Außerordentliche Kündigung wegen tätlichem Angriff auf Vorgesetzten

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LAG Hamm, Urteil vom 12.09.2025, 8 SLa 1003/24

Eine gegenüber einem Vorgesetzen am Arbeitsplatz verübte Tätlichkeit ist grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Diese stellt eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten dar. Jedenfalls bei einem nach Art und Intensität gravierenden Eingriff in die körperliche Integrität muss sich der Arbeitgeber auch im Erst- oder Einzelfall regelmäßig nicht auf mildere Mittel verweisen lassen.

Im hier entschiedenen Fall hatte der seit 2003 als Maschinenbediener beschäftigte Kläger in einer Nachtschicht nach einem verbalen Streit über Arbeitspflichten seinen Vorgesetzten körperlich angegriffen, indem er dessen Arm mit erheblicher Kraft hinter den Rücken drehte. Die Arbeitgeberin kündigte nach Anhörung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage nach Vernehmung des Vorgesetzten als Zeugen ab. Das Landesarbeitsgericht hat den Vorgesetzten noch einmal als Zeugen vernommen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Das LAG Hamm hält die außerordentliche Kündigung für wirksam. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (Ultima-Ratio-Prinzip). Als wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB kommen tätliche Angriffe auf Arbeitskollegen und Vorgesetze am Arbeitsplatz in Betracht. Hier hat das LAG Hamm nach Vernehmung des Vorgesetzten als Zeugen eine kündigungsrelevante Tätlichkeit im Verhalten des Klägers gesehen. Der Vorgesetzte hat im Berufungstermin wiederholt, in sich konsistent und auch für die Berufungskammer glaubhaft bekundet, dass der Kläger ihn im Zuge einer zunächst verbal geführten Meinungsverschiedenheit über dessen Arbeitspflichten unter Einsatz erheblicher körperlicher Kräfte und über einen ebenso erheblichen Zeitraum hinweg unvermittelt körperlich attackiert hat. Soweit der Kläger den Vorfall in Teilen abweichend schildert, glaubt die Berufungskammer dessen Darstellung nicht. Eine vorherige Abmahnung war wegen der Schwere des Pflichtverstoßes entbehrlich. Die Interessenabwägung fiel trotz langer Betriebszugehörigkeit und sozialer Schutzwürdigkeit des Klägers zugunsten der Beklagten aus.