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Neu_Sonderrundschreiben Nr. 34 / 2020 vom 21.12.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

in dem von uns heute versendeten Sonderrundschreiben Nr. 34 hat sich ein Fehler eingeschlichen – eine Anlage bei Ziffer 2 fehlte. Bitte beachten Sie nun diese korrigierte Fassung.  Wir möchten Sie damit über erneute Modifikationen an den aktuellen Fassungen der Niedersächsischen Corona- und Quarantäne-Verordnung informieren. Darüber hinaus erhalten Sie Informationen zu weiteren aktuellen Maßnahmen und Fragen im Rahmen der Coronavirus-Pandemie.

Inhalt:

  1. Modifikation der Nds. Corona- und Quarantäne-Verordnung ab 23.12.2020
  2. Erweiterung der Entschädigungspflicht für betreuungspflichte Eltern ab dem 16. Dezember 2020
  3. Hinweis für Arbeitgeber im aktuellen Lockdown: Drei-Monats-Frist bei der Kurzarbeit beachten
  4. Einkommenssteuer: Beschluss des Bundestages zum Jahressteuergesetz 2020

 

  1. Modifikation der Nds. Corona- und Quarantäne-Verordnung ab 23.12.2020

Die aktuelle Corona- und die Quarantäne-Verordnung des Landes Niedersachsen erhalten ab dem 23. Dezember 2020 leichte Modifikationen. Sie finden die Änderungen gelb hinterlegt. In der Corona-Verordnung wurde die Nutzung von Betriebskantinen detaillierter geregelt. Die Corona-Verordnungen können Sie in der Entwurfsfassung hier herunterladen.
In § 1 Abs. 7a der Quarantäne-Verordnung finden sich beispielsweise Modifikationen für zurückkehrende Arbeitnehmer von Verwandtenbesuchen im Ausland. Die Quarantäne-Verordnungen können Sie in der Entwurfsfassung hier herunterladen.

  1. Erweiterung der Entschädigungspflicht für betreuungspflichte Eltern ab dem 16. Dezember 2020

Nach dem Beschluss der Bundesregierung für eine Formulierungshilfe der Fraktionen, soll die Verdienstausfallentschädigung für Eltern betreuungspflichtiger Kita- und Schulkinder durch eine Ergänzung des § 56 Abs. 1a IfSG, vor dem Hintergrund des zweiten Lockdowns, ausgeweitet werden. 

Die  Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD können Sie hier herunterladen.

Ordnet die zuständige Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien an oder hebt sie die Präsenzpflicht in einer Schule auf, haben betreuungspflichtige Eltern ab dem 16. Dezember 2020 bei Verdienstausfall einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat. 

Der Entschädigungsanspruch besteht in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens und gilt für Kinder im Alter bis 12 Jahren und für Kinder mit einer Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind. Arbeitgeber bleiben vorleistungspflichtig, können aber einen Vorschuss bei der zuständigen Behörde beantragen.

Bewertung:

Wir begrüßen die Erweiterung der Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz. Es ist die Aufgabe des Staates für eine nachhaltige Entlastung der Betriebe zu sorgen. Zu Recht wurde damit die noch am Sonntag von Bund und Ländern angekündigte Möglichkeit zusätzlicher Freistellungen durch bezahlten Sonderurlaub von der Bundesregierung und den sie tragenden Fraktionen des Deutschen Bundestags nicht weiter betrieben.
Die Änderung soll nachträglich mit Wirkung vom 16.12.2020 gelten. Wir gehen davon aus, dass der Bundestag die Änderung heute beschließt und die Anpassung am Freitag die Zustimmung des Bundesrats erhält.

  1. Hinweis für Arbeitgeber im aktuellen Lockdown: Drei-Monats-Frist bei der Kurzarbeit beachten 

In Niedersachsen und Bremen konnten zuletzt viele Unternehmen die Kurzarbeit beenden. Mit dem Lockdown seit gestern kommt es in vielen Betrieben wieder zum Arbeitsausfall. Arbeitgeber sollten diese Regelung kennen: Wenn Kurzarbeitergeld drei Monate oder länger nicht abgerechnet wurde, erlischt die gestellte Anzeige. Unternehmen müssen daher unverzüglich schriftlich oder elektronisch eine erneute Anzeige bei ihrer Agentur für Arbeit stellen. Darauf weist die Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit hin. 
Viele Unternehmen beschäftigten sich jetzt erstmalig mit der Kurzarbeit. Mit diesem Instrument werden Arbeitsplätze gesichert und Beschäftigte gehalten. Arbeitgeber können die Online-Angebote der Arbeitsagentur nutzen. Ausführliche Informationen gibt es auf https://.arbeitsagentur.de/kurzarbeit.

Grundsätzlich gilt: Kurzarbeitergeld kann für zwölf Monate bezogen werden. Um die Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie abzudämpfen, wurde die Bezugsdauer der Lohnersatzleistung nun für Betriebe, die schon vor dem 31. Dezember 2020 in Kurzarbeit gegangen sind und deren maximale Bezugsdauer von bisher 21 Monaten noch nicht abgelaufen ist, auf maximal bis zu 24 Monate verlängert, längstens aber bis zum 31. Dezember 2021.
Für einen stabilen Arbeitsmarkt im Jahr 2021 hat die Bundesregierung die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigten verlängert. Ab dem vierten Monat gibt es 70 bzw. 77 Prozent (mit Kind) und ab dem siebten Monat 80 bzw. 87 Prozent vom ausgefallenen Nettolohn. Voraussetzung ist, dass der Anspruch bis zum 31. März 2021 entstanden sein muss.

