Unbekannte Ärzte auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

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Der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) sind die Privatärzte Dr. Paul Schneider (dr.paulschneider@outlook.com) und Dr. Lukas Weber (ls.weber@out-look.com) bekannt geworden. Diese Ärzte sind in den meisten Landesärztekammern nicht bekannt bzw. können nicht eindeutig zugeordnet werden. Es ist daher möglich, dass es sich bei den Personen nicht um bei der Ärztekammer gemeldete niedergelassen tätige Ärzte handelt.

Möglicherweise wird auch hier eine „AU ohne Arztgespräch“ angeboten. Dabei werden im Anschluss an ein Clickthrough-Verfahren zur „Anamnese“ AU-Bescheinigungen ausgestellt. Eine solche AU entspricht grundsätzlich nicht deutschem Recht, nach dem ein Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich ist und kann deshalb auch keinen Entgeltfortzahlungsanspruch eines Arbeitnehmers auslösen. Auffallend ist, dass diese AU-Bescheinigungen optisch an den früheren „gelben Schein“ erinnern, aber auch bei gesetzlich Versicherten die Angabe „Privatarzt“ enthalten und nicht als eAU ausgestellt werden.

Bisherige Übersicht von Ausstellern möglicherweise nicht ordnungsgemäßer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen:

  • med. Haresh Kumar
  • Ahmad Abdullah
  • Masroor Umar
  • Hassan Zuberi
  • Samueel Zubair
  • T. Mueller
  • Klaus Mendoza
  • Hina Alber
  • Schmidt
  • Michaelane Que Jimenez
  • S. Anwar
  • [Dr. Lukas Weber]
  • [Dr. Paul Schneider]

Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer entscheiden, welchen Arzt er für eine Krankschreibung konsultiert. Es muss sich auch nicht um einen kassenärztlichen Vertragsarzt handeln; ärztliche Bescheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz können auch von Privat-Ärzten ausgestellt werden. Es muss sich allerdings um einen approbierten Arzt handeln.

Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in Deutschland ist gemäß § 2 Bundesärzteordnung nur mit einer gültigen Approbation oder Berufserlaubnis möglich.

Bei Ausübung der ärztlichen Tätigkeit besteht Pflichtmitgliedschaft in einer der insgesamt 17 Landesärztekammern in Deutschland. Ob die oben genannten Personen diese Voraussetzung überhaupt erfüllen, ist nicht bekannt. Arbeitgeber sollten deshalb privatärztliche AUs von gesetzlich Versicherten besonders sorgfältig auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen (auch wenn sie auf einem vertragsarztähnlichen Formular vorgelegt werden). Bei Zweifeln des Arbeitgebers an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann sich dieser an die zuständige Krankenkasse des Mitarbeiters wenden. Er hat mithin gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen einen entsprechenden Anspruch. Eine nähere Begründung der Zweifel des Arbeitgebers ist indes nicht erforderlich, jedoch sicherlich hilfreich.

Die gesetzlichen Krankenkassen können zur Beseitigung von Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet sein, eine gutachtliche Stellungnahme durch den Medizinischen Dienst einzuholen (§ 275 Absatz 1 Nr. 3 SGB V). Der Arbeitgeber selbst kann verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt (§ 275 Absatz 1a Satz 3 SGB V).