BAG, Urteil vom 21.12.2022, 7 AZR 489/21
Eine Vertragsklausel, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, ist nach der Anhebung des Regelrentenalters regelmäßig dahin zu verstehen, dass das Arbeitsverhältnis erst mit der Vollendung des für den Bezug einer Regelaltersrente maßgeblichen Lebensalters enden soll.
Benachteiligt ein Arbeitgeber ein befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied, indem er wegen dessen Betriebsratstätigkeit den Abschluss eines Folgevertrags ablehnt, so hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf Schadensersatz. Dieser ist auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags gerichtet. Entsprechendes gilt für eine Vereinbarung über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus. Bei einem Streit darüber, ob der Arbeitgeber durch die Ablehnung eines Folgevertrags oder eines verlängerten Vertrags den Arbeitnehmer betriebsratsmandatsbezogen benachteiligt hat, gilt im Prozess ein abgestuftes System der Darlegungs-, Einlassungs- und Beweislast.
Nach diesen Grundsätzen hatte das klagende Betriebsratsmitglied im Revisionsverfahren beim BAG -ebenso wie in den Vorinstanzen – keinen Erfolg. Geltend gemacht hatte er die Unwirksamkeit der Regelung, dass das Arbeitsverhältnis „spätestens mit Ablauf desjenigen Monats, in welchem Sie Altersruhegeld bewilligt bekommen oder Sie das 65. Lebensjahr vollendet haben“ wegen Intransparenz. Hilfsweise begehrte er die Annahme seines Angebots einer Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus, da diese mit drei anderen Kollegen abgeschlossen worden sei und die Ablehnung seines Angebots allein aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit erfolgt sei.
Entsprechend der diesbezüglich gefestigten Rechtsprechung beurteilten die Gerichte aller Instanzen die Beendigungsklausel als wirksam und die Anforderungen an die Darlegung einer Benachteiligung allein durch die Benennung dreier Kollegen, mit denen Verlängerungsverträge abgeschlossen wurden, als nicht erfüllt.