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Sonderrundschreiben Nr. 20 / 2022 vom 04.11.2022
Eckpunktepapier der Bundesregierung zur Umsetzung der Entlastungsmaßnahmen Gas und Strom vorgelegt

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Sonderrundschreiben können wir Ihnen jetzt das Eckpunktepapier von Bundeskanzleramt (BKAmt), Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) und Bundesfinanzministerium (BMF) zur Umsetzung der Entlastungsmaßnahmen Gas und Strom übersenden.

Das Eckpunktepapier können Sie hier herunterladen.

Das Eckpunktepapier bezieht sich u. a. auf den Endbericht der von der Bundesregierung einberufenen, unabhängigen „ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme“ (Gaskommission), der unter dem Vorsitz von BDI-Präsident Prof. Dr.-Ing Siegfried Russwurm, Wirtschaftsweise Prof. Dr. Veronika Grimm und IGBCE-Vorsitzenden Michael Vassiliadis erarbeitet wurde. Über diesen Endbericht konnten wir Sie bereits mit unserem letzten Sonderrundschreiben Nr. 19 vom 02.11.2022 informieren.

Die Bundesregierung hatte die Vorschläge der Gaskommission wohlwollend zur Kenntnis genommen und letzte Woche einen ersten Gesetzesentwurf zur Umsetzung der ersten Stufe der Entlastungen vorgelegt. Für die Entlastungsmaßnahmen steht der erweiterte Finanzrahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) in Höhe von bis zu 200 Mrd. Euro bis zum Jahr 2024 zur Verfügung. Das Eckpunktepapier von BKAmt, BMWK und BMF legt nun den Zeitplan, Umsetzungsschritte und voraussichtliche Kosten der Entlastungsmaßnahmen im Bereich Gas und Strom detailliert dar

Kurze inhaltliche Zusammenfassung

Entlastungsmaßnahmen Gas
Laut Eckpunktepapier weicht die Bundesregierung in ihren geplanten Entlastungsmaßnahmen im Bereich Gas nur geringfügig von den Vorschlägen der Gaskommission ab. Analog zum Endbericht der Gaskommission werden zwei Entlastungsgruppen unterschieden: Zum einen die sog. Standartlastprofil- (SLP-) Kunden und zum anderen die Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden). Neben allen Verbrauchern, die nach Standardlastprofilen abgerechnet werden (z. B. Haushalte und KMUs) zählen zudem Verbraucher mit registrierter Leistungsmessung mit einem Verbrauch unter 1,5 GWh/a bzw. 1,5 Mio kWh/a zu der Entlastungsgruppe der SLP-Kunden, sofern es sich nicht um Verbrauch für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen handelt.

Entlastungsgruppe SLP-Kunden:
Für diese Entlastungsgruppe wird in einem ersten Schritt im Monat Dezember einmalig der Gas-Abschlag durch den Staat übernommen. Die Entlastung berechnet sich aus einem Zwölftel der Jahresverbrauchsprognose, welcher der Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde gelegt wurde, und dem für Dezember 2022 vereinbarten Arbeitspreis. Die Abwicklung erfolgt über die EVU. In einem zweiten Schritt soll ab März 2023 bis 30. April 2024 für diese Entlastungsgruppe ein garantierter Gas-Brutto-Preis von 12 ct/kWh für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs gelten. Darüber hinaus strebt die Bundesregierung an, diesen garantierten Brutto-Preis bereits ab Februar 2023 einzuführen (Abweichung zum Entlastungsvorschlag der Gaskommission, die aufgrund technischer Umsetzungsfragen ein Startdatum ab März 2023 empfiehl).

Entlastungsgruppe RLM-Kunden:
Für diese Entlastungsgruppe, also alle Kunden mit registrierender Leistungsmessung (i.d.R. industrielle Verbraucher mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh/Jahr bzw. 1,5 GWh/Jahr), soll ab Januar 2023 bis 30. April 2024 ein garantierter Gas-Netto-Preis von 7ct/kWh für 70 % der Verbrauchsmenge, bezogen auf den Verbrauch von November 2021 bis Oktober 2022, gelten (Abweichung vom Vorschlag der Gaskommission, 2021 als Vergleichszeitraum heranzuziehen). Stromerzeugungskraftwerke sind von dieser Maßnahme ausgeschlossen, um die Gasverstromung nicht zu subventionieren. Unternehmen müssen ihrem Energieversorger ihre Teilnahme melden (Opt-In) und die Meldung wird öffentlich bekanntgegeben.

