Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gesetze zur Gas- und Strompreisbremse sehen vor, dass Unternehmen, denen hohe Entlastungen nach den Energiepreisbremsegesetzen über 2 Millionen Euro gewährt werden, ihre Kollektivvereinbarungen im Rahmen der Arbeitsplatzerhaltungspflicht bis zum 31. Juli 2023 bei der zuständigen Prüfbehörde einreichen müssen.
Dazu ist anzumerken, dass Unternehmen, deren Entlastung sich insgesamt (Strom und Gas / Wärme) auf mehr als zwei Millionen Euro summiert, 90 Prozent der zum 01. Januar 2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente bis 30. April 2025 erhalten müssen.
Um das fristgerechte Einreichen trotz der bislang fehlenden Prüfbehörde gewährleisten zu können, wurden nun Postfächer zum Übersenden der Unterlagen eingerichtet.
Das BMWK hat dazu am 2. Juli seine FAQ aktualisiert. Die aktuelle Fassung können Sie hier herunterladen.
Demnach können die Aufgaben der Prüfbehörde nun auch auf private Dritte übertragen werden. So soll der Kreis derer, „die für die Umsetzung der Preisbremsen in Frage kommen, um juristische Personen des Privatrechts erweitert“ werden. Das BMWK hofft, das öffentliche Vergabeverfahren zur Findung einer Prüfbehörde im Sommer abzuschließen, so dass die dann zuständige Stelle spätestens im September die Arbeit aufnehmen kann.
Ergänzend hierzu hat unsere Landesvereinigung UVN ein Muster für eine Betriebsvereinbarung zur Beschäftigungssicherung i.S.v. § 37 StromPBG mit Erläuterungen erstellt. Dieses Muster können Sie hier herunterladen.
Damit betroffene Unternehmen ihre Kollektivvereinbarungen bis zur Arbeitsaufnahme der Prüfbehörde fristgerecht einreichen können, hat die Beratungsgesellschaft PWC im Auftrag des BMWK als Übergangslösung drei Postfächer für Mitteilungen nach dem StromPBG und dem EWPBG ein-gerichtet.
Über folgende Mail-Adressen können die Kollektivvereinbarungen übersandt werden:
Sie erreichen die Postfächer auch unter „Weitere Informationen“ auf der Webseite des BMWK: BMWK – Gas- und Strompreisbremse.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Wiechel
-Hauptgeschäftsführer-
|