LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.02.2023, 1 Sa 702/22
Für die Berechnung des Mutterschutzlohns ist grundsätzlich auf das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Vergütung variabel ausgestaltet ist und auf provisionspflichtigen Geschäften beruht. Provisionen, die erst während eines ärztlichen Beschäftigungsverbot fällig werden, kommen nur dann und nur in dem Umfang zur Auszahlung, wie sie den nach § 18 Satz 2 MuSchG errechneten Mutterschutzlohn übersteigen.
Die Klägerin war als Vertriebsmitarbeiterin der Beklagten beschäftigt und erzielte neben fixen Bezügen variable Vergütungsbestandteile. Seit April 2021 war die Klägerin schwanger. Seit dem 08.09.2021 bestand ein ärztliches Beschäftigungsverbot. Die Beklagte errechnete den Mutterschutzlohn auf Grundlage der in den Monaten Januar, Februar und März 2021 abgerechneten und gezahlten Bruttomonatsentgelte einschließlich eines Provisionsanteils. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin weitere Provisionen, die auf Geschäften beruhen, die die Klägerin vor Beginn des ärztlichen Beschäftigungsverbotes vermittelt hat und die während des ärztlichen Beschäftigungsverbotes fällig geworden sind.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Provisionen, die während des Bezugs von Mutterschutzlohn fällig geworden sind, so das LAG Niedersachsen. Die Beklagte hat der Klägerin nach § 18 Satz 2 i.V.m. § 21 MuSchG das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Streitgegenstand ist hier nicht die Berechnung des pauschalen Mutterschutzlohns nach § 18 Satz 2 MuSchG, sondern weitere – der Höhe nach unstreitige – während des Beschäftigungsverbots fällig gewordene Provisionsansprüche. Der Klägerin stehen aber nicht kumulativ beide Vergütungsansprüche zu. Der Arbeitgeber muss nur einen Vergütungsanspruch aus dem Arbeitsvertrag erfüllen (vgl. für den Anspruch auf Erholungsurlaub BAG, Urteil vom 01.03.2022, 9 AZR 353/21). Dies hat die Beklagte getan, indem sie den durchschnittlichen Verdienst aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Eintritt der Schwangerschaft ausgekehrt hat.
Die zugelassene Revision ist nicht eingelegt worden.