Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

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Am 29. Dezember 2025 wurde das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoDiG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

  • Wesentlicher Inhalt:

Die wesentlichen Änderungen im Schwarzarbeitsgesetz (SchwarzArbG) sind am 30. Dezember 2025 in Kraft getreten. Dazu gehört insbesondere der „neue“ Branchenkatalog in § 2a Abs. 1 SchwarzArbG. Es wurden Branchen gestrichen und neue mit hohem Risiko für Schwarzarbeit hinzugefügt, um den Fokus auf aktuelle Risikobereiche zu legen. Der Katalog gilt auch für die Sofortmeldepflicht nach § 28a Abs. 4 SGB IV.

Aus dem Branchenkatalog wurden die Forstwirtschaft und das Fleischerhandwerk (bislang in der Fleischwirtschaft „enthalten“) gestrichen. Dadurch entfallen dort strengere Nachweispflichten wie Ausweispflichten und Informationspflichten für Beschäftigte. Neu aufgenommen wurden das Friseur- und Kosmetikgewerbe (Nr. 11) sowie plattformbasierte Lieferdienste (Ergänzung in Nr. 4).

  • Bewertung der BDA:

Die immer weitergehende Ausdehnung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ist nicht geeignet, diese nachhaltig zu bekämpfen. Die ursprüngliche Intention des Gesetzes war es, Wirtschaftskriminelle verstärkt zu bekämpfen. Dieses Ziel wurde mit der Aufnahme von plattformbasierten Lieferdiensten aus den Augen verloren.

An das Nachweisgesetz denken:

Plattformbasierte Lieferdienste und das Friseur- und Kosmetikgewerbe dürfen sich ab jetzt insbesondere wieder mit „Unterschriften“ nach § 126 BGB auseinandersetzen, da sie jetzt eine „Schwarzarbeitsbranche“ sind und die Erleichterungen aus dem Nachweisgesetz keine Anwendung mehr finden.