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Sonderrundschreiben Nr. 14 / 2020 vom 17.04.2020
Corona-Virus – Aktuelle Niedersächsische Verordnung und SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandards

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach dem Beschluss in der Telefonschaltkonferenz zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und –präsidenten am 15.04.2020 liegt jetzt die landesrechtliche Umsetzung mit der aktuellen Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vor.

Zudem hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jetzt als zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz die Arbeitsschutzstandards zeitlich befristet angehoben. Über diese Neuregelungen und weitere aktuelle Entwicklungen zur Corona-Virus Pandemie möchten wir Sie hiermit informieren.

 

1. Aktuelle Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus (Stand 17.04.2020)

Anliegend erhalten Sie die aktuelle Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17.04.2020, die Sie hier herunterladen können.

Die Verordnung enthält Lockerungen der verschiedenen Kontaktsperren. Der Einzelhandel wird beispielsweise ab der nächsten Woche unter besonderen Voraussetzungen (tatsächliche Verkaufsfläche bis 800 qm) wieder öffnen können. Auch enthält die Verordnung nunmehr Regelungen zum Unterricht an Schulen und zur Notbetreuung (§ 1 a). Die Verordnung tritt am 19. April 2020 in Kraft und am 6. Mai 2020 mit Ausnahme einiger bestimmter Regelungen außer Kraft.

 

2. Neue Fassung des BMAS zum SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandard

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat gestern in einer gemeinsamen Pressekonferenz mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) die beigefügte Endfassung des „SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandards“ veröffentlicht.

Sie können die Arbeitsschutzstandards hier herunterladen.

Die nunmehr vorliegenden Arbeitsschutzstandards sehen zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor. Die wesentlichen Eckpunkte können Sie der Presseerklärung des BMAS entnehmen, die Sie hier herunterladen können.

Diese Anforderungen sollen bei Bedarf durch die Unfallversicherungsträger sowie gegebenenfalls durch die Aufsichtsbehörden der Länder branchenspezifisch konkretisiert und ergänzt werden. Die in den Arbeitsschutzstandards beschriebenen Maßnahmen sollen einen Beitrag dazu leisten, eine flache Kurve von (Neu-)Infektionen sicherzustellen.

 

3. Pandemieplanung im Bereich Arbeitsschutz

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, der Verband der Deutschen Betriebs- und Werksärzte, das Robert-Koch-Institut (RKI), die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und das Institut für angewandte Arbeitswissenschaft (ifaa) stellen verschiedene Informationen zur betrieblichen Pandemieplanung und zum Schutz vor einer Infektion mit dem Corona-Virus zur Verfügung.

Darunter finden sich Checklisten und Empfehlungen zur Planung des Vorgehens vor, während und nach der Pandemie sowie Empfehlungen zum Vorgehen in Verdachtsfällen bei einer Ansteckung im Betrieb.

Nachfolgend finden Sie daher eine Übersicht der entsprechenden Publikationen und Webseiten mit den direkten Links.

a) Die Broschüre „10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung“ von der VDBW, VDSI und DGUV enthält 10 wesentliche Schritte bzw. Informationen, was bei der betrieblichen Pandemieplanung zu bedenken ist:

https://www.vdbw.de/fileadmin/user_upload/Pandemie_Broschuere_10_Tipps_zur_betrieblichen_Pandemieplanung.pdf

b) Passende Checklisten und Empfehlungen für die Phase vor, während und nach der Pandemie finden Sie ab Seite 19 im „Handbuch Betriebliche Pandemieplanung“ vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe:

https://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/themen_a_z/biologisch/pandemieplanung/dguv_pandemieplanung.pdf

c) Das ifaa hat eine Hilfestellung für die Arbeit im Betrieb veröffentlicht, die Ihnen dabei helfen kann.

https://www.arbeitswissenschaft.net/fileadmin/Downloads/Angebote_und_Produkte/Checklisten_Handlungshilfen/Hinweise-Corona-im-Betrieb.pdf

d) Die ifaa-Checkliste und Ablaufplan zum Mindestabstand und zur Gefährdungsbeurteilung bei Corona, die Sie hier herunterladen können.

