BAG, Beschluss vom 28. Januar 2026 (7 ABR 23/24), Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Beschluss vom 30. Mai 2024 (5 TaBV 84/23)
BAG, Beschluss vom 28. Januar 2026 (7 ABR 26/24); Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. August 2024 (6 TaBV 20/23) und
BAG, Beschluss vom 28. Januar 2026 (7 ABR 40/24); Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 21. November 2024 (3 TaBV 1/24);
Pressemitteilung vom 29. Januar 2026 (geändert)
Auch bei im Wesentlichen mit Hilfe einer App durchgeführter sog. Plattformarbeit kann für eine räumliche Einheit nur dann ein eigener Betriebsrat gewählt werden, wenn diese einen Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) darstellt. Das setzt eine eigene organisatorische Leitung oder ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit voraus.
In den entschiedenen Fällen bietet die Arbeitgeberin plattformbasierte Dienstleistungen im Bereich der Bestellung und Lieferung von Speisen an. Neben dem am Unternehmenssitz angesiedelten Personalbereich bestehen bundesweit
- „Remote-Cities“ (Liefergebiete)
In den Remote-Cities werden ausschließlich Auslieferungsfahrer, die überwiegend mittels einer App mit der Arbeitgeberin kommunizieren, beschäftigt.
- „Hub-Cities“ (Hauptumschlagbasen)
In den Hub-Cities sind darüber hinaus Mitarbeiter mit Verwaltungs- und Backoffice-Tätigkeiten betraut.
In den Jahren 2022 und 2023 wurde in mehreren Remote-Cities, u.a. in Braunschweig, Kiel und Bremen, jeweils ein Betriebsrat gewählt. Die Arbeitgeberin hat diese Wahlen in drei Verfahren angefochten und die Auffassung vertreten, diese seien wegen Verkennung des Betriebsbegriffs unwirksam.
Die jeweiligen Landesarbeitsgerichte haben die Betriebsratswahlen mit der Begründung für unwirksam erklärt, die Remote-Cities seien
- weder Betriebe noch
- selbstständige Betriebsteile iSd. BetrVG.
Die hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerden der Betriebsräte hatten insoweit vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
Aber: Im Hinblick auf verfahrensrechtliche Besonderheiten konnte nicht in allen Verfahren eine endgültige Entscheidung durch den Senat ergehen, sie sind deshalb an das jeweilige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden.
Betriebe
Betriebsräte werden nach § 1 BetrVG in Betrieben gewählt.
Als Betriebe gelten unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch selbstständige Betriebsteile.
Eine organisatorische Einheit ist ein Betrieb, wenn sie in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen, für diese Einheit bestehenden Leitung gesteuert wird. Für das Vorliegen eines Betriebsteils genüge ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Diese Maßgaben gelten nach Ansicht des BAG auch, wenn die Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen „digital“ mit Hilfe einer App gesteuert werden. Danach seien die Landesarbeitsgerichte zutreffend davon ausgegangen, bei den einzelnen Remote-Cities handele es sich nicht um betriebsratsfähige Organisationseinheiten. Die Zusammenfassung zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan sei hierfür nicht ausreichend. Den RemoteCities fehle es bereits an einem Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit, welches sich nicht allein durch die dort beschäftigten Auslieferungsfahrer als Interessengemeinschaft vermittele.
Das BAG knüpft mit dieser Entscheidung an seine aktuelle Rechtsprechung zum Betriebsbegriff im Sinne des BetrVG an