ArbG Hamm, Urteil vom 23.01.2026, 2 Ca 628/25
Der Kläger, ein 50-jähriger schwerbehinderter promovierter Jurist mit einem Grad der Behinderung von 90 und langjähriger Berufserfahrung, bewarb sich im März 2025 auf eine von der beklagten privaten Arbeitgeberin ausgeschriebene Führungsposition im technischen Bereich. Die Bewerbung erfolgte über ein Online-Portal und enthielt unter anderem den Hinweis, dass er bevorzugt Stellen für schwerbehinderte Menschen suche.
Die Beklagte lehnte die Bewerbung bereits wenige Tage später ab, ohne den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Daraufhin machte der Kläger gegenüber der Beklagten eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend und verlangte mindestens 45.000 Euro. Zur Begründung führte er an, er sei wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden. Insbesondere rügte er, dass gesetzliche Pflichten aus dem SGB IX – etwa die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sowie die Prüfung seiner Beschäftigung – nicht eingehalten worden seien.
Der Kläger behauptete, für die ausgeschriebene Stelle geeignet gewesen zu sein, und sah bereits in der unterbliebenen Einladung zum Vorstellungsgespräch ein Indiz für eine Diskriminierung.
Die Beklagte wies die Ansprüche zurück. Sie argumentierte, der Kläger habe sich nicht ernsthaft beworben, sondern betreibe systematisch sogenannte „AGG-Klagen“. Er stehe weiterhin in einem ungekündigten Vollzeitarbeitsverhältnis, habe bereits zahlreiche Entschädigungsverfahren gegen andere Arbeitgeber geführt und habe kein echtes Interesse an der ausgeschriebenen Stelle gehabt. Zudem sei sie als privater Arbeitgeber nicht verpflichtet gewesen, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.
Das Arbeitsgericht Hamm wies die Klage als unbegründet ab. Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG bestehe nicht.
Zunächst stellte das Gericht fest, dass der Kläger keine hinreichenden Tatsachen dargelegt habe, die eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung vermuten lassen (§ 22 AGG). Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ihre Pflicht aus § 164 Abs. 1 SGB IX, freie Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen, verletzt habe.
Ein zentrales Argument des Klägers – die fehlende Einladung zum Vorstellungsgespräch – griff ebenfalls nicht durch. Das Gericht betonte, dass die in § 165 SGB IX normierte Einladungspflicht ausschließlich öffentliche Arbeitgeber trifft. Da die Beklagte ein privates Unternehmen ist, bestand eine solche Pflicht hier nicht.
Auch im Übrigen sah das Gericht keine Indizien dafür, dass die Absage wegen der Schwerbehinderung erfolgt sei. Vielmehr erschienen sachliche Gründe wie mangelnde Passung zur ausgeschriebenen Stelle oder die erhebliche räumliche Distanz zwischen Wohnort des Klägers und Arbeitsort als plausible Ablehnungsgründe. Der Vortrag des Klägers blieb insoweit unsubstantiiert.
Entscheidend stellte das Gericht aber darauf ab, dass die Bewerbung des Klägers rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Nach Überzeugung des Arbeitsgerichts zielte die Bewerbung nicht auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages, sondern primär auf die Erlangung von Entschädigungsansprüchen.
Für diesen Rechtsmissbrauch führte das Gericht mehrere Indizien an:
- Der Kläger führte unstreitig eine Vielzahl ähnlicher Entschädigungsprozesse gegen verschiedene Arbeitgeber („AGG-Hopping“).
- Er stand in einem ungekündigten Vollzeitarbeitsverhältnis und zeigte keine konkrete Wechselabsicht.
- Die große Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort machte eine tatsächliche Beschäftigung unrealistisch.
- Der Kläger legte nicht dar, dass er bereit gewesen wäre, seine bestehende Stelle aufzugeben oder umzuziehen.
Vor diesem Hintergrund wertete das Gericht die Bewerbung als bloßes Mittel zur Generierung von Entschädigungsansprüchen und damit als unzulässige Rechtsausübung.
Mangels Diskriminierung und aufgrund des festgestellten Rechtsmissbrauchs wurde die Klage vollständig abgewiesen.