Inhalt:
1. Klarstellung der Bundesagentur für Arbeit zu Erholungsurlaub und Kurzarbeit
2. Ausweitung des Kinderkrankengeldes: Abschließendes Gesetzgebungsverfahren
3. Neue Coronavirus-Einreiseverordnung vom Kabinett beschlossen
4. Verlängerte Antragsfrist für Corona-Hilfen für die Tourismusbranche
Sehr geehrte Damen und Herren,
auch wenn bereits die nächsten Beschlüsse und Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie bevorstehen, möchten wir Sie an dieser Stelle über die in den letzten Tagen erfolgten Entscheidungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie unterrichten. Insbesondere hat die Bundesagentur für Arbeit eine Klarstellung zur Frage der Einbringung von der Erholungsurlaub im Rahmen der Kurzarbeit vorgenommen. Auch wurde jetzt in einem äußerst schnellen Verfahren die Ausweitung des Kinderkrankengeldes für Fälle der Kinderbetreuung im Gesetzgebungsverfahren umgesetzt. Zudem hat das Bundeskabinett eine neue Coronavirus-Einreiseverordnung beschlossen. Hierüber möchten wir Sie gerne informieren.
1. Klarstellung der Bundesagentur für Arbeit zu Erholungsurlaub und Kurzarbeit
Die Bundesagentur für Arbeit hat der BDA eine Klarstellung zur Frage der Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung der Kurzarbeit übermittelt. Demnach muss nach vorgenommener Urlaubsplanung noch unverplanter Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zwar grundsätzlich zur Vermeidung der Kurzarbeit eingebracht werden, bei der Urlaubsplanung dürfen Unternehmen sich aber auf die betriebliche Praxis berufen. Anders als bisher angenommen, werden Arbeitgeber in Betrieben, in denen üblicherweise gar keine Urlaubsplanung vorgenommen wird, erst gegen Ende des Urlaubsjahres 2021 aufgefordert, die Einbringung zu veranlassen, bevor der Urlaub verfällt.
Folgende mit dem BMAS abgestimmte Information soll an die Regionaldirektionen versandt werden:
• Es besteht keine Verpflichtung der Betriebe, der Agentur für Arbeit im Rahmen der vorläufigen Bewilligung zu Beginn eines neuen Urlaubsjahres eine Urlaubsplanung bzw. Urlaubsliste bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Die Urlaubsplanung im Betrieb erfolgt nach betriebsüblicher Praxis zur Urlaubsplanung. Ein Betrieb, der von seinen Beschäftigten beispielsweise immer erst zum März eine Urlaubsplanung einfordert, muss der Agentur für Arbeit diese auf Verlangen auch erst im März vorlegen. Eine formlose Urlaubsplanung oder Urlaubsliste sowie eine Vereinbarung über Betriebsferien ist dabei ausreichend. Ein Urlaubsantrag seitens der Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.
• Übertragener Urlaub aus 2020 muss zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, bevor dieser verfällt. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber aufzufordern, den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs zur Verminderung des Arbeitsausfalls festzulegen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, liegt insoweit kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.
• Wenn der laufende Urlaub aus 2021 z. B. durch Eintragung in die Urlaubsliste, durch einen Urlaubsplan oder Betriebsferien (§ 87 I Nr. 5 BetrVG) bereits auf einen Zeitraum festgelegt ist, müssen diese Urlaubstage nicht vor diesem Zeitpunkt zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, sondern zu dem vorgesehenen Zeitpunkt. Wird hiervon nur wegen der Kurzarbeit abgewichen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.
• Gibt es keine Urlaubsplanung, ist der Arbeitgeber gegen Ende des Urlaubjahres 2021 zur Vermeidung des Arbeitsausfalls aufzufordern, den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs, der nicht in das Urlaubsjahr 2022 übertragen werden kann, festzulegen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, liegt insoweit kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.
Die BDA wird ihre FAQ – Kurzarbeit diesbezüglich in Kürze aktualisieren und veröffentlichen, sobald die BA diese Information auch auf ihrer Webseite veröffentlicht hat.
2. Ausweitung des Kinderkrankengeldes: Abschließendes Gesetzgebungsverfahren
Die Ausweitung des Kinderkrankengeldes wurde als Änderungsantrag zur 10. GWB-Novelle (GWB-Digitalisierungsgesetz) von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD in die Ausschussberatungen eingebracht. Der Entwurf zum GWB-Digitalisierungsgesetz wurde am 13.01.2021 im Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Energie und im Gesundheitsausschuss beraten. Der Bundestag hat den Entwurf am 14.01.2021 verabschiedet.
Dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesbeschluss vom 14.01.2021 können Sie hier herunterladen.
Nach der Beschlussfassung durch den Bundestag hat jetzt auch der Bundesrat am 18.01.2021 über das Gesetz beraten. Eine Zustimmung war nicht erforderlich. Aufgrund der erfolgten Beratung im Bundesrat kann der Gesetzesbeschluss nunmehr unmittelbar dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Die Ausweitung des Kinderkrankengeldes soll rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft treten.
Zur Regelung des Verfahrens erhalten Sie ergänzend eine Presseinformation des Bundesgesundheitsministeriums, die Sie hier herunterladen können. Wir gehen davon aus, dass das Kinderkrankengeld zur Betreuung (Neuregelung) vorrangig vor dem Anspruch nach § 56 Abs. 1 a IfSG zu beantragen sein wird.
