Unwirksame Probezeitkündigung wegen widersprüchlichen Verhaltens

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LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2025, 3 SLa 317/24

Erklärt der Vorgesetzte eines in der Probezeit bzw. Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG befindlichen Arbeitnehmers diesem kurz vor Ende der Probe- und Wartezeit, er werde „natürlich“ mit Blick auf die Probezeit übernommen, und spricht derselbe Vorgesetzte dann kurz darauf namens und in Vollmacht des Arbeitgebers die ordentliche Probezeitkündigung gegenüber diesem Arbeitnehmer aus, erweist sich die Kündigung wegen widersprüchlichen Verhaltens als treuwidrig und ist damit nach § 242 BGB nichtig.

Der Kläger ist seit dem 15.06.2023 bei den Beklagten als Wirtschaftsjurist beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Am 17.11.2023 teilte der Abteilungsdirektor und Dienstvorgesetzte des Klägers, dem Prokura erteilt ist, im Rahmen eines Jour Fixe mit, dass er über seinen Workflow die Anfrage von der Personalabteilung erhalten habe, ob der Kläger mit Blick auf die Probezeit übernommen werden solle. Unstreitig hat der Vorgesetzte hierauf dem Kläger gesagt: „Das tun wir natürlich.“ Trotz dieser Zusage kündigten die Beklagten das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 08.12.2023 innerhalb der Probezeit und Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG. Der Kläger hat Kündigungsschutzklage erhoben. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat allerdings Erfolg.

Es ist anerkannt, dass § 242 BGB dann zur Nichtigkeit einer Kündigung führen kann, wenn mit dieser ein widersprüchliches Verhalten des kündigenden Arbeitgebers vorliegt (BAG, Urteil vom 30.03.2023, 2 AZR 309/22). Widersprüchliches Verhalten ist allerdings erst dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung stand für das LAG Düsseldorf fest, dass der Abteilungsdirektor und Dienstvorgesetzte des Klägers, dem Kläger nach dem Jour Fixe am 17.11.2023 erklärt hat, dass er über seinen Workflow die Anfrage der Personalabteilung erhalten habe, ob der Kläger mit Blick auf die Probezeit übernommen werden solle. Hierauf hat der Vorgesetzte dem Kläger dann unstreitig erklärt: „Das tun wir natürlich.“ Die Aussage des Dienstvorgesetzten des Klägers erfolgte weder beiläufig noch unverbindlich, sondern stand in direktem Zusammenhang mit einer Anfrage der Personalabteilung zur Übernahmeentscheidung. Seine Aussage musste daher vom Kläger als verbindliche Zusage gewertet werden. Das LAG Düsseldorf betonte aber auch die besondere Rolle des Vorgesetzten. Als Prokurist war er nicht nur für Personalentscheidungen verantwortlich, sondern handelte auch im Namen der Arbeitgebergesellschaften. Seine Aussage gegenüber dem Kläger hatte daher ein besonderes Gewicht. Zudem unterzeichnete der Abteilungsleiter sowohl den Anstellungsvertrag als auch die Kündigung, was für seine maßgebliche Entscheidungsbefugnis spricht. Dies unterscheidet den Fall von Situationen, in denen „einfache“ Vorgesetzte ohne Entscheidungsbefugnis lediglich ihre persönliche Meinung äußern.