  1. Einkommenssteuer: Beschluss des Bundestages zum Jahressteuergesetz 2020

Nachdem die zweite und dritte Lesung des Jahressteuergesetzes 2020 mehrfach verschoben worden war, beschloss der Bundestag das Gesetz am 16. Dezember 2020 in der Beschlussfassung des Finanzausschusses.
Die Beschlussfassung des Jahressteuergesetzes 2020 können Sie hier herunterladen.

Auf folgende Ergänzungen und Änderungen zum Regierungsentwurf weist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hin: 

  • Einführung einer „Homeoffice-Pauschale“ [§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG]: Es wird eine Pauschale von 5 Euro pro Tag, begrenzt auf 600 Euro im Jahr – also für 120 Homeoffice- Arbeitstage – eingeführt.

Eine Voraussetzung der Pauschale ist, dass Steuerpflichtige „ihre berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung [ausüben] und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegte Betätigungsstätte“ aufsuchen. „Fährt der Steuerpflichtige an einem Tag zusätzlich z. B. zur Betriebsstätte oder zur ersten Tätigkeitsstätte, kann die Tagespauschale von 5 Euro nicht abgezogen werden, sondern nur die abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder, wenn er auswärtig betrieblich/beruflich tätig wird, Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen“.

Mit der Pauschale sollen „alle (Mehr-)Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten“ sein. Durch die Anknüpfung der Pauschale an den existierenden § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG besteht bereits ein Verweis auf den § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG (Werbungskostenabzug) (Seiten 17 und 207 der Anlage).

Die Regelung „ist für nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden“ (§ 52 Abs. 6 EStG, Seite 24 der Anlage).

Wie für die Veranlagung der Einkommensteuer festgestellt werden soll bzw. überprüft werden kann, an wie vielen Tagen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit tatsächlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt hat, regelt die Norm nicht. Für die Arbeitgeber müssen bürokratische Belastungen ausgeschlossen sein.

  • Verlängerung der Zahlungsfrist der „Corona-Prämie“ [§ 3 Nr. 11a EStG]: Nach dem Beschluss des Bundestages wird die Zahlungsfrist der Prämie bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Der Steuerfreibetrag von maximal 1.500 Euro bleibt unverändert. Es wird also „lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages“ gestreckt. (Seiten 29 und 212 der Anlage).
  • Erhöhung der Freigrenze bei Sachbezügen [§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG]: Bisher sind Sachbezüge, die der Arbeitgeber kostenlos oder vergünstigt gewährt, bis zur Grenze von 44 Euro im Monat steuerfrei. Ab dem 1. Januar 2022 wird diese Freigrenze auf 50 Euro im Monat erhöht. (Seiten 37, 151 und 215 der Anlage).
  • Steuerfreiheit von „Outplacement-Beratungen klargestellt [§ 3 Nr. 19 EStG]: Die Steuerfreiheit dieser Weiterbildungs- und Beratungsleistungen war durch eine Veröffentlichung der Oberfinanzdirektion NRW in Frage gestellt worden. Die BDA setzte sich – über eine gemeinsame Stellungnahme mit den Spitzenverbänden – erfolgreich für diese Klarstellung der Steuerfreiheit ein.
  • Zusätzlichkeitserfordernis von Sachbezügen [§ 8 Abs. 4 EStG]: Die verabschiedete Definition des Kriteriums „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ zementiert die bisherige Auffassung der Finanzbehörden in Gesetzesform. Der Gesetzgeber versucht den Unternehmen mehr Rechtssicherheit zu geben, überschreibt jedoch die Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 1.8.2019 (VI R 32/18, VI R 21/17 [NV] und VI R 40/17 [NV])

Durch eine Änderung im § 8 Abs. 4 Satz 2 EStG wollen die Parlamentarier klarstellen, dass auch von einer zusätzlich erbrachten Leistung ausgegangen werden kann, „wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) einen Anspruch auf diese hat“ (Seite 20 und 209 der Anlage).

Gemäß des § 52 Abs. 8 EStG gilt die Definition des Kriteriums rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 (Seite 24 der Anlage).

Auf folgende – zum Regierungsentwurf unverändert beschlossene – Punkte weist die BDA hin:

  • Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld [§ 3 Nr. 28a EStG]: Seit der Verkündung des ersten Corona-Steuerhilfegesetzes können Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020 steuerfrei geleistet werden. Mit dem Beschluss des Jahressteuergesetzes 2020 können die Zuschüsse im Sinne des § 3 Nr. 28a EStG bis zum 31. Dezember 2021 steuerfrei ausbezahlt werden (Seite 29 der Anlage).
  • Nachschüssig gezahlte Renten [§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG-E]: Mit der Änderung wurde eine Vereinfachung beschlossen, die regelt, dass Rentenzahlungen für den Sterbemonat noch der verstorbenen Person zuzurechnen sind und die Rentenbezugsmitteilung folglich ausschließlich für die verstorbene Person zu übermitteln ist. Nachschüssig zahlende mitteilungspflichtige Stellen können damit auf die Ermittlung der Erben verzichten. Das bedeutet nicht nur bei der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch bei den Trägern der privaten und betrieblichen Altersvorsorge eine Reduzierung des Verwaltungsmehraufwandes (Seite 29 der Anlage).
  • Elektronische Übermittlung der privaten Krankenversicherungsbeiträge [§ 39 Abs. Nr. 4 EStG-E]: Um die Entgeltabrechnung von privat kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu digitalisieren, wird ein Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern etabliert, der im Lohnsteuerabzugsverfahren die bestehenden Verfahren mittels Papierbescheinigungen vollständig ersetzt. Der Datenaustausch soll dabei durch den Ausbau des ELStAM-Verfahrens stattfinden (Seite 38 der Anlage).

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Wiechel
-Hauptgeschäftsführer-