BAG, Beschluss vom 17. Oktober 2023, Az. 1 ABR 24/22
Dem aktuellen BAG-Beschluss nach unterliegt ein Verbot, während der Arbeitszeit das Handy zu privaten Zwecken zu nutzen, nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Der Arbeitgeber in dem zugrundeliegenden Fall stellt Brems- und Kraftstoffsysteme für Fahrzeuge her. Antragsteller ist der für seinen Betrieb gebildete Betriebsrat.
An einigen Arbeitsplätzen in der Produktion sowie in den Bereichen Versand und Wareneingang kommt es zuweilen, etwa aufgrund eines notwendigen Maschinenumbaus oder ausstehender Wareneingänge, zu Arbeitsunterbrechungen. Während dieser Zeiten werden die Arbeitnehmer teilweise anderweitig eingesetzt oder sie sollen, ohne konkrete Anweisung im Einzelfall, anfallende Nebenarbeiten erledigen. Hierzu gehören z.B. das Aufräumen des Arbeitsplatzes oder das Nachfüllen von Verbrauchsmaterial.
In den Wartezeiten nutzten viele Mitarbeitende ihre Mobiltelefone für die Erledigung privater Angelegenheiten. Der Arbeitgeber hat daher mittels Aushangs einer Mitarbeiterinformation zum Thema „Regeln zur Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit“ darauf hingewiesen, dass „jede Nutzung von Mobiltelefonen/Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit nicht gestattet“ sei. Für den Fall der Nichteinhaltung wurden arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses angekündigt.
Der Betriebsrat machte geltend, diesbezüglich ein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf die Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmenden im Betrieb nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu haben und klagte schließlich vor dem Arbeitsgericht auf Unterlassung des Verbots. Das BAG verneinte nun das Vorliegen eines solchen Mitbestimmungsrechts. Das ausgesprochene Verbot betreffe lediglich das Arbeitsverhalten und nicht das Ordnungsverhalten der Mitarbeitenden. Nach ihrem objektiven Inhalt ziele die Weisung, während der Arbeitszeit keine Mobiltelefone oder Smartphones zu privaten Zwecken zu benutzen, darauf ab, zügiges und konzentriertes Arbeiten der Arbeitnehmer sicherzustellen, indem mögliche Ablenkungen privater Natur durch die Verwendung dieser Geräte unterbunden werden sollen. Anweisungen, die – wie im Streitfall – die zu verrichtenden Tätigkeiten zwar nicht unmittelbar konkretisieren, aber gleichwohl ihre Erbringung sicherstellen sollen, betreffen das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten, so das BAG.
Entgegen der Ansicht des Betriebsrats sei eine andere Beurteilung nicht deshalb geboten, weil das streitbefangene Verbot Zeiträume mit umfasse, in denen es aus betrieblichen Gründen zu Arbeitsunterbrechungen kommen kann. Die Arbeitgeberin sei auch während dieser Zeiten aufgrund ihres Direktionsrechts berechtigt, die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer abzufordern und ihnen bestimmte Aufgaben zuzuweisen. Darüber hinaus soll die Anordnung sicherstellen, dass die Arbeitnehmer diese Zeiträume nutzen, um selbständig etwaige Nebenarbeiten auszuführen. Damit sei insoweit ebenfalls nicht das Ordnungs-, sondern das – mitbestimmungsfreie – Arbeitsverhalten betroffen.
Auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG verneinte das BAG, weil eine dem Arbeits- und Gesundheitsschutz dienende gesetzliche Handlungspflicht des Arbeitgebers nicht gegeben sei.