3. Neue Coronavirus-Einreiseverordnung vom Kabinett beschlossen
Das Bundeskabinett hat eine neue Corona-Einreiseverordnung beschlossen. Mit der Verordnung werden ergänzend zu den Regelungen der Länder bundesweit einheitliche Anmelde-, Test- und Nachweispflichten für Einreisende aus Risikogebieten geregelt. Neben diesen allgemeinen Pflichten sieht die Verordnung für Einreisen aus bestimmten Risikogebieten (sog. Hochinzidenzgebiete und Virusvarianten-Gebiete) vor.
Die neue Verordnung führt Regelungen aus bisherigen Verordnungen und Anordnungen zusammen und entwickelt diese weiter. Zusätzlich sind Pflichten für Beförderer und Mobilfunknetzbetreibern im Zusammenhang mit der Einreise nach Deutschland vorgesehen.
Die Verordnung ist am 14. Januar 2021 in Kraft getreten und gilt befristet bis zur Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag, ansonsten spätestens bis zum 31. März 2021.
Die Verordnung sieht im Einzelnen unter anderem folgende Maßnahmen vor:
• Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen eine digitale Einreiseanmeldung unter einreiseanmeldung.de vornehmen (alternativ eine Ersatzmitteilung, die Sie hier herunterladen können, ausfüllen) und die Bestätigung der Anmeldung mitführen (§ 1). Ausnahmen von der Anmeldepflicht bestehen gemäß § 2 u.a. für Personen, die ein Risikogebiet lediglich durchreisten oder die nur zur Durchreise nach Deutschland einreisen. Auch Personen, die sich im Rahmen von Grenzverkehr weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder die nur für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik einreisen, unterfallen einer Ausnahmeregelung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3).
• Für Einreisende aus Gebieten, in denen bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind (Virusvarianten-Gebieten), gelten keine Ausnahmen von der Anmeldepflicht (§ 2 Abs. 4).
• Einreisende aus Risikogebieten müssen spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über einen Nachweis (ärztliches Zeugnis oder Testergebnis) über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen (§ 3 Abs. 1 Satz 1).
• Für Personen, die zum Zweck einer Arbeitsaufnahme einreisen, kann auch der Arbeitgeber oder ein sonstiger Dritter diesen Nachweis erbringen (§ 3 Abs. 1 Satz 3). Es handelt sich dabei um eine zusätzliche Möglichkeit, nicht um eine Verpflichtung.
• Einreisende aus Virusvariantengebieten oder aus Risikogebieten, in denen eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus besteht (Hochinzidenzgebiet) müssen einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion bereits bei Einreise mit sich führen und auf Anforderung vorlegen (§ 3 Abs. 2).
• Nach Landesrecht angeordnete Verpflichtungen zur Absonderung nach Einreise aus einem Risikogebiet bleiben ausdrücklich unberührt (§ 3 Abs. 4).
• Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht bestehen gemäß § 4 für Personen, die einer Ausnahme von der Anmeldepflicht unterfallen und für Personen, die sich weniger als 72 Stunden im Bundesgebiet aufhalten z.B. für Verwandtenbesuche, Besuche eines Ehepartners oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts. Auch für bestimmte berufliche Tätigkeiten, die z.B. für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens unabdingbar sind, bestehen Ausnameregelungen. Diese Ausnahmen entsprechen weitgehend den Ausnahmen nach § 2 der Musterquarantäneverordnung der Bundesregierung. Grenzgänger und Grenzpendler unterfallen ebenfalls einer Ausnahme von der Test- und Nachweispflicht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3).
• Für Einreisende aus Hochinzidenzgebieten sind Ausnahmen unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen (§ 3 Abs. 2), für Einreisende aus einem Virusvariantengebiet gelten keine Ausnahmen.
• Beförderer treffen nach § 6 Informations- und Kontrollpflichten. Mobilfunknetzbetreiber werden verpflichtet, Einreisende mittels einer Kurznachricht der Bundesregierung über die geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen in Deutschland zu informieren.
Die Verordnung ist unter folgendem Link abrufbar: Coronavirus-Einreiseverordnung 14. Januar 2021. Ein Merkblatt für Reisende können Sie hier herunterladen.
4. Verlängerte Antragsfrist für Corona-Hilfen für die Tourismusbranche
Aufgrund der anhaltenden Einschränkungen der Tourismusbranche in der Corona-Krise wird die Antragsfrist für die Corona-Hilfen für öffentliche Tourismusorganisationen bis zum 28. Februar 2021 verlängert.
Im September hatte das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung ein insgesamt 120 Millionen Euro starkes Corona-Hilfsprogramm für Gastronomie und Tourismus aufgelegt. Öffentliche touristische Akteure, die von der Corona-Pandemie betroffen sind, können daraus Unterstützung erhalten. Ziel ist es, dass die regionalen und kommunalen Tourismusorganisationen weiterhin leistungsfähig bleiben.
Auch für die weiteren Programme, die das Wirtschaftsministerium zur Unterstützung der Tourismusorganisationen im Herbst gestärkt hatte, können weiterhin Anträge gestellt werden. Dies betrifft die Förderung touristischer Infrastrukturen und die Richtlinie zur Förderung touristischer Projekte, von der u.a. digitale touristische Vorhaben profitieren sollen.
Weitere Informationen sowie die Richtlinien und Antragsunterlagen finden Sie unter https://www.nbank.de/%C3%96ffentliche-Einrichtungen/Infrastruktur/%C3%96ffentliche-Akteure-im-Tourismus/index.jsp
Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Wiechel
-Hauptgeschäftsführer-
|