Inhalt:
1. Neue Corona-Verordnung gilt ab 13. Februar 2021
2. Niedersächsische Quarantäne-Verordnung geändert
3. Leitfaden von Gesamtmetall zum Kinderkrankengeld
4. Gegenüberstellung § 56 Abs.1a IfSG zum § 45 SGB V
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Sonderrundschreiben möchten wir Sie über aktuelle Maßnahmen und Fragen zur Corona-Krise informieren.
1. Neue Corona-Verordnung gilt ab 13. Februar 2021
Das Niedersächsische Sozialministerium hatte vergangenen Freitag die geänderte Corona-Verordnung vorgestellt. Den Entwurf konnten wir Ihnen bereits mit unserem letzten Sonderrundschreiben Nr. 8 / 2021 übersenden.
Nunmehr liegt die endgültige Fassung der neuen und seit Samstag, den 13. Februar 2021, gültigen aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung vor.
Sie können die Lesefassung mit den gelb markierten Änderungen hier herunterladen.
Eine neue Ausnahme bei den Kontaktbeschränkungen gibt es für berufliche Fahrgemeinschaften. Hier müssen allerdings alle Mitfahrenden künftig eine medizinische Maske tragen. Neu ist in der Verordnung auch, dass Verkaufsstellen für Pflanzen wie Blumenläden, Gärtnereien und Gartencenter ab Samstag wieder öffnen dürfen. Dies wird u.a. damit begründet, dass es sich dabei um verderbliche Waren und saisonale Angebote handelt. Erlaubt sind zudem Probefahrten im Auto- und im Fahrradhandel. Friseure dürfen gemäß der bundesweiten Einigung zum 1. März 2021 Kunden empfangen.
Die neue Corona-Verordnung gilt seit Samstag, den 13. März 2021, und zunächst bis zum 7. März 2021.
2. Niedersächsische Quarantäne-Verordnung geändert
Ebenfalls seit dem 13. Februar 2021 gilt eine neue Fassung der Niedersächsische Quarantäne-Verordnung.
Die neue aktuelle Nds. Quarantäne-Verordnung können Sie hier herunterladen.
Verschärfungen gibt es bei den Quarantäne-Bestimmungen. Wegen der Virus-Mutationen wird die Zeit wieder von zehn auf 14 Tage hochgesetzt. Ein Verkürzen der Quarantäne nach fünf Tagen ist künftig nur noch mit einem PCR-Test möglich. Personen, die aus einem Hochrisikogebiet zurückkehren, haben diese Möglichkeit nicht. Sie müssen grundsätzlich 14 Tage in Quarantäne bleiben.
3. Leitfaden von Gesamtmetall zum Kinderkrankengeld
Im Zusammenhang mit dem Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V erreichen uns zurzeit eine Vielzahl von Fragen aus den Personalabteilungen der Mitgliedsunternehmen.
Der Arbeitgeberverband Gesamtmetall hat jetzt zum Kinderkrankengeld ein FAQ-Papier erstellt, der die wichtigsten Fragen beantwortet. In dem Informationsschreiben wird insbesondere auf die Anspruchsvoraussetzungen (auch bei Minijobbern und privat Versicherten) sowie auf die Höhe, Bezugsdauer und SV-Abgaben des Kinderkrankengeldes eingegangen. Zudem wird das Antragsverfahren und das Konkurrenzverhältnis zu anderen Ansprüchen erläutert.
Das FAQ-Papier von Gesamtmetall zum Kinderkrankengeld können Sie hier herunterladen.
4. Gegenüberstellung § 56 Abs.1a IfSG zum § 45 SGB V
Die pandemiebedingten Schul- und Kitaschließungen bzw. die Aussetzung der Präsenzpflicht stellt Eltern und Arbeitgeber vor große Herausforderungen. Um die Betreuung der Kinder (bis zum 12. Lebensjahr) sicherzustellen, wurden zwei Ansprüche geschaffen.
Seit dem 30.03.2020 gibt es den § 56 Abs. 1a IfSG und rückwirkend zum 05.01.2021 wurde der sog. „Kinderkrankengeldanspruch“ nach § 45 SGB V erheblich ausgeweitet (siehe dazu auch den vorstehenden Artikel).
Anspruchsberechtigte Eltern können wählen, welchen Anspruch sie geltend machen wollen. Die Voraussetzungen der Ansprüche wie auch die Anspruchsdauer, Anspruchshöhe und der Anspruchsverpflichtete unterscheiden sich erheblich. Mit der vorliegenden Gegenüberstellung sehen Sie auf einen Blick die maßgeblichen Unterschiede der jeweiligen Norm. Die Übersicht ist selbstverständlich nicht abschließend, sie ersetzt nicht die Prüfung des Anspruchs im Einzelfall.
Die Gegenüberstellung können Sie hier herunterladen.
Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Wiechel
-Hauptgeschäftsführer-
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