Ausgleichsabgabe: Frist endet am 31. März 2026

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Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen der Bundesagentur für Arbeit (BA) bis zum 31. März 2026 ihre Beschäftigungsdaten anzeigen und bei Nichterreichen der Beschäftigungsquote die Ausgleichsabgabe zahlen.

Die Daten können elektronisch übermittelt werden. Für die Erstellung und den Versand der Anzeige steht Arbeitgebern die kostenfreie Browser-Anwendung IW-Elan (https://www.iw-elan.de/software/ ) zur Verfügung.

Im Jahr 2026 sind erstmalig die seit dem 1. Januar 2025 geltenden erhöhten Beträge zu entrichten. Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz müssen Unternehmen für das Anzeigejahr 2025 monatlich folgende Beträge zahlen:

  • 155 € (statt 140 €) bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 %
  • 275 € (statt 245 €) bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 %
  • 405 € (statt 360 €) bei einer Beschäftigungsquote von 0 % bis unter 2 %
  • 815 € (statt 720 €) bei einer Beschäftigungsquote von 0 %

Für Arbeitgeber mit mindestens 20 und weniger als 40 bzw. 60 Arbeitsplätzen im Jahr ergeben sich folgende monatliche Beträge (Kleinstbetriebsregelung):

Weniger als 40 Arbeitsplätze:

  • weniger als ein schwerbehinderter Mensch: 155 € (statt 140 €)
  • Null schwerbehinderte Menschen: 235 € (statt 210 €)

Weniger als 60 Arbeitsplätze:

  • weniger als zwei schwerbehinderte Menschen: 155 € (statt 140 €)
  • weniger als ein schwerbehinderter Mensch: 275 € (statt 245 €)
  • Null schwerbehinderte Menschen: 465 € (statt 410 €)