Alle Informationen zu COVID-19, auch in Bezug auf entsprechende Kontaktpersonen bei einer Infektion im Betrieb, finden Sie in den FAQ der BZgA:

https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/fragen-und-antworten.html

 

4. Informationspapier „Mutterschutz und SARS-CoV-2“

Der Ausschuss für Mutterschutz hat ein Informationspapier zum Umgang mit dem Coronavirus veröffentlicht.

Das Informationspapier können Sie hier herunterladen.

Nach allgemeinen Informationen zur fachwissenschaftlichen und rechtlichen Bewertung des Mutterschutzes richten sich einzelne Kapitel in Form eines Fragen-Antwort-Katalogs an schwangere und stillende Frauen, Arbeitgeber, Ausbildungsstellen, Betriebsärzte, Frauenärzte und Hebammen.

Aufgabe des Ausschusses für Mutterschutz ist es, praxisgerechte Regeln zu entwickeln, die es Arbeitgebern erleichtern, bei der Umsetzung des Mutterschutzes den jeweils aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Unter anderem gehört es zu den Aufgaben des Ausschusses, Art, Ausmaß und Dauer einer möglichen unverantwortbaren Gefährdung einer schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes am Arbeitsplatz zu ermitteln. Der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) arbeitet eng mit den arbeitsschutzrechtlichen Ausschüssen der Bundes-anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zusammen.

Nähere Informationen zum Ausschuss für Mutterschutz finden Sie online unter:

https://www.bafza.de/programme-und-foerderungen/unterstuetzung-von-gremien/ausschuss-fuer-mutterschutz-geschaeftsstelle/

 

5. Arbeitsagentur: Neue digitale Produkte – Podcast, Erklär-Videos und Chatbot U:DO

Die Digitalisierung erfährt durch die Corona-Krise einen kräftigen Entwicklungsschub. Was bislang eher sporadisch oder von Spezialisten genutzt wurde, gehört nun für viele Menschen zur neuen Normalität: Dienstbesprechungen, Webinare oder auch Pressekonferenzen finden in der virtuellen Welt statt. Nachstehend möchten wir auf drei neue Produkte der Bundesagentur für Arbeit aufmerksam machen:

▪ Mit der Digitalagentur Niedersachsen wurde ein Podcast aufgezeichnet, der sich insbesondere mit den Themen Kurzarbeitergeld und Unterstützung für Solo-Selbstständige und Minijobber beschäftigt. Diesen können Sie unter

https://digitalagentur-niedersachsen.de/podcast-bundesagentur-fuer-arbeit-kurzarbeit/

abrufen.

▪ Eine Übersicht über Erklär-Videos der Bundesagentur für Arbeit auf YouTube zu den Themen Kurzarbeit, Arbeitslosengeldantrag und dem Sozialschutzpaket können Sie unter

 https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/rd-nsb/download/1533737037121.pdf

abrufen.

▪ Der Link https://kurzarbeit-einfach.de führt zum Chatbot U:DO, mit dem Unternehmen schnell und unkompliziert durch die Anzeige für Kurzarbeitergeld geführt werden. Der Bot ist eines der Ergebnisse des #WirVsVirus Hackathons der Bundesregierung.

Weitere Linksammlungen und Übersichten der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/rd-nsb/content/1533736561121

 

6. GBA und KBV beschließen Auslaufen der Ausnahmeregelung zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per Telefon

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) teilt soeben mit, dass sich der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) darauf geeinigt haben, dass die Ende März beschlossene befristete Sonderregelung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Wirkung ab dem 20. April 2020 ausläuft.

Nach der Sonderregelung durften Ärztinnen und Ärzte bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu 14 Tage ausstellen und dem Patienten per Post übermitteln.

Diese Ausnahmeregelung wird nicht verlängert. Mit Wirkung ab dem 20. April gilt wieder, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur nach einer persönlichen ärztlichen Untersuchung ausgestellt werden kann und diese spätestens am vierten Kalendertag dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss.

 

Bleiben Sie gesund und zuversichtlich!

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Bernd Wiechel
-Hauptgeschäftsführer-