Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Komplikationen nach Tätowierung

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LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.05.2025, 5 Sa 284 a/24

Kommt es nach einer Tätowierung zu Komplikationen und entzündet sich die tätowierte Hautstelle, hat eine Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn die Entzündung zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. Diese Komplikation wird bei Einwilligung in die Tätowierung billigend in Kauf genommen. Die Beschäftigte trifft damit ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit.

Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Klägerin ist bei der Beklagten als Pflegehilfskraft beschäftigt. Am 15.12.2023 ließ sich die Klägerin am Unterarm tätowieren. In der Folgezeit entzündete sich die tätowierte Stelle. Daraufhin war die Klägerin vom 20. bis 22.12.2023 und vom 27. bis 28.12.2023 arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte lehnte die Leistung von Entgeltfortzahlung für diese Zeiten ab. Die Klägerin hat Zahlungsklage erhoben und in 1. und 2. Instanz verloren.

Die Klägerin hat für die streitgegenständlichen Zeiträume keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Die Arbeitsunfähigkeit war von der Klägerin verschuldet. Schuldhaft i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG handelt der Arbeitnehmer, der in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt (BAG, Urteil vom 20.03.2024, 5 AZR 235/23). Erforderlich ist ein grober Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen und damit ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten. Ob ein die Entgeltfortzahlung ausschließendes Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt, kann immer nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin die zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung, nämlich die durch die bakterielle Infektion hervorgerufene Entzündung der Haut, schuldhaft herbeigeführt. Aus den Umständen des Einzelfalls ergibt sich, dass die Klägerin nicht nur die eigentliche Tätowierung vorsätzlich herbeiführen ließ, sondern sich der Vorsatz als bedingter Vorsatz auch auf die durch die Tätowierung erfolgten Komplikationen erstreckte. Die Klägerin musste bei Durchführung der Tätowierung damit rechnen, dass diese Komplikation eintritt. Die Klägerin selbst hat vorgetragen, dass es in bis zu 5 % der Fälle nach Tätowierungen zu Komplikationen in Form von Entzündungsreaktionen der Haut kommt. Damit handelt es sich nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht mehr um eine völlig fernliegende Komplikation. Entscheidend ist nach Auffassung des Gerichts auch, dass die Komplikation in der Verletzung durch die Tätowierung angelegt ist. Schon bei einer komplikationslos verlaufenden Tätowierung, reagiert die verletzte Haut gereizt. Auch wenn der Klägerin gehofft hat, dass diese Komplikationen ausbleiben, genügt das nicht, um einen bedingten Vorsatz auch hinsichtlich der Komplikation auszuschließen. Für einen jedenfalls bedingten Vorsatz ist insoweit nur erforderlich, dass der Betreffende den für möglich gehaltenen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Schon eine Gleichgültigkeit (Mutwilligkeit) gegenüber dem für nicht unwahrscheinlich gehaltenen Erfolg genügt. 

Die Tätowierung war auch kausal für die zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung der Klägerin.