Fristlose Kündigung wegen Online-AU-Bescheinigung ohne Arztkontakt

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LAG Hamm, Urteil vom 05.09.2025, 14 SLa 145/25

Ein Arbeitnehmer verletzt seine Rücksichtnahmepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber, wenn er durch eine ärztliche Online-Bescheinigung bewusst den – tatsächlich nicht vorhandenen – Eindruck eines ärztlichen Kontakts suggeriert. Ob er sich tatsächlich krank fühlte, ist hierfür unerheblich. Die Vorlage einer solchen Bescheinigung kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Der Kläger war bei der Beklagten seit 2018 als IT-Consultant beschäftigt. Der Kläger meldete sich bei der Beklagten für den Zeitraum vom 19.08. bis 23.08.2024 arbeitsunfähig krank. Online erwarb er kostenpflichtig eine Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit, die optisch dem früheren „gelben Schein“ ähnelt. Die Bescheinigung enthält den Vermerk „voraussichtlich arbeitsunfähig aufgrund Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“, nennt als „Arzt-Nr.“ „Privatarzt“ und führt WhatsApp/E-Mail als Kontakt auf. Ein persönlicher ärztlicher Kontakt – weder in Präsenz noch per Video oder Telefon – fand nicht statt. Diese Bescheinigung vom 21.08.2024 reichte der Kläger bei der Beklagten zum Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit ein. Die Beklagte zahlte zunächst Entgeltfortzahlung. Nachdem erfolglos versucht wurde, über den elektronischen Datenaustausch mit der Krankenkasse etwaige elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen abzurufen, wurde der Vorgesetzte und der Vorstand der Beklagten hierüber am 17.09.2024 informiert. Mit Schreiben vom 18.09.2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat vor dem LAG Hamm allerdings Erfolg.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten aufgelöst worden. Das Verhalten des Klägers ist „an sich“ geeignet, einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Durch die Vorlage der Bescheinigung vom 21.08.2024 zum Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit suggerierte der Kläger der Beklagten bewusst wahrheitswidrig, es habe zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ein Kontakt mit einem Arzt stattgefunden. Dies stellt eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) dar, die aufgrund des damit verbundenen Vertrauensbruches als „an sich“ wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB geeignet ist. Ob der Kläger tatsächlich arbeitsunfähig war oder davon ausging, tatsächlich arbeitsunfähig zu sein, ist insoweit unerheblich. Der Begriff „Fernuntersuchung“ erweckt regelmäßig einen ärztlichen Kontakt. Der Zusatz „nur mittels Fragebogen“ beseitigt diesen Eindruck nicht. Das Erscheinungsbild eines „gelben Scheins“ verstärkt den Anschein ordnungsgemäßer ärztlicher Feststellung noch. Dem Kläger war auch bewusst, dass kein ärztlicher Kontakt stattgefunden hat, ein solcher Eindruck aber durch die vorgelegte Bescheinigung bei der Beklagten erweckt wird. Ihm war bekannt, dass entgegen dem Inhalt der Bescheinigung keine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat.

Der Online-Anbieter weist auf seiner Website selbst auf den geringeren Beweiswert der Bescheinigung ohne Gespräch hin. Damit ist der hohe Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Die außerordentliche Kündigung ist auch verhältnismäßig. Angesichts des gravierenden, vorsätzlichen Vertrauensbruchs war eine Abmahnung nicht erforderlich. Es geht hier um einen Kernbereich, in den der Arbeitgeber keinen Einblick hat. Die Täuschung zielte darauf ab, die Arbeitgeberin von gesetzlichen Rechten (u.a. § 7 Abs. 1 EFZG) abzuhalten.