BAG, 26.06.2025, 8 AZR 276/24
Die Verletzung der sich aus § 181 SGB IX ergebenden Pflicht des Arbeitgebers, einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen, kann zwar ein Indiz entsprechend § 22 AGG sein, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Schwerbehinderung und einer Benachteiligung besteht. Das setzt jedoch voraus, dass durch die benachteiligende Maßnahme die spezifischen Belange schwerbehinderter Menschen tatsächlich betroffen sind.
Die Parteien stritten über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG wegen verschiedener Verstöße gegen das Verbot der Benachteiligung aufgrund einer Behinderung. Die Klägerin ist seit 2001 bei der Beklagten in Teilzeit beschäftigt. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Die Klägerin sieht sich wegen ihrer Schwerbehinderung benachteiligt. Sie kritisiert u.a., dass das Unternehmen keinen Inklusionsbeauftragten bestellt hat, wie es das Gesetz vorschreibt und forderte 20.000,00 Euro Entschädigung. Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich einer Entschädigungsleistung i.H.v. 6.000,00 Euro stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Revision der Klägerin hat vor dem Bundesarbeitsgericht teilweise Erfolg. Allerdings konnte der 8. Senat nicht abschließend in dieser Sache entscheiden und hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Allerdings hat der 8. Senat ausdrücklich bestätigt, dass die unterbliebene Bestellung eines Inklusionsbeauftragten allein einen Entschädigungsanspruch nicht begründen kann. Insoweit fehlt es bereits an einer Benachteiligung der Klägerin. Allein durch die unterbliebene Bestellung eines Inklusionsbeauftragten durch die Beklagte erfährt die Klägerin nicht unabhängig von konkreten sie betreffenden Maßnahmen eine weniger günstige Behandlung als sie eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Zwar begründet § 181 SGB IX eine Verfahrens- und/oder Förderpflicht zugunsten schwerbehinderter Menschen, deren Verletzung unter Umständen ein Indiz i.S.v. § 22 AGG für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schwerbehinderung und einer Benachteiligung darstellen kann. Dagegen stellt die unterlassene Bestellung eines Inklusionsbeauftragten nicht selbst eine Benachteiligung dar, die einen Entschädigungsanspruch zu begründen vermag.