BAG, Beschluss vom 23.09.2025, 1 ABR 19/24
Eine innerbetriebliche Stellenausschreibung i.S.v. § 93 BetrVG muss mindestens – neben den von den Bewerbern erwarteten Qualifikationen – eine jedenfalls schlagwortartige Bezeichnung der mit der Stelle verbundenen Arbeitsaufgaben enthalten. Dazu gehört regelmäßig auch die Angabe, mit welchem Arbeitszeitvolumen die offene Position besetzt werden soll.
Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung. Die Arbeitgeberin betreibt mehrere Krankenhäuser. Der für alle Betriebe zuständige Betriebsrat hatte nach § 93 BetrVG verlangt, dass freie Stellen innerbetrieblich ausgeschrieben werden. Ende 2019 schrieb die Arbeitgeberin die Stelle eines Chefarztes an einem ihrer Standorte aus. Nach dem Auswahlverfahren sollte ein bereits beschäftigter Chefarzt teilweise versetzt werden. Künftig sollte er jeweils zur Hälfte an zwei Standorten tätig sein. Die Arbeitgeberin leitete hierzu ein Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG ein. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur Versetzung unter anderem mit der Begründung, die Unterrichtung sei unvollständig, weil die interne Stellenausschreibung keinen Hinweis auf Teilzeit bzw. kein Arbeitszeitvolumen enthalte. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht ersetzten die Zustimmung.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hob das Bundesarbeitsgericht diese Entscheidungen auf. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin unbegründet ist. Die gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats voraus. Vorliegend hat der Betriebsrat seine Zustimmung zurecht verweigert, weil es an einer § 93 BetrVG genügenden Ausschreibung fehlte. Eine Ausschreibung muss neben Aufgaben und Qualifikationen regelmäßig auch das Arbeitszeitvolumen der Stelle enthalten. Soll der zeitliche Umfang offenbleiben (z.B. Verhandlungssache), muss dies ausdrücklich kenntlich gemacht werden. Fehlende Angaben zum Arbeitszeitumfang können Beschäftigte von einer Bewerbung abhalten und verfehlen den Zweck der Norm. Da diese Mängel rechtzeitig gerügt wurden, bestand ein wirksamer Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG.
Interne Stellenausschreibungen sollten daher immer neben Aufgaben und Qualifikationen auch das Arbeitszeitvolumen enthalten. Soll die Stelle sowohl in Voll- als auch in Teilzeit möglich sein oder der Umfang verhandelbar bleiben, muss dies explizit in der Ausschreibung stehen.