Die Mindestausbildungsvergütung (MiAV) ist die Mindestgrenze für Vergütung in der Ausbildung. Sie gilt in ganz Deutschland für die 328 Ausbildungsberufe der dualen Ausbildung und ist seit 2020 verpflichtend. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat die neuen Sätze für 2026 veröffentlicht. Die Mindestausbildungsvergütung ist in § 17 BBiG geregelt. Dieser Paragraph legt fest, dass Ausbildende den Auszubildende eine angemessene Vergütung zahlen müssen, wobei der Gesetzgeber eine Mindestvergütung vorschreibt, die in regelmäßigen Abständen durch Rechtsverordnung festgelegt wird. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. Die Bekanntgabe ist nun erfolgt. Danach gelten folgende Mindestausbildungsvergütungen:
- Berufsausbildungsjahr: 682 Euro
- Berufsausbildungsjahr: 805 Euro
- Berufsausbildungsjahr: 921 Euro
- Berufsausbildungsjahr: 955 Euro
Die Tarifvertragsparteien legen ihrerseits für die tarifgebundenen Betriebe die Vergütung rechtsverbindlich fest. Ist ein Betrieb tarifgebunden oder verweist der Betrieb im Ausbildungsvertrag auf den zuständigen Branchentarifvertrag, so gilt dort verbindlich die tarifliche Ausbildungsvergütung. Ansonsten gilt die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung.