Kein Anscheinsbeweis bei Zustellung eines Einwurf-Einschreibens

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LAG Hamburg, Urteil vom 14.07.2025, 4 SLa 26/24

Ein Einwurf-Einschreiben belegt zuverlässig die Absendung eines Schriftstücks – nicht aber dessen Zugang beim Empfänger. Wenn das Zustellsystem so ausgestaltet ist, dass die Zustellung „bestätigt“ werden kann, bevor der Brief tatsächlich im Briefkasten liegt, verliert der Ablauf seine Typizität.

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch eine auf krankheitsbedingte Gründe gestützte ordentliche Kündigung der Beklagten. Der im Jahr 1991 geborene Kläger war bei der Beklagten seit Mai 2015 beschäftigt. Seit Januar 2020 wies der Kläger erhebliche Fehlzeiten auf. Im Januar 2020, im November 2020, im November 2021, im Juni 2022 und im August 2022 lud die Beklagte den Kläger zu der Teilnahme an dem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) ein. Die Einladung aus August 2022 nahm der Kläger an. Die Parteien führten in der Folge ein bEM-Gespräch. Seit August 2022 führten Mitarbeiter der Beklagten mit dem Kläger mehrere weitere Fehlzeiten- bzw. Krankenrückkehrgespräche. Mit Schreiben vom 12.04.2023 lud die Beklagte den Kläger erneut zu der Teilnahme am bEM ein. Der Kläger reagierte auf diese Einladung nicht. Am 25.04.2023 händigten Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger in einem Fehlzeiten- bzw. Krankenrückkehrgespräch eine Auflistung seiner Arbeitsunfähigkeitszeiten aus. Der Kläger gab an, dass für die Fehlzeiten keine betrieblichen Gründe vorlägen. Er berichtete von Schlafstörungen seit dem Jahr 2022, in deren Folge er nur elf Stunden in der Woche geschlafen habe. In jüngster Zeit sei er in einem Schlaflabor gewesen und nun medikamentös eingestellt. Die Schlafstörungen seien Folge einer psychischen Belastung. Ob dem Kläger per Einwurf-Einschreiben eine Einladung der Beklagten vom 11.10.2023 zu der Teilnahme an einem weiteren bEM zugegangen ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Nach Anhörung des Personalrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.12.2023 zum 30.06.2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Das Arbeitsgericht erachtete die Kündigung als unverhältnismäßig, da die Beklagte dafür beweisfällig geblieben sei, dass sie dem Kläger mit Schreiben vom 11.10.2023 die Teilnahme an einem bEM angeboten habe. Das LAG Hamburg ist dieser Auffassung im Ergebnis gefolgt.

Das LAG Hamburg hat zunächst festgestellt, dass die bisherigen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers im Kündigungszeitpunkt für eine negative Gesundheitsprognose ausreichen (erste Stufe) und diese auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen (zweite Stufe) führen. Die Kündigung erweist sich nach Auffassung des LAG Hamburg jedoch als unverhältnismäßig (dritte Stufe) und damit als sozial ungerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass keine zumutbare Möglichkeit bestand, die Kündigung durch mildere Maßnahmen zu vermeiden. Die Beklagte hätte den Kläger nach dem 12.04.2023 erneut zu einem bEM einladen müssen, nachdem der Kläger erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig war. Die Einladung der Beklagten vom 11.10.2023 zu der Teilnahme am bEM konnte von der Beklagten nicht bewiesen werden, so dass die Wirksamkeit der Kündigung allein hieran scheiterte.

Das LAG hat sich in seiner Entscheidung grundsätzlich mit der Problematik des neuen digitalen Einwurf-Einschreibens vor dem Hintergrund der Anforderungen an den sog. Anscheinsbeweis auseinandergesetzt.

Der Anscheinsbeweis bietet der darlegungspflichtigen Partei grundsätzlich eine Beweiserleichterung, indem bei einem typischen Geschehensablauf aus feststehenden Tatsachen unter Berücksichtigung allgemeiner Lebenserfahrung auf einen bestimmten kausalen Geschehensablauf geschlossen werden kann.

Bei dem früheren (analogen) Einwurf-Einschreiben erfolgte die Ablieferung durch Einwurf der Sendung in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers, wobei der Postangestellte unmittelbar vor dem Einwurf das sog. „Peel-off-Label“ von der Sendung abzog und auf den vorbereiteten, auf die eingeworfene Sendung bezogenen Auslieferungsbeleg klebte. Auf diesem Beleg bestätigte der Postangestellte nach dem Einwurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustellung. Bei Einhaltung dieses Verfahrens wurde überwiegend bei Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs ein Anscheinsbeweis dafür angenommen, dass die Sendung in den Briefkasten eingelegt worden war.

Neuerdings scannt der Postangestellte die Einlieferungsnummer des Einschreibens mit seinem Scanner. Sodann unterschreibt er auf dem Eingabefeld des Scanners mit seiner Unterschrift. Das Datum wird automatisch im System hinterlegt. Der Zustellende beendet den Systemvorgang im Scanner und wirft den Brief anschließend in den Hausbriefkasten. Nach den Vorgaben der Deutschen Post hat er sich zuvor zu vergewissern, dass der Name des Empfängers an dessen Hausbriefkasten steht.

Nach Auffassung des LAG Hamburg bieten die Übersendung eines Schreibens per digitalem Einwurf-Einschreiben und die gleichzeitige Vorlage des Einlieferungsbelegs und die Reproduktion des Auslieferungsbelegs nicht (mehr) den Beweis des ersten Anscheins für den Zugang dieses Schriftstücks bei dem Empfänger.

Der Geschehensablauf einer solchen Zustellung, so das LAG, sei schon nicht in der Art typisch, dass die besonderen individuellen Umstände an Bedeutung verlören. Zwar erhöhe die Vorgabe der Deutschen Post, die Sendung erst nach individueller Prüfung einzuwerfen, die Wahrscheinlichkeit einer ordnungsgemäßen Zustellung. Letztlich hänge die Wahrscheinlichkeit einer korrekten Zustellung aber von der Gewissenhaftigkeit des jeweiligen Zustellers und den Umgebungsfaktoren ab, etwa davon, wie viele Briefkästen in dem konkreten Fall neben oder übereinander hängen und ob der Postangestellte bei der Zustellung abgelenkt gewesen sei oder nicht. Insbesondere sei das Abscannen des Strichcodes – anders als das Abziehen des Peel-off-Etiketts – auch möglich, wenn der Postangestellte noch weitere Sendungen in der Hand halte, was die Gefahr eines Fehlwurfs erhöhe, zumal der Postangestellte die Zustellung nach den Vorgaben der Deutschen Post zu bestätigen habe, bevor er die Sendung in den Briefkasten lege.

Das LAG Hamburg hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist. Bis zu einer Klärung durch das höchste Arbeitsgericht ist jedoch dringend zu empfehlen, auf die sichereren Alternativen (Botenzustellung) auch bei Einladungen zum bEM umzusteigen.