Entlastungsmaßnahmen Strom
Die Entlastungsmaßnahmen im Bereich Strom orientieren sich an den Vorschlägen der Gaskommission. So werden auch im Bereich Strom die beiden Entlastungsgruppen der sog. Standartlastprofil- (SLP-) Kunden und der Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) unterschieden. Beim Strom kommt die Registrierende Leistungsmessung ab einem jährlichen Verbrauch von 100.000 kWh zum Einsatz.

Entlastungsgruppe SLP-Kunden:
Für diese Entlastungsgruppe soll ab Januar 2023 bis 30. April 2024 eine Deckelung auf 40ct/kWh (brutto) für ein Grundkontingent von bis zu 80 % des historischen Verbrauchs gelten. Der historische Verbrauch bemisst sich voraussichtlich an der durch den Verteilnetzbetreiber erstellten Jahresverbrauchsprognose. Im Bereich Strom ist keine einmalige Soforthilfe im Monat Dezember geplant, da die Strompreisbremse bereits ab Januar 2023 gelten soll.

Entlastungsgruppe RLM-Kunden:
Für diese Entlastungsgruppe, also alle Kunden mit registrierender Leistungsmessung aber auch Unternehmen, die sich Strom am Großmarkt oder Spot-Markt beschaffen, soll ab Januar 2023 bis zunächst 31. Dezember 2023 eine Deckelung auf 13 ct/kWh (netto) für ein Grundkontingent von 70 % des historischen Verbrauchs gelten (ggf. Verlängerung, sofern der EU-Krisenbeihilferahmen (Temporary Crisis Framework, TCF) verlängert wird). Der historische Verbrauch bemisst sich voraussichtlich am durch den Messstellenbetreiber gemessenen Jahresverbrauch für das Jahr 2021. Die Entlastung wird ab ca. Anfang März umgesetzt und dann rückwirkend zum 1. Januar 2023 gewährt, anschließend soll eine direkte monatliche Entlastung erfolgen. Der Mittelbedarf wird auf ca. 30 – 36 Mrd. Euro geschätzt, wobei der Zuschuss des WSF für die Strompreisbremse insgesamt auf 30 Mrd. Euro begrenzt wurde, weshalb Möglichkeiten der Umsetzung von Einnahmen aus der Abschöpfung sog. Zufallsgewinne im Strommarkt und dem Solidaritätsbeitrag abhängen.

Aufgrund der Änderungen des EU-Krisenbeihilferahmen können die Grundmechanismen der oben beschriebenen Entlastungsmaßnahmen grundsätzlich eingehalten werden. Dennoch dürfte sich durch eine Anpassung der Entlastungsmaßnahmen an den EU-Krisenbeihilferahmen für einzelne Gruppen von Unternehmen eine Modifikation der Mechanismen ergeben. Hierzu prüft die Bundesregierung laut Eckpunktepapier derzeit Umsetzungsvarianten, die eine möglichst administrationsarme Abwicklung innerhalb der Preisbremsen-Mechanismen erlauben.

Härtefallregelungen
Zusätzlich zu den oben beschriebenen Energiepreisbremsen soll laut Eckpunktepapier eine Härtefallregelung für KMU ausgearbeitet werden. KMU mit einem Mindestverbrauch von ca. 10.000 kWh Erdgas im Jahr 2021, die in die Entlastungsgruppe der SLP-Kunden fallen, bekommen auf Antrag über die Länder eine weitere Abschlagszahlung im Monat Januar 2023 erlassen. Bedürftigkeit ist zu belegen durch den Nachweis, dass sich der Gaspreis für das jeweilige Unternehmen im Vergleich zur Vorkrisensituation (2021) mindestens vervierfacht hat (zum Stand Aug. 2022). Hiermit bleibt die Bundesregierung hinter den Vorschlägen der Gaskommission zurück, die ein Härtefallprogramm für die Wirtschaft vorgeschlagen hatte, dass dem Grunde nach für alle Branchen, Größenlassen und Verbrauchsmuster offenstehen sollte.

Des Weiteren legt das Eckpunktepapier Details zur Abschöpfung sog. Zufallsgewinnen im Strommarkt und dem Solidaritätsbeitrag Gas, Öl, Kohle und Raffinerien dar. Zu Ihrer weiteren Information erhalten Sie zudem eine vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) erstellte Übersicht über die wesentlichen Eckpunkte der Entlastungsmaßnahmen Gas und Wärme sowie das weitere Verfahren.

Diese Übersicht können Sie hier herunterladen.

Mit freundlichen Grüßen

 

Bernd Wiechel
Hauptgeschäftsführer