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Prüfungen in der beruflichen Aus- und Weiterbildung
Der DIHK hat bekannt gegeben, dass die Industrie- und Handelskammern alle für April und Mai geplanten schriftlichen Abschlussprüfungen in den Sommer 2020 verschieben. Die Prüfungen werden voraussichtlich in der Zeit vom 16. bis 19. Juni 2020 nachgeholt. Die industriell-technischen Prüfungen sollen am 16./17. Juni stattfinden und die kaufmännischen am 18./19. Juni.
Prüfungsteilnehmer, die im Frühjahr für die Abschlussprüfung Teil 1 angemeldet waren, können die entsprechende Prüfung im Herbst nachholen. Alle Zwischenprüfungen, die im Frühjahr hätten stattfinden sollen, entfallen hingegen ersatzlos. Dies soll jedoch nach gemeinsamer Auffassung von BMBF und BMWi, die auch von den für die Prüfung zuständigen Stellen geteilt wird, keine negativen Konsequenzen für die spätere Zulassung zur Abschlussprüfung haben. Die Ausführungen dazu finden Sie hier: Anlage der Ministerien zu Ausbildung und Prüfung im Kontext Corona.
Gestützt wird dies auf eine Analogie zu § 44 Abs. 3 S. 2 BBiG. Dieser sieht im Fall einer gestreckten Abschlussprüfung eine Zulassung zum zweiten Teil der Abschlussprüfung auch dann vor, wenn Auszubildende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen haben. Dies müsse dann erst recht für die Zwischenprüfung gelten, die lediglich eine Lernstandskontrolle darstellt.
Sofern aufgrund des Ausfalls/der Verschiebung der Prüfung das Ausbildungsverhältnis endet, bevor die Prüfung absolviert wurde, sieht das BBiG keine automatische Verlängerung vor. Diese könnte aber ggf. vom Auszubildenden beantragt werden, der darzulegen hat, dass die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 8 Abs. 2 BBiG). Die Entscheidung trifft dann die zuständige Stelle (Kammer).
Bis einschließlich Mai finden zudem auch keine IHK Weiterbildungsprüfungen statt. Diese werden zwischen Juni und August nachgeholt. Alle IHK-Unterrichtungen sowie IHK Sach- und Fachkundeprüfungen (Verkehrsprüfungen, Gewerberecht) bleiben mindestens bis 24. April ausgesetzt. Bei dringenden Engpässen, z. B. in systemrelevanten Unternehmen, kann es im Einzelfall Ausnahmen geben. Die Entscheidung wird in diesem Fall von der jeweils zuständigen IHK im Austausch mit den Unternehmen getroffen.
Zudem gilt folgende Sonderregelung in der Logistik: Die Gültigkeit der Schulungsnachweise für Berufskraftfahrer sowie im Gefahrgutbereich wurden verlängert. Alle Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März und dem 1. November 2020 endet, bleiben bis zum 30. November 2020 gültig. Dasselbe gilt für Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte.
- Ausfall der Ausbildung
Bei einer teilweisen oder vollständigen Betriebsschließung oder vereinbarter Kurzarbeit gilt für die Ausbildung Folgendes:
Zunächst muss der Ausbildungsbetrieb unter allen Umständen versuchen, die Ausbildung aufrecht zu erhalten. Sofern auch nur in einem Teilbereich der Betrieb noch weiterläuft, muss versucht werden, die Ausbildung in diesen Bereich zu verlagern. Gegebenenfalls müssen entsprechende Ausbildungsinhalte vorgezogen werden. Eventuell kommt auch eine Teilzeitausbildung in Betracht (Reduzierung auf bis zu 50 % der täglichen/wöchentlichen Ausbildungszeit gemäß § 7a BBiG).
Sofern keine betrieblichen Aktivitäten mehr stattfinden, können auch ausbildungsrelevante Aufgaben oder Projekte für die Erarbeitung zu Hause entwickelt werden. In diesem Fall („Homeoffice“) muss jedoch eine ausreichende Betreuung der Auszubildenden (virtuell oder telefonisch) sichergestellt sein. Es kann zudem auch zusätzliche Lernzeit für die Berufsschule vorgesehen werden.
Zu beachten ist dabei, dass auch Ausbilder möglichst lange im laufenden Betrieb gehalten werden müssen. Sie dürfen z.B. erst in Kurzarbeit, wenn keine Alternative mehr besteht.
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann auch Kurzarbeit für Auszubildende vereinbart werden. Dies gilt aber nur, wenn die Unterbrechung der Ausbildung unvermeidbar ist. In diesem Fall haben Auszubildende gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2a BBiG jedoch zunächst einen sechswöchigen Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung. Die BDA setzt sich ebenso wie das BMBF derzeit für eine bis Ende 2020 befristete Aussetzung dieses Anspruchs ein. Demnach soll im Falle einer vereinbarten Kurzarbeit für die Dauer des Bezugs des Kurzarbeitergeldes der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung entfallen. Bislang waren die diesbezüglichen Bemühungen noch nicht erfolgreich.
Eine letzte Maßnahme stellt die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses dar.
Sofern eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht mehr sichergestellt werden kann, weil der Betrieb ganz oder teilweise geschlossen ist oder aufgrund der Umstände die Ausbildungsberechtigung nicht mehr besteht (z. B. steht kein ausbildendes Personal mehr zur Verfügung), besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 22 Abs. 2 Nr.1 BBiG. Diskutiert werden zudem Modelle einer Verbundausbildung, sofern Teile der Ausbildung in einem anderen Betrieb noch vermittelt werden können. Dies ist jedoch kurzfristig nur schwer zu realisieren und mit einigen rechtlichen Hürden verbunden.
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Ausfall des Berufsschulunterrichts
Bundesweit findet zur Zeit kein Präsenzunterricht in Berufsschulen statt. Sofern anstelle des regulären Unterrichts Online-Angebote geschaffen werden bzw. Aufgaben zur eigenverantwortlichen Bearbeitung zur
Verfügung gestellt werden, muss den Auszubildenden entsprechend Zeit eingeräumt werden, um diese wahrzunehmen bzw. zu bearbeiten. Insofern gilt die Pflicht zur Freistellung für den Berufsschulunterricht
gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG fort. Falls aufgrund eines erhöhten betrieblichen Bedarfs die Auszubildenden unverzichtbar im Betrieb sind, gibt es entsprechend der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen
(Berufsschulverordnungen) die Möglichkeit, eine Befreiung von der Berufsschule zu beantragen (in der Regel nur für wenige Tage). Auch wenn die zuständigen Berufsschulen derzeit nicht erreichbar sein sollten, empfiehlt es sich aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation, ggf. einen formlosen Antrag per E-Mail zu senden (mit Angabe der betroffenen Auszubildenden) und mit Hinweis auf die aktuelle Situation um Befreiung zu bitten. Selbstverständlich muss im Nachgang dann gemeinsam eine Möglichkeit gefunden werden, den Berufsschulstoff nachzuholen, damit den Auszubildenden kein Nachteil entsteht.