 liegen.

• Die befristete Regelung zur Festsetzung des Elterngelds wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Für die Berechnung eines späteren Elterngeldes bleiben bis zum 31. Dezember 2021 solche Monate außer Betracht, in denen aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen erzielt wurde. So werden Monate nicht berücksichtigt, in denen Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I bezogen wird.

• Die Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes wird analog den Regelungen zum Krankengeld für Beschäftigte bei Erkrankung des Kindes für das Kalenderjahr 2020 ausgeweitet.

• Das Gesetz schafft eine gesetzliche Grundlage, um eine anteilige Bundesfinanzierung für die Entwicklung eines online-Weiterbildungsportals bei der Bundesagentur für Arbeit zu ermöglichen.

 

5. Überarbeitete Arbeitsmedizinische Empfehlung „Umgang mit aufgrund derSARS‑CoV 2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten“ veröffentlicht

Das Bundesarbeitsministerium hat eine aktualisierte Arbeitsmedizinische Empfehlung (AME) des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) zum Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten im Rahmen der SARS-CoV-2-Epidemie auf seinen Internetseiten veröffentlicht, die Sie hier herunterladen können.

Änderungen wurden in erster Linie im Anhang der AME in Bezug auf die genannten Erkrankungen vorgenommen. Die AME können Sie auch im Internet abrufen unter https://www.bmas.de/DE/Service/Medien/Publikationen/arbeitsmedizinische-empfehlung-umgang-mit-schutzbeduerftigen.html

 

6. Referentenentwurf einer Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

Den Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zur Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV) vom 4. Dezember 2020, der festlegt, welche Personen prioritär Anspruch auf eine solche Schutzimpfung haben, können Sie hier herunterladen.

Die Verordnung gewährt gesetzlich Versicherten und anderen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, einen Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Da aber in der ersten Zeit nach der Zulassung eines Impfstoffes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 dieser noch nicht flächendeckend allen impfbereiten Menschen zur Verfügung stehen kann, erfordert dies Auswahlentscheidungen darüber, wer zuerst geimpft werden soll.

Ein Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 soll nach dem Referentenentwurf zunächst für Personen bestehen, die in bestimmten Einrichtungen tätig sind oder dort behandelt, betreut oder gepflegt werden. Danach besteht der Anspruch für Personen mit signifikant erhöhtem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf und für Personen, die solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen. Als nachfolgende prioritär zu impfende Personengruppe haben insbesondere diejenigen Personen einen Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen. Einzelheiten hierzu werden in der Verordnung nach Vorlage der Stellungnahme der Ständigen Impfkommission (STIKO) und der Länder konkretisiert.

Wir werden Sie zu den weiteren Entwicklungen hinsichtlich dieser Verordnung auf dem Laufenden halten.

 

7. Gemeinsamer Bundesausschuss verlängert Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 3. Dezember seine Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. März 2021 verlängert. Damit reagiert der G-BA auf die deutschlandweit anhaltenden hohen COVID-19-Infektionszahlen.

Nach der Pressemitteilung, welche Sie hier herunterladen können, können die entsprechenden Krankschreibungen bis zum 31. März 2021 nach eingehender telefonischer Befragung durch niedergelassene Ärzte telefonisch für sieben Tage ausgestellt werden. Ebenfalls können niedergelassene Ärzte eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit für weitere sieben Kalendertage telefonisch ausstellen.

Der Beschluss zur Verlängerung der bundesweiten Sonderregelung tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

Bewertung

Die Verlängerung der Möglichkeit einer telefonischen Krankschreibung kann in der aktuellen Situation und deutschlandweit anhaltenden hohen Infektionszahlen eine Maßnahme zur Entlastung der Arztpraxen und zur Eingrenzung des Ansteckungsrisikos sein. Allerdings darf durch die Verlängerung keinesfalls ein Präjudiz geschaffen werden.

 

8. Factsheet Corona der Bundesagentur Niedersachsen

Den aktuellen Factsheet Corona der Bundesagentur für Arbeit für Niedersachsen können Sie hier herunterladen. Die Arbeitslosigkeit sinkt trotz Corona-Unsicherheit.

Im November meldeten 6.145 Betriebe für maximal 61.599 Beschäftigte Kurzarbeit an. Für den Monat Mai liegen erstmals endgültige Zahlen zur Kurzarbeit vor. Demnach waren in Niedersachsen 48.053 Betriebe mit 503.972 Beschäftigten in Kurzarbeit.

Der Bestand an offenen Stellen wächst, jedoch wurden weniger neue Stellen gemeldet als noch im Oktober.

Die Zahl der Beschäftigten ist im September (hochgerechnete, aktuellste Daten) wieder gestiegen. 3.064.100 Menschen waren demnach zuletzt sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das sind 20.800 mehr als im Vormonat, jedoch 7.700 weniger als vor einem Jahr (-0,3 Prozent).

 

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

 

Bernd Wiechel
-Hauptgeschäftsführer-