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Sonderrundschreiben Nr. 4 / 2023 vom 19.06.2023
Umsetzung des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Sonderrundschreiben möchten wir Sie über die Umsetzung des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes informieren.

Zum 01.07.2023 soll der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung erhöht werden. Gleichzeitig wird der Beitragssatz nach der Kinderzahl differenziert:

  • Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose.
  • Bei kinderlosen Arbeitnehmern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4 %. Bei Arbeitnehmern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4 %.
  • Ab zwei Kindern während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr wird der Beitrag um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder.
  • Nach der Zeit, in der der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt, ist eine weitere Differenzierung zwischen Arbeitnehmern mit unterschiedlicher Kinderzahl nicht mehr vorgesehen. Bei Arbeitnehmern mit mehreren Kindern gilt nach der Erziehungszeit daher wieder der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 %.
  • Die genannten höheren Abschläge gelten somit so lange, wie die zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind. In der Kindererziehungsphase werden Eltern mit mehreren Kindern daher spürbar entlastet.

Für den Nachweis der Elterneigenschaft gilt ein vereinfachtes Verfahren. Arbeitgeber dürfen auch die von den Arbeitnehmern mitgeteilten Angaben über die berücksichtigungsfähigen Kinder  verwenden. Der Gesetzgeber möchte allen beitragsabführenden Stellen (also den Arbeitgebern oder den Versorgungswerken) eine Wahlmöglichkeit geben. Sie können entscheiden, ob sie sich die berücksichtigungsfähigen Kinder in analoger Form nachweisen lassen oder die erforderlichen Daten über das – noch einzurichtende – digitale Verfahren abrufen.

Wir empfehlen Ihnen, sich die Elterneigenschaft Ihrer Arbeitnehmer durch Vorlage der Selbstauskunft und einer Kopie der Geburtsurkunden (oder eines anderen Nachweises) bestätigen zu lassen, denn als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter in geeigneter Form gegenüber den beitragsabführenden Stellen nachzuweisen, wenn diese Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind. Selbstzahler müssen die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen. Wie der Nachweis bei Adoptivkindern erfolgen soll, ist noch nicht abschließend geklärt. Daher sollten Sie auch in diesem Fall einen Nachweis der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) anfordern.

Das sagt das Gesetz:

  • 55 Abs. 3a SGB XI (Auszug)
    Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren müssen gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachgewiesen sein, sofern diesen die Angaben nicht bereits bekannt sind. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen darüber, welche Nachweise geeignet sind.
  • 55 Abs. 3d SGB XI (Auszug)
    In dem Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 gilt der Nachweis auch dann als erbracht, wenn das Mitglied auf Anforderung der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilt.

Hinsichtlich der Nachweise möchten wir auch auf folgende Punkte hinweisen:

  • Nachweise für vor dem 1. Juli 2023 geborene Kinder wirken vom 1. Juli 2023 an.
  • Erfolgt der Nachweis für zwischen dem 1. April 2023 und dem 30. Juni 2023 geborene Kinder innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis in Bezug auf den Beitragszuschlag für Kinderlose mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht.
  • Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geboren werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt.
  • Erfolgt der Nachweis für ab dem 1. Juli 2025 geborene Kinder innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht.
  • Ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
  • Pflegekassen sind verpflichtet, ihre Mitglieder individuell über die ab dem 1. Juli 2023 geltenden Beitragsabschläge für Mitglieder mit zwei und mehr Kindern unter 25 Jahren zu informieren (z. B. Homepage, Mitgliederzeitung, Briefbeileger, Aushänge etc.).
  • Über das individuelle Vorgehen und Verfahren zur Ermittlung der Beitragsabschläge und der dafür notwendigen Unterlagen und Nachweise können jedoch nur die jeweiligen beitragsabführenden Stellen informieren.

Zusammenfassend gibt es somit im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 für die beitragsabführenden Stellen (Arbeitgeber) und die Pflegekassen folgende drei Möglichkeiten vorzugehen: Sie können

  1. sich die Nachweise (Selbsterklärung und eine Kopie der Geburtsurkunden oder eines anderen Nachweises) vorlegen lassen und diese prüfen,
  2. sich die Angaben zu den Kindern ohne weitere Prüfung mitteilen lassen (Selbsterklärung),
  3. die Einführung des digitalen Nachweisverfahrens abwarten.

Auf jeden Fall sind zu viel gezahlte Beiträge rückwirkend zu erstatten und die Erstattungssumme ist zu verzinsen. Nachweise können sein:

  • Geburtsurkunde
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Abstammungsurkunde
  • steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes
  • Bestätigung über das Pflegekindschaftsverhältnis durch die zuständige Behörde
  • Adoptionsurkunde
  • sonstige beweiskräftige Unterlagen

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat Muster für eine Selbstauskunft und ein Informationsschreiben an die Beschäftigten erstellt. Diese finden Sie hier:

Musterbrief Info für Mitarbeitende PUEG

Selbstauskunft des Mitarbeiters zu Kinderzahl

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Wiechel
Hauptgeschäftsführer